Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 19.09.2023 zum Urteil 22 Ca 1097/23 vom 06.09.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet.

Die Kollegin des Arbeitnehmers und hiesigen Klägers hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin hat das Arbeitsgericht die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin sei hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, hat das Arbeitsgericht nicht erkennen können. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei, sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits falle trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

Diese Inventurverfahren und Inventurarten müssen Sie kennen

Bald beginnt das Weihnachtsgeschäft, dann folgt erfahrungsgemäß bis Silvester eine Umtauschwelle. Anschließend ermitteln viele Unternehmen – gerade im Einzelhandel – im Januar, wenn die Warenlager geleert sind, ihre aktuellen Bestände. Diese Inventur ist für die meisten Betriebe eine lästige Pflicht. Sie ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie der Abgabenordnung. Alle bilanzierenden Unternehmen – also Kaufleute, Kapital- und Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG – müssen einmal jährlich Vermögenswerte und Schulden detailliert erfassen. Welche Inventurverfahren und Inventurarten erlaubt sind, hat der Gesetzgeber festgelegt. Und damit sollten sich Unternehmen mit Blick auf den Jahreswechsel schon jetzt beschäftigen. Denn das Ergebnis der Inventur, also das Bestandsverzeichnis oder Inventar, bildet die Grundlage für den Jahresabschluss. Die Inventur ist damit Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung. Darum sollten Firmenchefs die Regeln kennen, um Fehler beim Erfassen von Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Bargeldbeständen zu vermeiden. Vom Steuerberater erfahren sie, welche Inventurarten und Inventurverfahren sich jeweils eignen.

Inventur: Für wen und wann ist sie vorgeschrieben?

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen mindestens einmal im Jahr eine Inventur machen. Denn nur so lassen sich die Vermögenswerte und Schulden eines Betriebs genau bestimmen. Ausgenommen sind Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlös und 60.000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet haben. Ebenfalls von der Inventurpflicht befreit ist, wer eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) aufstellt – also auch Freiberufler, Kleingewerbetreibende oder GbRs. Alle anderen Unternehmen erfassen und bewerten ihre Bestände zum Ende des Geschäftsjahres – zum Bilanzstichtag. Bei den meisten Firmen ist dies der 31. Dezember. Weil an Silvester kaum jemand arbeitet, lässt die Finanzverwaltung für die Inventur eine Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag zu. In dieser Zeit auftretende Bestandsveränderungen sind rechnerisch zu berücksichtigen und genau zu dokumentieren. Auch wer ein Unternehmen gründet, übernimmt oder schließt, ist verpflichtet, eine Inventur durchzuführen. Firmenchefs sollten daher über die gängigen Inventurverfahren und Inventurarten Bescheid wissen.

Inventurarten: Buch­in­ven­tur und kör­per­li­che Inventur

Beim Stichwort Inventur denken viele an aufwändiges Zählen von Lager- und Warenbeständen. Große Gütermengen, Rohstoffe oder Zwischenprodukte, die sich nicht zählen lassen, müssen die Mitarbeiter messen oder wiegen. Oder den Bestand schätzen und bewerten. Unternehmer sollten diese körperliche Inventur sorgfältig planen, um Aufwand und Kosten gering zu halten. Forderungen, Verbindlichkeiten, Bargeldbestände, Bankguthaben, Schulden und Schutzrechte erfassen Firmen mithilfe einer Buchinventur. Die aktuellen Werte ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung: Rechnungen, Quittungen, Saldenlisten, Kontoauszüge und andere Belege. Die Anlagenbuchhaltung liefert die Daten für die Bewertung der Güter des beweglichen Anlagevermögens. Fahrzeuge, Maschinen und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind ins Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Anlagekarten geben Auskunft über den Bilanzwert, das Datum der Anschaffung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer sowie die jährliche Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Ausnahmen gelten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Fragen zur Anlageninventur beantwortet der Steuerberater.

Zeitlicher Puf­fer durch das rich­ti­ge Inventurverfahren

Eine Inventur ist meist aufwändig. Firmenchefs können daher zwischen verschiedenen Inventurverfahren wählen, um sich die Arbeit zu erleichtern. Allerdings ist nicht jede Inventurmethode für jede Branche geeignet. Die Stichtagsinventur mit dem zeitlichen Spielraum von zehn Tagen zum Stichtag ist diejenige, die häufig genutzt wird, beispielsweise im Einzelhandel. Mehr zeitlichen Spielraum bietet die zeitverschobene Inventur. Das Erfassen und Bewerten der Bestände darf hier bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag stattfinden. Firmenchefs dürfen die Inventur aber auch nach hinten schieben. Der späteste Termin ist zwei Monate nach dem Bilanzstichtag. So lässt sich die Inventur besser in die betrieblichen Abläufe integrieren.

Die Buchhaltung muss außerdem alle Zugänge und Abgänge dokumentieren, so dass eine wertmäßige Fortschreibung beziehungsweise Rückrechnung zum Stichtag erfolgen kann. Bestimmte Warenbestände sind allerdings von der zeitverschobenen Inventur ausgeschlossen: Besteht das Inventar aus wertvollen Gütern oder aus Waren, bei denen unkontrollierte Verluste eintreten können – etwa, weil sie verderblich sind oder leicht zerbrechen können –, ist dieses Inventurverfahren nicht erlaubt. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrem Steuerberater nach, ob es sinnvoll ist, sich diese Form der Inventur vom Finanzamt genehmigen zu lassen.

Diese Inventurverfahren er­leich­tern die Arbeit

Wenig Aufwand haben Unternehmen, die ihre Bestände mit einem Warenwirtschaftssystem erfassen. Sie können mit einer permanenten Inventur Soll- und Istbestände von Teilen des Umlaufvermögens zu verschiedenen Zeitpunkten abgleichen. Die Buchhaltung muss alle Zugänge und Abgänge dokumentieren, sodass eine wertmäßige Fortschreibung beziehungsweise Rückrechnung zum Stichtag möglich ist. Einmal im Geschäftsjahr sind die Bestände körperlich zu überprüfen, um Abweichungen festzustellen. Größere Handelsunternehmen profitieren von der Stichprobeninventur. Mitarbeiter erfassen Stichproben von Teilbeständen, machen einen Soll-Ist-Abgleich und rechnen die Abweichungen auf den Gesamtbestand hoch. Das senkt die Kosten erheblich. Damit das Finanzamt mitspielt und die notwendige Genehmigung erteilt, muss die Lagerbuchführung alle Zugänge und Abgänge genau erfassen. Da Stichproben nicht immer stimmen, sind einmal im Bilanzjahr lagerweite Bestandskorrekturen durchzuführen und Differenzen auszubuchen. Der Steuerberater klärt, ob dieses Inventurverfahren sich im jeweiligen Fall eignet und welche mathematisch-statistischen Verfahren anzuwenden sind. Generell gilt: Wer Ladenhüter oder beschädigte Produkte abwerten will, braucht stets den Rat eines Fachmanns.

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Mitglied einer Genossenschaft zu werden lohnt sich für viele Zwecke

Auf einen Blick:

– Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss oder Verband von Personen, der seine Mitglieder wirtschaftlich, sozial oder kulturell fördern will.
– Genossenschaften sind meistens monothematisch ausgerichtet, etwa als Einkaufs- oder Produktionsgenossenschaft. Es gibt insgesamt sieben verschiedene Arten.
– Das Genossenschaftsregister gibt es einen Überblick über Genossenschaften und deren Bestimmungen.
– Der jeweils zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband prüft die Organisationen.

Die Vorteile einer Genossenschaft dürften spätestens bekannt sein, seitdem die UN-Kulturorganisation Unesco dieses Organisationsprinzip zum immateriellen Weltkulturerbe erklärt hat. Doch schon zuvor wollten viele Unternehmen oder Privatleute einer Genossenschaft beitreten, um deren individuelle Vorzüge zu genießen. Beispielsweise in Großstädten eine günstige Wohnung aus ihrem Bestand mieten oder auf dem Land besondere Geschäftsmodelle realisieren. Es kann sich lohnen, einen neuen genossenschaftlichen Zusammenschluss zu initiieren. So haben sich 1966 beispielsweise Steuerberater zusammengetan und DATEV gegründet. Oft ist es aber ebenso attraktiv, Mitglied in einer bestehenden Genossenschaft zu werden. Bevor Unternehmen dort Genossenschaftsanteile erwerben, gilt es jedoch zu klären: „Welche Genossenschaft nimmt noch Mitglieder auf?“ Zudem bringt eine Beteiligung nicht nur Rechte mit sich. Anteile an einer Genossenschaft sind auch mit Verpflichtungen verbunden. Hier ist Rücksprache mit der Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei ratsam. Ihre Fachleute wissen auch, was ein Genossenschaftsanteil ist beziehungsweise was es bedeutet, ihn zu übernehmen.

Was sind Genossenschaften?

Was ist ein Genossenschaftsanteil? Wie lassen sich Genossenschaftsanteile erwerben? Welche Rechte und Pflichten sind mit der Beteiligung an einer Genossenschaft verbunden? Diese und viele weitere Fragen regelt das Genossenschaftsgesetz (GenG). Es legt für die eingetragene Genossenschaft (eG) – so heißt die gesetzliche Rechtsform – fest, dass diese ein Zusammenschluss oder Verband von Personen ist, der seine Mitglieder wirtschaftlich, sozial oder kulturell fördern will. Diese vom Gesetzgeber festgelegten Ziele definieren zugleich die entscheidenden Vorteile einer Genossenschaft im Rahmen ihres Geschäftszwecks. Sie zeigen somit auch wichtige Gründe dafür auf, einer Genossenschaft beitreten zu wollen, also Mitglied werden und dafür Anteile an ihr zu erwerben.

Grafik zeigt zum Thema Genossenschaft eine Übersicht der Wirtschaftsbereiche und ihrem Genossenschaftsumsatz

Beteiligung an Genossenschaft hilft etwa gegen Zinswucher

Privatleute wie auch Unternehmerinnen oder Unternehmer rufen eine Genossenschaft oft aus der Not heraus ins Leben. Als Erfinder der Genossenschaftsidee gilt Friedrich-Wilhelm Raiffeisen. Der Kommunalbeamte gründete Mitte des 19. Jahrhunderts erste Vereine, deren Mitglieder einerseits Geld zum Ankauf von Vieh und Gerät ansparen und andererseits vom Verein günstig Kredit bekommen konnten. Die Antwort auf die Frage „Was sind Genossenschaften?“ lautete damals: Selbsthilfe gegen jene Wucherer, die die Not der Landwirtsfamilien ausnutzten, indem sie deren Vieh zu hohen Zinsen und kurzen Laufzeiten beleihen. Raiffeisen fasste die Vorteile einer Genossenschaft – die anfangs Darlehenskassenverein hieß – so zusammen: „Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele.“ Eine Genossenschaft ist gemeinschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe praktisch umgesetzt. Das gilt auch heute noch als wesentlicher Grund, warum viele Unternehmen oder auch Verbraucher zum Mitglied einer Genossenschaft werden wollen.

Mitglied einer Genossenschaft werden bietet viele Vorteile

Einkaufsgenossenschaften beispielsweise verschaffen allen, die der Genossenschaft beitreten und Anteile halten, durch den gemeinsamen Einkauf bessere Konditionen sowie Vorteile bei der Abwicklung. Dies gilt allgemein für den Mittelstand oder auch für einzelne Branchen, etwa Hörgeräteakustiker, Dentallabore, Reisebüros, Maschinenbauer und die regionale Musikwirtschaft. Für die teilnehmenden Unternehmen bringt ein Genossenschaftsanteil also meistens erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Er kann Sicherheit geben und finanziell entlasten. Darum würde vermutlich so manches Unternehmen gerne Genossenschaftsanteile erwerben, das heute noch keine Beteiligung an einer Genossenschaft hält. Doch dafür gilt es zuerst zu klären, welche passende Genossenschaft überhaupt noch Mitglieder aufnimmt. Denn es besteht kein Anspruch auf eine Mitgliedschaft.

Grafik zeigt zum Thema Genossenschaft, wieviele Deutsche Genossenschaftsanteile von Volks- und Raiffeisenbanken besitzen

Auch die Zwecke einer Genossenschaft sind vielfältig

Die möglichen inhaltlichen Zwecke und damit Vorteile, wegen denen Privatleute oder Unternehmen zum Mitglied einer Genossenschaft werden wollen, sind angesichts der breitgefächerten thematischen Ausrichtung der Genossenschaftsszene sehr unterschiedlich. Im jeweiligen konkreten Fall gibt aber oft nur ein Grund den Anstoß, einer Genossenschaft beitreten zu wollen, denn Genossenschaften sind meistens monothematisch ausgerichtet. Diese sieben Arten sind bei einer eingetragenen Genossenschaft (eG), an der sich Anteile erwerben lassen, am gebräuchlichsten:

  • Absatzgenossenschaft
  • Baugenossenschaft
  • Betriebsgenossenschaft
  • Einkaufsgenossenschaft
  • Kreditgenossenschaft
  • Konsumgenossenschaft
  • Produktionsgenossenschaft

Wer Mitglied in einer Genossenschaft werden will, kann bei einer eG davon ausgehen, dass sich die Vorteile der Genossenschaft tatsächlich realisieren lassen – und nicht etwa Profitstreben das eigentliche Ziel ist, das durch Social- oder Greenwashing erleichtert werden soll. Denn der zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband kontrolliert die Organisation. Und eine der wirtschaftlichen Anforderungen ist dabei, dass die Genossenschaft nicht nach dem maximalen Gewinn strebt, sondern dem maximalen Nutzen für die Mitglieder.

Einer Genossenschaft beitreten bedeutet, Anteile zu halten

Trotz der vielen im Gesetz festgelegten möglichen sozialen und gemeinnützigen Vorteile einer Genossenschaft geht es nicht darum, einer Genossenschaft beitreten zu können wie etwa einem Verein. Mitglied in einer Genossenschaft werden zu wollen, bedeutet immer, Genossenschaftsanteile zu erwerben – ähnlich wie bei einer klassischen Kapitalgesellschaft einen GmbH-Anteil oder Aktien. Unternehmerinnen und Unternehmer kaufen also Anteile an der Genossenschaft und halten damit dann eine Beteiligung. Das gilt auch für Wohnungsbaugenossenschaften, die sich an Privatleute wenden. Ganz wichtig ist deshalb, mit der Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei die wesentlichen Unterschiede zwischen einer klassischen Kapitalgesellschaft und einer Genossenschaft zu klären. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft kann beispielsweise die Haftung eines Mitglieds für Verbindlichkeiten der Genossenschaft möglich sein.

Mitglied werden? Anteile an der Genossenschaft erwerben

Was ist eine Genossenschaft, was ist ein Genossenschaftsanteil? Das müssen Unternehmen wissen, die Mitglied in einer Genossenschaft werden wollen, ihr also – wohlgemerkt nur im übertragenen Sinne – beitreten möchten. Folgendes gilt prinzipiell rechtlich:

  • Die eG fungiert als juristische Person.
  • Wie für die Gründung einer Kapitalgesellschaft muss Kapital eingebracht werden, auch bei einer Genossenschaft.
  • Die Haftung der eG ist auf das Vermögen der Genossenschaft begrenzt, welches aus den Einlagen der Mitglieder besteht.

Mitglied in einer Genossenschaft zu werden bedeutet also mehr, als ihr nur beizutreten wie einem Verein. Das drückt sich auch in umfangreicheren Pflichten für die Mitglieder aus. Mit dem Halten der Anteile und damit einer Beteiligung an der Genossenschaft verbunden ist eine sogenannte Nachschusspflicht für den Fall einer Insolvenz. Sie greift, sobald sich Forderungen von Massegläubigern oder bei der Schlussverteilung berücksichtigten Gläubigern nicht anders befriedigen lassen. Mit Blick auf diese und weitere Risiken sollten Unternehmerinnen und Unternehmer, die Genossenschaftsanteile erwerben wollen, nicht nur finanzielle und steuerliche Fragen mit der Steuerberatungskanzlei klären. Sie sollten die Rechtsanwaltskanzlei die Satzung genau hinsichtlich möglicher Risiken einer Beteiligung an der in Betracht kommenden Genossenschaft studieren lassen. Als üblich gilt die Nachschusspflicht bei Waren- und Dienstleistungs-Genossenschaften. Immerhin gibt es bei einem Austritt den Nennwert der Anteile an der Genossenschaft zurück.

Erst Register checken, dann Mitglied in Genossenschaft werden

Gut zu wissen: Wer Mitglied einer Genossenschaft werden will, kann davon ausgehen, dass sie die rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt. Das überprüft regelmäßig der jeweils zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband, dem sich die eG anschließen muss. Der Verband hat ein Auge darauf, dass die Interessen der Gläubiger sowie der Mitglieder gewahrt bleiben. Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Vorteile einer Genossenschaft kennen und wissen, dass sie Genossenschaftsanteile erwerben wollen, können im Genossenschaftsregister überprüfen, welche ihnen eventuell nicht bekannten, für ihre Ziele interessante eG es gibt. Dem Genossenschaftsregister sind unter anderem folgende Informationen zu entnehmen:

  • der Name der Genossenschaft,
  • der Sitz und Gegenstand der Genossenschaft,
  • die Bestimmungen über eine Nachschusspflicht und über die Generalversammlung der Genossenschaft,
  • die Bestimmungen über die Vertretungsregelung der Genossenschaft,
  • weitere Bestimmungen über die Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft sowie
  • die Bestimmungen über die Auflösung der Genossenschaft.

Auch im Transparenzregister sollten die vorgeschriebenen Angaben zur eG zu finden sein. Ist dem nicht so, wäre das ein schlechtes Zeichen. Denn auch Genossenschaften müssen dort bestimmte Daten veröffentlichen. Sind diese nicht einsehbar, könnte das Zweifel am seriösen Geschäftsgebaren der Genossenschaft begründen.

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Neues bei DATEV-SmartIT

Wie werden wir künftig arbeiten? Welche Tools brauchen wir dafür? Um unseren Anwendern eine moderne Arbeitsweise zu ermöglichen, wird DATEV-SmartIT in Anlehnung an Kundenfeedbacks laufend weiterentwickelt. 2023 steht ein ganzes Bündel interessanter Neuerungen zur Verfügung. Auch für potenzielle Anwender, für die DATEV-SmartIT bisher noch nicht geeignet war, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten. Entscheiden Sie selbst, welche Neuerung Ihnen den meisten Nutzen bringt.

Kurz erklärt

Mit DATEV-SmartIT steht Ihnen Ihr digitaler Arbeitsplatz online zur Verfügung – mit allen Anwendungen und Daten über das sichere DATEV-Rechenzentrum, dem physischen Ort der DATEV-Cloud. Das bedeutet: Ihre Server stehen nicht mehr lokal bei Ihnen vor Ort, sondern im DATEV-Rechenzentrum und werden dort regelmäßig gewartet und aktualisiert. Und die Betreuung Ihrer Systeme, beispielsweise die Aktualisierung Ihrer Software, übernimmt DATEV.  

Neues bei DATEV-SmartIT

Einfacher Zugang

Der neue Zugang in die DATEV-SmartIT-Umgebung ermöglicht Ihnen die zusätzliche Nutzung der DATEV-SmartIT direkt im Browser. Dadurch erreichen wir ein zeit-, orts- und geräteunabhängiges Arbeiten, ganz ohne die Installation eines separaten VPN-Clients. Neben der DATEV SmartCard ist eine Anmeldung nun auch via DATEV SmartLogin möglich. Mehr zum neuen Zugang auf www.datev.de/zugangsmartit  

Eigene Microsoft-365-Lizenzen verwenden 

Wenn Sie Microsoft 365 einsetzen, können Sie nun Ihre bestehenden Lizenzen auch in DATEV-SmartIT nutzen. Damit verfügen Sie über die Möglichkeiten einer digitalen Zusammenarbeit. Die erforderlichen Schritte, um Ihre eigenen Microsoft-365-Lizenzen in DATEV-SmartIT nutzen zu können, finden Sie im Hilfe-Dokument DATEV-SmartIT: Kundeneigene Microsoft 365 Lizenzen nutzen.

Kunden ohne eigene Microsoft-365-Lizenzen können diese direkt über Microsoft oder einen Microsoft Partner erwerben.  Alternativ dazu wird in DATEV-SmartIT für Kunden, die kein Microsoft 365 einsetzen, eine aktuelle Version von Microsoft Office installiert. 

Telefonie

Auch ausgewählte Cloud-Telefonie-Lösungen lassen sich in die DATEV-SmartIT-Umgebung integrieren und direkt nutzen. So wird eine fließende Kommunikation innerhalb einer einzigen Arbeitsumgebung sichergestellt. Anwender können jetzt Funktionen der DATEV Telefonie Basis in DATEV-SmartIT nutzen, zum Beispiel direkt aus dem DATEV-Arbeitsplatz heraus einen Anruf starten oder bei eingehenden Anrufen die Daten des zugeordneten Mandanten sehen.  

Drittanbieter-Lösungen nutzen

Bislang konnten in DATEV-SmartIT ausschließlich reine Cloud-Lösungen genutzt werden. Nun können auch von DATEV freigegebene, ausgewählte Drittanbieter-Anwendungen mit zu installierenden Komponenten eingesetzt werden. Die Anbindung dieser Lösungen wird durch das neue Zusatzmodul DATEV-SmartIT Zusatzmodul Anbindung Drittanbieter ermöglicht. Anwender können damit ihr Software-Portfolio aus dem digitalen Ökosystem erweitern. Mehr zum neuen Zusatzmodul lesen Sie in diesem Trialog-Beitrag.

Leichter upgraden auf DATEVasp

Wem die Standardlösung DATEV-SmartIT mit acht möglichen gleichzeitigen Nutzern nicht mehr ausreicht, der kann ab September 2023 einfach, kostenfrei und schnell selbst den Wechsel zur größeren Lösung DATEVasp anstoßen. Der intuitive Online-Assistent zum Produktwechsel leitet Sie Schritt für Schritt zu DATEVasp. Ihr individueller Funktionsumfang in DATEV-SmartIT bleibt vollständig erhalten. Erfreulicherweise wird dadurch nun auch der Umstellungszeitraum von DATEV-SmartIT auf DATEVasp deutlich kürzer. Der Ausfall für die finale Umstellung beträgt ca. einen halben Tag. Weitere Informationen finden Sie hier: Produktwechsel von DATEV-SmartIT nach DATEVasp.

DATEV-Lösung

Sie nutzen DATEV-SmartIT noch nicht? 
DATEV-SmartIT ermöglicht eine innovative, sichere und flexible Software-Nutzung und ist die ideale Lösung für Unternehmen mit bis zu acht gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzern.  

Weitere Informationen zu DATEV-SmartIT 

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Werkstudenten und Sozialversicherung – das ist zu beachten

Werkstudenten und Werkstudentinnen haben in der Sozialversicherung weitreichende Privilegien. Wichtig dabei: Der Werkstudent entfaltet seinen entscheidenden Vorteil insbesondere da, wo der Minijobber endet. Zwar können Unternehmen ihre Werkstudenten auch auf Minijob-Basis beschäftigen – technisch gelten alle Studenten im Betrieb als Werkstudenten, so die Minijob-Zentrale. Aber anders als für jede andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darf ein Werkstudent mehr als geringfügig arbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Im Gegensatz etwa zum Midijobber gibt es nicht nur eine Beitragsreduzierung, denn für Werkstudenten gilt eine völlig andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Für den Werkstudent greift nicht nur bezüglich der Personengruppe ein anderer Schlüssel zur Abrechnung mit der Sozialversicherung. Unternehmen nutzen diese Beschäftigungsform gern, weil ein Werkstudent keine Sozialversicherungsabgaben verursacht. Wollen Firmenchefs und Firmenchefinnen einen Werkstudenten einsetzen, sollten sie mit der Steuerberatungskanzlei aber detailliert die Vorgaben zur Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie die Abrechnung besprechen.

Studentische Krankenversicherung entlastet Werkstudenten

Über den Krankenversicherungsaspekt der Sozialversicherung müssen sich Arbeitgeber bei Werkstudenten keine Gedanken machen. Der Werkstudent oder die Werkstudentin ist per studentischer Krankenversicherung in der Sozialversicherung pflichtversichert – über die Eltern oder privat. Für unter 25-jährige Werkstudenten greift bis zu gewissen Einkommensgrenzen meistens die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Familienangehörige. Wer das Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung nutzen will, um dauerhaft mehr als geringfügig zu arbeiten, muss sich meistens schon vor dem 25. Lebensjahr selbst versichern. Dies geht in der Regel über die kostengünstige gesetzliche Krankenversicherung für Studenten. Sie greift bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, maximal bis Ende des 30. Lebensjahres. Für die Arbeitslosenversicherung bleibt der Werkstudent frei von Sozialversicherungsabgaben, für die Pflegeversicherung sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, solange die Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin weiß, worauf bei der Anmeldung in der Sozialversicherung zu achten ist, wie die Abrechnung läuft und welcher Schlüssel bei den Personengruppen für den Werkstudent gilt.

Für Rente zahlen Werkstudenten in die Sozialversicherung ein

Werkstudenten unterliegen in der Sozialversicherung regulär ausschließlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Was gilt, hängt von der Art des Jobs ab. Beschäftigen Unternehmen einen Werkstudenten oder eine Werkstudentin auf Basis eines 520-Euro-Minijobs, ist das wie bei jedem Minijobber versicherungspflichtig. Die Betroffenen können aber durch eine Erklärung zur Befreiung auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verzichten. Kurzfristige Beschäftigungen sind für Studenten ebenfalls regulär rentenversicherungsfrei. Allerdings sollten Unternehmen unbedingt die Pflicht zur Anmeldung ihrer Aushilfen beachten – und für jeden Werkstudent den richtigen Schlüssel für die Abrechnung mit der Sozialversicherung wählen.

Auch bei Werkstudenten ist außerdem darauf zu achten, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn ab über 520 Euro monatlich oder einer Einsatzdauer von mehr als zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres ist bei Werkstudenten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Minijob natürlich nicht mehr drin. Dann werden dafür die Privilegien der Werkstudenten in der Sozialversicherung erst richtig interessant. Das Unternehmen gewinnt bei der Beschäftigung als Werkstudent flexibel einsetzbare Mitarbeiter zu sehr günstigen Konditionen – solange keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht. Hierfür gilt es, Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten zu halten.

Werkstudentenprivileg gilt nur bei bis zu 20 Arbeitsstunden

Die Privilegien in der Sozialversicherung sind für Werkstudenten an Bedingungen geknüpft. Zwar gilt das Werkstudentenprivileg – anders als die Möglichkeit zur Nutzung der studentischen Krankenversicherung – für das gesamte Studium und nicht nur, bis das 14. Fachsemester beendet oder das 30. Lebensjahr vollendet ist. Wichtig ist aber, dass das Studium trotz Erwerbstätigkeit die Hauptsache bleibt. Werkstudenten dürfen während des Semesters nicht über 20 Wochenstunden arbeiten. Andernfalls riskiert ein Werkstudent in jedem Alter und jeder Phase des Studiums, dass aus der Tätigkeit eine regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird. Dann fallen die üblichen Sozialversicherungsabgaben für den Werkstudent oder die Werkstudentin an. Das sollten Arbeitgeber im Blick haben. Mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei sollten sie deshalb vertragliche Regelungen zur Auskunftspflicht von Werkstudenten bezüglich weiterer Tätigkeiten festlegen – damit die korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gewährleistet bleibt. So schützen sich Unternehmen vor teuren Überraschungen bei einer Betriebsprüfung. In den Semesterferien ist ein Werkstudent dafür unbegrenzt einsetzbar, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig sind.

Auch bei Studentenjobs ist die gesetzliche Lohnuntergrenze einzuhalten. Wichtige Informationen zum Mindestlohn liefert dieses Video.

Die Sozialversicherung prüft Ansprüche an Werkstudenten

Werkstudenten sind in der Sozialversicherung privilegiert. Deshalb sollen die Sozialversicherungsträger für jeden Einzelfall prüfen, ob ein Werkstudent seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend in das Studium steckt – und nicht in den Studentenjob, der dadurch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde. Entgeltgrenzen dagegen spielen beim Werkstudenten mit Blick auf die Pflicht zur Abrechnung von Sozialversicherungsabgaben – außer bei Minijobs – in Bezug auf die Sozialversicherung keine Rolle. Passé ist aufgrund eines derzeit aktuellen gemeinsamen Rundschreibens der Sozialversicherungsträger eine frühere Regelung, nach der abends und am Wochenende ausnahmsweise über 20 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt waren, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge für den Werkstudent anfielen. Außerdem müssen Unternehmen natürlich auch einem Werkstudenten oder einer Werkstudentin den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – dafür ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Darauf sollten Arbeitgeber unbedingt achten.

Werkstudenten helfen auch gegen den Fachkräftemangel

Mit Blick auf die Zukunft lohnt sich der Einsatz von Werkstudenten unabhängig von Vorteilen in der Sozialversicherung. So können Unternehmen die Übernahme von qualifizierten, mit dem Betrieb vertrauten Beschäftigten anbahnen. Das bietet sich gerade im Technologiebereich oder Projektmanagement an. Wer einen Werkstudenten deshalb noch stärker einsetzen will, sollte mit Steuerberater oder Anwältin alles Nötige für den Übergang in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung klären. Unternehmen, die auch in Forschung und Entwicklung tätig sind, sollten sich die Möglichkeiten eines dualen Studiums für ihre Werkstudenten ansehen. Analog zur dualen Ausbildung eröffnen hier viele Lehrstühle beziehungsweise Fachbereiche zahlreiche Kooperationsmöglichkeiten für ein duales Studium. Inhaber oder Inhaberinnen kleiner Betriebe sollten den Gedanken daran nicht gleich mangels Größe oder Ausbilderqualifikation verwerfen. Ähnlich wie bei der dualen Ausbildung finden sich hier vielleicht ebenfalls Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmen, Kammern oder Verbänden. Auch dabei gäbe es für Unternehmen mit dem Steuerberater dann einiges bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu klären.

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Zuschüsse zur Unternehmensgründung als willkommene Starthilfe

Viele Erwerbstätige träumen davon, ihre eigene Firma zu gründen, doch nur wenige wagen den Schritt in die Selbstständigkeit. Die staatlichen Zuschüsse für Existenzgründer und junge Unternehmen sowie Förderprogramme, die eine erfolgreiche Existenzgründung erleichtern sollen, ändern daran nichts. 2022 entschieden sich – trotz staatlicher Zuschüsse – nur 550.000 Menschen für eine Unternehmensgründung. Laut aktuellem KfW-Gründungsmonitor sind das neun Prozent weniger als im Vorjahr. 86 Prozent waren Neugründungen, also rechtlich und organisatorisch neue Unternehmen. Die Übernahme bestehender Betriebe als Nachfolgerin oder Nachfolger scheint weniger attraktiv zu sein. Für den von Nachfolgesorgen geplagten Mittelstand ist das ein großes Problem. Besonders auffällig: Mit 18 Prozent nutzen zwar deutlich mehr Existenzgründer spezielle Kredite, Zuschüsse sowie Förderprogramme für die Gründung und den Aufbau ihrer Unternehmen. Doch 65 Prozent der Gründerinnen und Gründer verzichten auf einen Zuschuss und auch auf zinsgünstige Förderdarlehen für ihren Start. Sie finanzieren sich überwiegend aus Eigenmitteln. Das ist ein Viertel mehr als 2021.   

Finan­zie­rungs­hil­fen nut­zen: Zu­schüs­se kön­nen Grün­dung er­leich­tern

Diese hohe Eigenfinanzierungsquote lässt auf einen geringen Finanzierungsbedarf schließen. 83 Prozent der Existenzgründer bauen ihr Unternehmen allein auf. Viele brauchen daher keine Zuschüsse oder Förderprogramme für ihren Start. Fast 60 Prozent beginnen als Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte – überwiegend im Dienstleistungssektor, wo häufig keine großen Investitionen in Geschäftsausstattung und Betriebsmittel notwendig sind. Doch wer maschinell Produkte herstellen oder innovative Geschäftsideen umsetzen will, die ein starkes Wachstum versprechen, braucht meistens mehr Kapital. Staatliche Zuschüsse erleichtern solch eine kapitalintensive Unternehmensgründung und helfen, die Finanzierungskosten zu senken. Denn Zuschüsse zur Gründung müssen Unternehmen nicht zurückzahlen, während für Kredite – auch spezielle Förderprogramme zur Existenzgründung – Zinsen, Tilgungen sowie oft auch Bereitstellungsgebühren fällig werden. Selbst die Effektivzinsen vieler Förderdarlehen sind nach den wiederholten Leitzinserhöhungen der EZB stark gestiegen. Sie betrugen etwa beim ERP-Gründerkredit StartGeld im Juli schon über fünf Prozent. Zuschüsse sind für Existenzgründer und junge Unternehmen somit deutlich attraktiver. Allerdings müssen sie den richtigen Fördertopf finden.

Die Grafik zeigt den Anteil eigen- und fremdfinanzierter Gründungen. 2022 nutzten nur 18 Prozent der Existenzgründer Zuschüsse, Kredite und Förderprogramme für den Aufbau ihres Unternehmens. 65 Prozent finanzierten ihre Gründung gänzlich aus Eigenmitteln.

För­der­dschun­gel: Pas­sen­de Zu­schüs­se zur Unter­neh­mens­grün­dung fin­den

Es gibt über 2.000 Förderprogramme für Unternehmen, viele davon für die Existenzgründung. Neben Zuschüssen zur Gründung, zinsvergünstigten Förderdarlehen und regulären Krediten existieren noch alternative Finanzierungsquellen wie Crowdfunding, Beteiligungskapital und Gesellschafterdarlehen, sofern es sich um eine GmbH oder AG handelt. Angehende Unternehmerinnen und Unternehmer verlieren deshalb beim Thema Finanzierung leicht den Überblick und akzeptieren manchmal ein Kreditangebot zu schnell. Dabei gibt es oft günstigere Alternativen – etwa Zuschüsse für Existenzgründer und junge Unternehmen, die der Staat besonders fördert. Es lohnt sich daher meistens, sich näher mit dem Thema Zuschüsse zur Unternehmensgründung zu beschäftigen. Als erster Schritt empfiehlt sich eine Vorrecherche über die Förderdatenbank, die mögliche Förderprogramme und Zuschüsse für Unternehmen und Existenzgründer herausfiltert. Je nach Firmensitz, Investitionsvorhaben und Innovationsgrad der Gründung kommen nämlich unterschiedliche Fördertöpfe in Frage. Häufig lassen sich Zuschüsse für Existenzgründer mit anderen Förderungen kombinieren – etwa einem Zuschuss für Gründer zur Beratung sowie einem zinsverbilligten Darlehen.

Staat­li­che Start­hil­fe: Zu­schüs­se für Existenz­grün­der und Unter­neh­men

Zuschüsse für Existenzgründer und junge Unternehmen spielen eine zentrale Rolle bei der Gründungsfinanzierung. Bund und Länder vergeben Zuschüsse zur Unternehmensgründung – für die Gründung von Hightech-Unternehmen ebenso wie die von Kleinbetrieben. Einen Zuschuss für Gründerinnen und Gründer gibt es aber häufig nicht allein, die staatlichen Finanzspritzen sind dann mit einer Kreditfinanzierung verknüpft. Einige Förderprogramme für die Existenzgründung und den weiteren Ausbau von Unternehmen beinhalten Zuschüsse als einen Finanzierungsbaustein – für Existenzgründer ist das trotzdem attraktiv, da sie den Anteil nicht zurückzahlen müssen. Manche Förderprogramme für Existenzgründung und junge Unternehmen integrieren zur Sicherung der Liquidität auch Bürgschaften und tilgungsfreie Anlaufjahre. Besonders wichtig ist die staatliche Starthilfe in der Vorbereitungsphase der Gründung. Zuschüsse für Existenzgründer helfen beispielsweise, die nötige Fachexpertise einzukaufen, um einen Businessplan sowie das Finanzierungskonzept auszuarbeiten. Die Bundesländer vergeben einen Zuschuss speziell für Beratungsleistungen, die Gründer und Gründerinnen aus der Region nutzen können. 50 bis 80 Prozent der Beratungskosten übernehmen die Länder.

Grün­dung: Zu­schüs­se er­gän­zen Förder­pro­gram­me für Existenz­grün­dung

Die Basis jeder erfolgreichen Unternehmensgründung ist eine gute Vorbereitung, deshalb unterstützen Zuschüsse für Existenzgründer und junge Unternehmen schon in dieser frühen Phase den Start in die Selbstständigkeit. Die Finanzspritze soll angehende Unternehmerinnen und Unternehmer dazu motivieren, ihre Geschäftsidee, den Businessplan sowie die Finanzierung mit spezialisierten Fachleuten zu besprechen und auszuarbeiten. Deren Expertise und Branchenerfahrung hilft, die Weichen für eine erfolgreiche Gründung zu stellen – und weil solche Zuschüsse einen Großteil der Beratungskosten für Existenzgründer abdecken, nutzen diese öfter externes Know-how. Die Beraterinnen und Berater unterstützen bei allen zentralen Fragen, etwa:

  • Lässt sich die Geschäftsidee realisieren und gibt es dafür einen Markt?
  • Welche Zielgruppe soll angesprochen werden?
  • Wie ist die Wettbewerbssituation?
  • Wie lassen sich Produktion, Marketing und Vertrieb organisieren?
  • Sind Beschäftigte mit speziellem Fachwissen nötig?
  • Sind die kalkulierten Zahlen realistisch? Trägt das Geschäftsmodell?
  • Halten Businessplan und Finanzierungskonzept einer kritischen Überprüfung stand?
  • Braucht es externe Partner mit Know-how oder Investoren zur Finanzierung?

Darüber hinaus gibt es Zuschüsse für Existenzgründer, die in dieser wichtigen Startphase den persönlichen Lebensunterhalt absichern. Zum Beispiel der Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit an Gründer. Diesen bekommen jedoch nur Gründerinnen und Gründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen. Häufig benötigen Existenzgründer aber mehr Kapital, um ihr Unternehmen aufzubauen, weshalb viele Förderprogramme für die Existenzgründung einen Zuschuss für Gründer mit einer Kreditfinanzierung kombinieren.

Finan­zie­rungs­kos­ten sen­ken: Zu­schüs­se zur Unter­neh­mens­grün­dung nut­zen

Wer sich selbstständig machen will, braucht neben der zündenden Geschäftsidee vor allem eine solide Planung und Finanzierung. Die Gründerplattform bietet einen guten Überblick über staatliche Förderprogramme für die Existenzgründung und Zuschüsse für die Gründung sowie den Aufbau von Unternehmen. Außerdem vermittelt die interaktive Plattform notwendiges Know-how und Kontakte zu Gründungsberatungen oder Förderinstituten. Steht der Businessplan, ist zu klären, wie sich das Vorhaben finanzieren und der Lebensunterhalt sichern lässt. Zuschüsse für Existenzgründer spielen im Finanzierungsmix eine entscheidende Rolle, denn die staatliche Finanzspritze müssen angehende Unternehmerinnen und Unternehmer nicht zurückzahlen. So lassen sich die Finanzierungskosten einer Unternehmensgründung über Zuschüsse des Bundes und der Länder deutlich senken. Selbst wer genug eigene Rücklagen hat oder das Bankgespräch mit einer Kreditzusage verlässt, sollte sich nach Geld vom Staat erkundigen. Denn die Zuschüsse für Existenzgründer und junge Unternehmen sind umsonst, und es gibt sie für viele Investitionsvorhaben.

Was bringt der Zu­schuss für Grün­der von der Bundes­agen­tur für Ar­beit?

Den bekanntesten Zuschuss für Gründer bietet die Bundesagentur für Arbeit – für Bezieher von Arbeitslosengeld, die in die Selbstständigkeit streben. Doch als einzige Finanzspritze ist dies keine geeignete Starthilfe für ambitionierte Gründerinnen und Gründer. Das Arbeitsamt zahlt in der Anfangsphase zwar das Arbeitslosengeld weiter und legt noch 300 Euro für die soziale Absicherung drauf. Wer Bürgergeld – ehemals Hartz IV – bezieht, kann Beratungen in Anspruch nehmen und das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Solche Zuschüsse für Existenzgründer sollen aber während der Phase der Gründung nur den Lebensunterhalt finanzieren – nicht mehr. Wer Geld für sein neues Unternehmen braucht, kommt damit also nicht weit. Und wer aus einer Festanstellung in die Selbstständigkeit wechselt, erhält diesen Zuschuss für Gründer nicht. Für viele Existenzgründer und junge Unternehmen kommen solche Zuschüsse daher nicht in Frage. Sie brauchen alternative Finanzierungsmöglichkeiten – etwa Förderprogramme für die Existenzgründung und den Aufbau ihrer Unternehmen, die auch Zuschüsse miteinschließen.

Hightech-Un­ter­neh­men för­dern: Zu­schüsse für Exis­tenz­grün­der aus der Uni

Nur für Hochschulabsolventen, technische Mitarbeiterinnen und Promovierte gibt es ähnliche Zuschüsse zur Unternehmensgründung in Form von Stipendien. Das Exist-Gründerstipendium beläuft sich – je nach Qualifikation – auf 1.000 bis 3.000 Euro monatlich und deckt den persönlichen Lebensunterhalt ab. Der Zuschuss für akademische Gründerinnen und Gründer umfasst darüber hinaus auch Sachausgaben bis 10.000 Euro – bei Teamgründungen bis 30.000 Euro – sowie Zuschüsse für Existenzgründer zu Beratungsleistungen bis maximal 5.000 Euro. Viele Bundesländer finanzieren Förderprogramme für die Existenzgründung und den Aufbau innovativer Unternehmen ebenfalls über Zuschüsse. Interessierte müssen aber gewisse Förderbedingungen erfüllen, denn diese Zuschüsse für Existenzgründer richten sich an Hightech-Unternehmen. Solche Zuschüsse zur Unternehmensgründung beschränken sich deshalb auf das universitäre Umfeld und sind an spezielle Voraussetzungen geknüpft.  

Wel­che Zu­schüs­se eig­nen sich für Exis­tenz­grün­der und Un­ter­neh­men?

Die Frage, welche Zuschüsse sich für eine Existenzgründerin oder einen Existenzgründer eignen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn die Antwort hängt stark vom jeweiligen Unternehmen ab. Einen Zuschuss für eine Beratung können alle Gründerinnen und Gründer beantragen. Zuständig ist die Förderstelle des Bundeslandes. Ob Firmenchefs und -chefinnen weitere Zuschüsse zur Unternehmensgründung bekommen können, hängt vom jeweiligen Investitionsvorhaben sowie vom Kapitalbedarf ab. Neben der Gründung finanzieren die meisten staatlichen Zuschüsse nämlich auch den weiteren Ausbau von Unternehmen. Selbst etablierte Unternehmen können Zuschüsse für Investitionen in Forschung und Entwicklung, Energieeffizienz und Umwelttechnik oder die Digitalisierung beantragen. Nur wenige Förderprogramme sind allein für die Existenzgründung gedacht – alle anderen wenden sich generell an Betriebe, die investieren. Zuschüsse gibt es für viele Vorhaben, doch für Existenzgründer und junge Unternehmen ist die Förderquote höher als für Firmen, die sich bereits länger am Markt behaupten. Für folgende Vorhaben lassen sich Zuschüsse beantragen:

Zuschüsse für Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Unternehmen gibt es jedoch nicht in unbegrenzter Höhe. Zwar weisen viele Förderprogramme für eine Existenzgründung und junge Unternehmen eine höhere Förderquote aus, doch auch hier greift eine Obergrenze. Laut EU-Recht dürfen KMU und Selbstständige innerhalb von drei Steuerjahren eine maximale Förderung von 200.000 Euro erhalten (De-minimis-Regelung). Größere Zuschüsse bedürfen einer Genehmigung der EU.

Finan­zie­rungs­mix: Ex­per­ten be­an­tra­gen Zu­schüs­se für Existenz­grün­der

Um den geeigneten Finanzierungsmix aus Zuschüssen für Existenzgründer und Förderprogrammen zum Aufbau der Unternehmen zusammenzustellen, braucht es fachliche Expertise. Spezialisierte Gründungsberatungen helfen, die Weichen für die Unternehmensgründung richtig zu stellen – sie beantragen Zuschüsse, kennen die Förderbedingungen und wissen, welche staatlichen Geldtöpfe sich anzapfen oder kombinieren lassen. So können angehende Unternehmerinnen und Unternehmer die Finanzierungskosten senken und mit dem nötigen Know-how in die Selbstständigkeit starten.

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Gewährleistung ist vor allem gegenüber Endkunden sehr weitreichend

Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden eine Gewährleistung für den Fall anzubieten, dass von ihnen verkaufte Ware einen Mangel aufweist. Deshalb heißt die Gewährleistung auch Mängelhaftung. Den Gewährleistungsanspruch regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das als Gewährleistungsfrist in der Regel 24 Monate vorsieht. Im Unterschied zur Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich verpflichtend, während die Garantie freiwillig angeboten wird. Eine Gewährleistungsgarantie wiederum ist keine Kombination oder Mischung, sondern die Absicherung finanzieller Ansprüche für Gewährleistung durch Kreditinstitute einem Händler gegenüber. Im Detail gibt es für Firmen viel zu beachten rund um die Frage, wie genau die gesetzliche Gewährleistung zu erfüllen ist und in welchen Fällen – ausschließlich im B2B-Geschäft, also mit anderen Unternehmen – eventuell vertraglich ein Gewährleistungsausschluss nach Gewährleistungsrecht möglich ist. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei ausführlich über das Thema sprechen. Mit der Steuerberatungskanzlei ist zu klären, wie eventuell hierfür nötige Rückstellungen zu behandeln sind.

Die gesetzliche Gewährleistung ist im BGB geregelt

Kaufen Verbraucher etwas bei einem Händler oder in einem Onlineshop, haben sie einen Anspruch darauf, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Anspruch auf Gewährleistung sowie die Frage, was einen Mangel ausmacht, sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bei mangelhafter Ware kann der Käufer oder die Käuferin nach dem Gewährleistungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen

Das sieht §437 BGB rund um die Gewährleistung vor. §438 BGB regelt dann die Gewährleistungsfrist. Demnach verjähren Ansprüche in der Regel binnen zwei Jahren. Einen längeren Gewährleistungsanspruch von fünf oder sogar 30 Jahren gesteht das BGB insbesondere im Bereich Grundstückshandel sowie bei Bauwerken zu.

Das gilt bei der Gewährleistung mit Blick auf Mängel

Was das Auftreten eines Mangels betrifft, gilt seit Anfang 2022: Zeigt er sich innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf, „so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“ Das regelt §477 BGB. In diesem Zusammenhang haben Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) zur Beweislast im Streitfall für die Gewährleistung festgelegt:

  • In den ersten sechs Monaten und seit 1. Januar 2022 den ersten zwölf Monaten ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Er muss widerlegen, dass der Gegenstand bereits beim Kauf beziehungsweise bei der Übergabe mangelhaft war. Das heißt, er muss nachweisen, dass ein Sachmangel deshalb aufgetreten ist, weil Kunden etwas gemacht oder nicht gemacht haben.
  • Ereignet sich der Mangel nach Ablauf von sechs beziehungsweise zwölf Monaten, müssen Käufer beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.

Zwischen den Parteien gibt es oft Uneinigkeit über Mängel

Über die Frage, wann ein Mangel der Kaufsache gemäß §434 BGB vorliegt und damit ein Gewährleistungsanspruch, gibt es oft Streit. Mangelhaft gemäß Gewährleistungsrecht ist eine Sache laut IHK Hamburg beispielsweise, wenn sie

  • nicht so ist, wie Käufer und Verkäufer das vereinbart haben,
  • sich nicht für die vom Käufer vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • sich nicht für die Verwendung eignet, für die sich eine solche Sache gewöhnlicher Weise eignet und der Käufer erwarten konnte, dass sich die Sache für diese Verwendung eignet,
  • durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß montiert wurde,
  • auf Grund einer fehlerhaften oder nicht vorhandenen Montageanleitung fehlerhaft montiert wurde oder auch
  • eine falsche Sache oder zu wenig geliefert worden ist.

Eine Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch ist, dass der Käufer oder die Käuferin den Mangel nicht kannte. Ein Mangel, der Gewährleistung erfordern würde, liegt nicht vor, wenn die Sache nach Erwerb unsachgemäß in Gebrauch war. Ein Mangel liegt auch nicht vor, wenn die Sache abgenutzt oder verschlissen worden ist. Die Abgrenzung zwischen einem Mangel, der zur Gewährleistung führt, und Abnutzung oder Verschleiß ist oft schwierig. Ist eine Sache nur begrenzt haltbar und wird sie nach Ablauf dieser Zeit mangelhaft, liegt kein Mangel vor und eine Gewährleistung ist ausgeschlossen – auch, wenn die Verjährungsfrist für die gesetzliche Gewährleistung gemäß BGB noch nicht abgelaufen ist. Bei Gebrauchtwaren liegt ein Mangel nur vor, wenn eine vergleichbare Sache so einen Mangel üblicherweise (noch) nicht aufweisen würde. Unternehmen als Verkäufer können Käufern eventuelle Mängel mitteilen und sie zum Vertragsinhalt machen, um damit einer Pflicht zur Gewährleistung zu entgehen. Wie das funktioniert, müssen sie mit der Rechtsanwaltskanzlei klären.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Im Unterschied zur Gewährleistung wird eine Garantie gemäß §443 BGB immer zusätzlich gewährt – ohne gesetzliche Verpflichtung, also freiwillig. In der Regel bieten Hersteller eine solche zusätzliche Garantie an, zuweilen aber auch Händler, teils gegen Aufpreis. Welche Rechte eine solche Garantie umfasst, können Händler oder Hersteller von Produkten damit freiwillig festlegen. Die Garantiebedingungen sollten sie von der Rechtsanwaltskanzlei erstellen lassen. Und etwaige Rückstellungen sowie den möglichen Abschluss einer Gewährleistungsgarantie bei einem Kreditinstitut mit der Steuerberatungskanzlei besprechen.

Kunden schulden Unternehmen Gelegenheit zur Nacherfüllung

Das BGB kennt diverse Möglichkeiten für die gesetzliche Gewährleistung. Sie sind aber nicht beliebig austauschbar. Stattdessen sieht das Gewährleistungsrecht vor, dass Kunden dem Unternehmen für die Gewährleistung erstmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen (§439 BGB). Weitere Möglichkeiten der Gewährleistung wie etwa Vertragsrücktritt oder Schadenersatz sind demgegenüber nachrangig. Die Kosten zur Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen, also Ausgaben für notwendige Transporte, Arbeitsleistungen – beispielsweise wenn eine Werkstatt oder ein Handwerksbetrieb hierfür zur Gewährleistung verpflichtet sind – oder auch die Reparatur einer defekten Ware. Diesen Gewährleistungsanspruch gesteht das BGB dem Käufer zu.

Wählen dürfen Kunden, ob sie zur Nacherfüllung die mangelhaft gekaufte Ware repariert oder umgetauscht haben wollen. Unternehmen dürfen den Wunsch bei der Gewährleistung nicht einfach missachten und statt der gewünschten Reparatur ein Ersatzgerät liefern. Der Verkäufer darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung laut BGB aber verweigern, „wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“, so §439 BGB. „Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.“ Der Käufer muss dem Verkäufer mangelhafte Ware für die Nacherfüllung zur Verfügung stellen – zwecks Reparatur oder im Tausch gegen ein neues Produkt. Ist die Ware besonders sperrig oder zerbrechlich, können Kunden auf eine Reparatur vor Ort bestehen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 (Az.:C-52/18) entschieden.

Steht Händlern bei Gewährleistung Nutzungsentschädigung zu?

Ist eine Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung unmöglich, steht Kunden der Rücktritt vom Vertrag und manchmal Schadenersatz zu. Die gesetzliche Gewährleistung sieht eine Kostenerstattung vor, keinen Gutschein. Verkäufer dürfen laut Gewährleistungsrecht den Kaufpreis um eine Nutzungsentschädigung mindern, falls Kunden das Produkt vorübergehend vertragsgemäß nutzen konnten. Wann sich beispielsweise für kostspielige Waren eine Nutzungsentschädigung einbehalten lässt, ist mit der Rechtsanwaltskanzlei zu klären. Auch beim Berechnen der Nutzungsentschädigung bei einer Gewährleistung – linear und gemäß der Nutzungsdauer in Relation zum Kaufpreis – unterstützt die Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei.

Anders sieht es inzwischen aus, wenn Verkäufer bei der Nacherfüllung im Rahmen der Pflicht zur Gewährleistung ein defektes Gerät ersetzen. Jahrelang konnten Händler selbst dann eine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben dies dann verboten. Die richterliche Vorgabe wurde auch in die gesetzliche Regelung für Gewährleistung aufgenommen. Tauscht der Verkäufer ein defektes Gerät aus, darf er kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen.

Wann sieht das Gewährleistungsrecht einen Schadenersatz vor?

Entspricht die Beschaffenheit der Ware nicht den Erwartungen, können Kunden neben einer Minderung oder einem Rücktritt im Rahmen der Gewährleistung auch Schadenersatz geltend machen. Der Schadenersatzanspruch kann höher sein als der Kaufpreisanspruch. Voraussetzung ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung beziehungsweise Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Schadenersatzanspruch lässt sich neben der Gewährleistung geltend machen – dann auch ohne Frist. Ebenfalls möglich ist ein Ersatz für erlittene Vermögensschäden, die mit der Kaufsache in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Beim Nutzungsausfall einer Produktionsanlage wäre das etwa der damit entgangene Gewinn. Voraussetzung ist, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. Dies umfasst mit Blick auf die Gewährleistung auch einfache Fahrlässigkeit. Es kann also bereits eintreten, wenn das Unternehmen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Zweifel sollten Firmenchefs und -chefinnen mit der Rechtsanwaltskanzlei ihre Sorgfaltspflichten als Verkäufer klären.

Für besondere Geschäfte sieht das Gewährleistungsrecht besondere Regelungen vor, etwa für ein Brautkleid oder eine Geburtstagstorte. Wer auf so eine für einen bestimmten Termin bestellte Ware vergeblich wartet, braucht keine Frist zu setzen, um Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen zu können. Die Pflicht zur Gewährleistung tritt also in solchen Fällen schneller ein.

Händler können Gewährleistung beim Hersteller geltend machen

Gut zu wissen für Händler: Müssen sie im Rahmen der Gewährleistung fehlerhafte Waren von Privatkunden zurücknehmen, können sie dafür ihrerseits beim Hersteller des Produktes einen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Das gilt zumindest, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, der sich beim Empfang der Ware nicht entdecken ließ. Diese Regelung greift seit 2018 auch für Geschäftskunden. Diese können seither eine Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Allzu lang darf die Ware dafür aber nicht herumgelegen haben. Wurde sie nicht direkt weiterverkauft, sondern noch einige Zeit gelagert, kann ein Anspruch auf Gewährleistung gegen den Lieferanten verjährt sein. Wie lange ein Gewährleistungsanspruch für an Endkunden gelieferte Ware gesteht, sollten Händlerinnen und Händler mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt besprechen.

Kein Gewährleistungsausschluss für B2C möglich

Die im BGB festgelegten Regelungen rund um die Gewährleistung betreffen grundsätzlich Privatkunden, also B2C, ebenso wie Unternehmer, also B2B. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings gegenüber Privatkunden grundsätzlich nicht möglich. Im Handel mit Unternehmern dagegen gelten andere gesetzliche Regelungen für die Gewährleistung.

Im B2B-Bereich ist ein Gewährleistungsausschluss möglich

Sind der Käufer wie auch der Verkäufer Unternehmen (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher), sind Haftungsbegrenzungen wie beispielsweise ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich. Eine Gewährleistung nach §444 BGB greift jedoch, wenn Unternehmer arglistig Mängel verschweigen oder Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernehmen. Ob sich die Gewährleistungsfrist für B2B-Geschäfte per individueller Vereinbarung auf ein Jahr verkürzen lässt, ist mit der Rechtsanwaltskanzlei zu klären. Und auch, ob beziehungsweise wie ein Gewährleistungsausschluss oder Haftungsausschluss allein durch AGB festgesetzt werden kann. Auch für B2B-Geschäfte gelten nochmal höhere gesetzliche Anforderungen rund um die Gewährleistung für neue Gebäude oder zu errichtende Gebäude oder für Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und hier einen Mangel verursachen. Zu solchen Geschäften ist deshalb ebenfalls Rücksprache mit der Anwältin oder dem Anwalt erforderlich.

Gemäß HGB haben Kaufleute weniger Gewährleistungsanspruch

Ganz andere gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung gelten für Kaufleute – hier greift nicht das BGB, sondern das Handelsgesetzbuch (HGB). Aus §377 HGB folgt ein besonderer Haftungsausschluss hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht von Käufern beim Handelskauf. Kaufleute sind nach dem HGB verpflichtet, gekaufte Ware beim Eingang unverzüglich zu untersuchen sowie eventuelle Mängel sofort zu rügen. Unterlassen sie dies, gilt die Ware als genehmigt. Anders ist das nur bei versteckten Mängeln, die sich bei der Kontrolle der Ware nicht ohne Weiteres entdecken lassen. Liegen solche Mängel vor, kann auch für sie ein Gewährleistungsanspruch bestehen.

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Fachkräfte finden und binden – das sollten Unternehmen tun

In zahlreichen Unternehmen nahezu sämtlicher Branchen heißt es seit langem „Fachkräfte gesucht“. Für viele ist es keine leichte Übung, Fachkräfte zu finden. Derzeit bringen eigene Versuche beim Recruiting dringend nötiger Fachkräfte oft nicht den gewünschten Erfolg. Auch durch die Arbeitsagenturen kommt trotz intensiver Bemühungen häufig keine Vermittlung zustande, obwohl sie wissen, wo welche Fachkräfte gesucht werden. Deshalb müssen Firmen, die Fachkräfte suchen, sich für potenzielle Beschäftigte attraktiver machen und offensiver kommunizieren, was sie bieten. Wichtig ist etwa schon in Stellenanzeigen der Hinweis auf Zusatzleistungen wie Werkswohnungen oder besonders familienfreundliche Arbeitsbedingungen. Auch mit Mentoring-Programmen oder über das Übliche hinausgehende Gehaltsextras können sich Unternehmen einen Namen als ausgezeichneter Arbeitgeber machen. Und dann gilt es natürlich, einmal gewonnene Fachkräfte zu binden. Wichtig ist dabei: Es gibt nicht nur die eine Lösung für den Fachkräftemangel, denn das Problem ist komplex.

Grafik zeigt die erwartete Zahl der Erwerbstätigen bis 2070 zum Thema Fachkräfte finden

In vielen Branchen heißt es: Fachkräfte gesucht

Erklären Unternehmen offiziell „Fachkräfte gesucht“, ist die Not oft schon groß. Bislang führte der Weg zu neuem Personal meist über klassische Stellenanzeigen oder Weiterempfehlung. Diese führen aber längst nicht mehr so zuverlässig ans Ziel, wie früher. Weil dies inzwischen ein fast flächendeckendes Phänomen ist, lässt sich kaum sagen, welche Fachkräfte besonders gesucht werden. Starker Bedarf an Beschäftigten besteht scheinbar überall. Mit rund 42.000 unbesetzten offenen Stellen liegt etwa die Fachkräftelücke in IT-Berufen auf Rekordniveau, so das Institut der Deutschen Wirtschaft (iw) in Köln. Nicht nur Unternehmen, die im Bereich Mathematik, Informatik, Technik oder Naturwissenschaft – den MINT-Berufen – Fachkräfte suchen, tun sich schwer mit dem Finden und Binden. Auch im Gesundheits- und Pflegebereich sowie im Handwerk herrscht Mangel. Handwerksbetriebe werben verzweifelt um mehr Auszubildende, weil dies später das Fachkräfte-Recruiting aus den eigenen Reihen erleichtert. Handel und Vertrieb, Tourismus und Gastronomie oder der soziale und Bildungsbereich brauchen ebenfalls eine Lösung für den Fachkräftemangel.

Wo können Unternehmen begehrte Fachkräfte finden?

Suchmaschinen im Internet liefern viele Millionen Treffer dazu, wo man Fachkräfte finden kann. Regionen, Plattformen oder Medien, die Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Suche helfen könnten, gibt es also scheinbar genug. Oft landen Suchende dann aber bei Dienstleistern, die ihre Unterstützung bei Vermittlung oder Recruiting der begehrten Fachkräfte als Lösung für den Fachkräftemangel anbieten. Unternehmen sollten aber vor allem selbst gezielt versuchen, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren und über die richtige Ansprache die begehrten Fachkräfte zu finden. Interessant kann gerade für kleinere Betriebe auch die Kooperation mit einem Personaldienstleister sein. Gemeinsam ließe sich eine zukunftsorientierte Personalstrategie entwickeln, die auch in vielen Unternehmen derzeit nicht genutzte Elemente integriert.

Die Rekrutierung neuer Fachkräfte lohnt sich beispielsweise manchmal auch für einen begrenzten Zeitraum. Denn Personalleasing kann sowohl eine Lösung gegen akut bestehenden Fachkräftemangel sein als auch generell die Flexibilität erhöhen. Unternehmen können Fachkräfte über befristete Einsätze oft leichter finden, kennenlernen und dann übergangslos langfristig binden, indem sie ihnen einen festen Vertrag anbieten.

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Praxisleitfaden erfolgreiche Personalgewinnung für KMU

Erfahren Sie im Fachbuch Praxisleitfaden erfolgreiche Personalgewinnung für KMU, wie Sie auch mit kleinem Budget erfolgreich eine Arbeitgebermarke aufbauen und geeignetes Personal finden. Es beinhaltet Strategien für ein zeitgemäßes Personalmarketing in Zeiten von Social Media und richtet sich speziell an kleine und mittelständische Unternehmen. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop oder auch im Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online, bei Amazon oder bei Genialokal.

Lösung für den Fachkräftemangel: Fachkräfte finden und binden

Suchen Unternehmen eine Lösung für den Fachkräftemangel, müssen sie nicht nur wissen, welche Fachkräfte am besten wo und wie gesucht werden. Sie müssen auch bei der Rekrutierung und Einarbeitung geschickt und ihrem Image entsprechend agieren, etwa im Bewerbungsgespräch. Und natürlich müssen auch kleinere Firmen dafür möglichst genau überblicken, welche Fachkräfte sie in Zukunft suchen werden. Wer sich bewusst ist, welche Fachkräfte in naher und ferner Zukunft für den Betrieb gesucht werden, kann schon an angehende Auszubildende die entsprechenden Signale senden. Im Idealfall setzen Unternehmen auf Nachwuchsförderung und bilden zumindest einen Teil ihrer Fachkräfte selbst aus und fort. Das erfordert eine genaue Kenntnis über die Talente der einzelnen Beschäftigten, um sie auf den richtigen Positionen einzusetzen sowie sie durch ein gezieltes Kompetenzmanagement für weitere Aufgaben fit zu machen.

Fachkräfte: Ambitioniertes Recruiting allein reicht nicht aus

Doch Fachkräfte finden zu können, ist allein noch keine Lösung für den Fachkräftemangel im Unternehmen. Denn jede Suche und Einstellung verursacht Aufwand. Ergänzend zur Einstellung immer neuen Personals ist es daher vor allem wichtig, die Mitarbeiterfluktuation zu senken – und jene zu binden, die schon im Betrieb sind beziehungsweise neu ins Unternehmen kommen. Dafür gilt es mindestens, ein toxisches Arbeitsklima zu vermeiden – wer dagegen zu wenig tut, muss mit Kündigungen rechnen. Denn es ist grundsätzlich von entscheidender Bedeutung, insgesamt ein gutes gutes Betriebsklima zu pflegen und toxische Arbeitsbedingungen zu vermeiden, um Fachkräfte zu halten. Auch Programme zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge können die Motivation so mancher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen. Motivation hat neben guten Arbeitsbedingungen ganz zentral auch mit attraktiver Vergütung zu tun. Schlagzeilen machte etwa ein Kärntener Gastronom, der 3.200 Euro netto für einen Vollzeitjob anbot – deutlich über dem üblichen Niveau.

Unternehmen, die Fachkräfte suchen, brauchen neue Ideen

Nicht nur über mehr Geld oder flexiblere Beschäftigungsmöglichkeiten – zunehmend gefragt ist bei Beschäftigten etwa das Homeoffice – sollten Arbeitgeber nachdenken. Sie können auch bisher nicht beachtete Bewerbergruppen in Betracht ziehen. Je nachdem, welche Fachkräfte gesucht werden, finden sich hierfür etwa Geflüchtete, die bisher in Bereichen weit unterhalb ihrer Qualifikation tätig sind. Es gibt viele Möglichkeiten, um diese Personen – auch mit staatlicher Unterstützung – etwa durch Anerkennung ausländischer Berufs- und Schul- oder Hochschulabschlüsse auf das gewünschte Niveau zu bringen. Die besten Fachkräfte zu suchen, zu finden und zu binden, dürfte künftig nur durch die Kombination von mehr Gehalt, attraktiveren Arbeitsbedingungen sowie unkonventionellen Wegen im Recruiting gelingen.

Grafik zeigt die Zahl anerkannter ausländischer Berufsabschlüsse zum Thema Fachkräfte finden

Fachkräfte finden bedeutet oft, Zugeständnisse zu machen

Als wesentlicher Grund, warum Unternehmen zunehmend schwerer Fachkräfte finden, gilt die Demografie. Die Zahl der jungen Menschen sinkt seit Jahren – und damit die Zahl der Fachkräfte in Ausbildung oder Beruf. Die erwerbsfähige Bevölkerung in Europa wird laut EU-Kommission zufolge zwischen 2022 und 2030 weiter sinken, von 265 auf 258 Millionen. Trotzdem bekommen erstaunlich viele Bewerberinnen und Bewerber keinen Job. Fachleute und Arbeitgeber begründen das oft mit der fehlenden sogenannten Passung, also mangelnden oder unzureichenden Kenntnissen sowie zu wenig Erfahrung. Vielleicht sollten Unternehmen manchen ihre Ansprüche senken und jemanden mit 90 Prozent Passung auf das gewünschte Niveau bringen.

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Ratgeber Gehaltsextras

Lesen Sie in diesem Fachbuch Ratgeber Gehaltsextras, welche Möglichkeiten es für die Entgeltoptimierung unter steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt und wie Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun können. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop und auch im Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online, bei Amazon oder bei Genialokal.

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Neues DATEV-SmartIT Zusatzmodul für den Einsatz von Drittanbieter-Lösungen

Mehr dazu

IT-Outsourcing mit DATEV-SmartIT

Mit DATEV-SmartIT steht Ihnen Ihr digitaler Arbeitsplatz online zur Verfügung – mit allen Anwendungen und Daten über das sichere DATEV-Rechenzentrum, dem physischen Ort der DATEV-Cloud. Das bedeutet: Ihre Server stehen nicht mehr lokal bei Ihnen vor Ort, sondern im DATEV-Rechenzentrum, wo sie regelmäßig gewartet und aktualisiert werden. Die Betreuung Ihrer Systeme, beispielsweise die Aktualisierung Ihrer Software, übernimmt DATEV.

Digitales DATEV-Ökosystem: So können Sie Drittanbieter-Lösungen in DATEV-SmartIT nutzen

Um unseren Kunden eine moderne Arbeitsweise zu ermöglichen, wird DATEV-SmartIT unter Einbezug von Kunden-Feedbacks laufend weiterentwickelt. Für 2023 steht ein Bündel mit interessanten Neuerungen zur Verfügung. Ein wichtiges Feature ist die Nutzung von Drittanbieter-Lösungen:

Neben dem Einsatz von DATEV-Software ist es bei DATEV-SmartIT bisher möglich, Cloud-Lösungen zu nutzen, die einen Datenaustausch über das DATEV-Rechenzentrum per Online-Schnittstelle anbieten (sogenannte Online-APIs). Mit ihnen können Daten aus DATEV-Software mit einer gewünschten Cloud-Lösung eines Drittanbieters ausgetauscht werden. Die individuelle Installation oder Anbindung von Drittanbieter-Lösungen war in DATEV-SmartIT bisher generell nicht möglich. Das ändert sich jetzt.

Neue Möglichkeiten mit dem DATEV-SmartIT Zusatzmodul Anbindung Drittanbieter

Mit dem neuen DATEV-SmartIT Zusatzmodul Anbindung Drittanbieter lassen sich seit August 2023 von DATEV geprüfte und freigegebene Cloud-Lösungen mit zu installierenden Komponenten einsetzen.

Um die hohe Standardisierung und Effizienz der DATEV-SmartIT weiterhin zu gewährleisten, werden nur Lösungen freigegeben, die bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise Terminalserver-fähig oder Proxy-fähig sind.

DATEV-SmartIT schließt sich damit dem digitalen DATEV-Ökosystem an, was den Anwenderinnen und Anwendern eine effiziente Nutzung von Lösungen mit zu installierenden Komponenten ermöglicht. Zum Beispiel:

  • FP-Sign, mit dem sich Dokumente direkt aus dem DATEV Dokumenten-Management-System heraus elektronisch signieren lassen.
  • die Cloud-Telefonie-Lösungen Pascom und Placetel, mit denen Sie direkt aus dem DATEV-SmartIT-Arbeitsplatz telefonieren. 

Für die Erstinstallation und Wartung dieser Komponenten wird über das Zusatzmodul ein pauschaler, monatlicher Paketpreis berechnet – unabhängig von der Anzahl der genutzten Lösungen und der Anzahl der Nutzenden. Unter Drittanbieter-Lösungen in DATEV-SmartIT finden Sie alle relevanten Informationen zum neuen Zusatzmodul. Alle in DATEV-SmartIT technisch lauffähigen Lösungen aus dem DATEV-Marktplatz haben einen entsprechenden Hinweis auf ihrer Produktdetailseite.

Sie nutzen DATEV-SmartIT noch nicht? 
DATEV-SmartIT ermöglicht eine innovative, sichere und flexible Software-Nutzung und ist die ideale Lösung für Kanzleien und Unternehmen mit bis zu acht gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzern.  

Weitere Informationen zu DATEV-SmartIT

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Fachbuch „Der richtige Umgang mit Banken“

Braucht ein Unternehmen eine Finanzierung für Investitionen oder die Erweiterung der Kontokorrentlinie, führt der Weg meist zur Bank. Und auch im Privatbereich werden Vermögensübertragungen, Geldanlage und Altersvorsorge oft über eine Bank getätigt oder Kredite benötigt. Fundierte Unterlagen sind die Voraussetzung für den Erfolg des Bankgesprächs.

Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin liefert diese: Unterlagen aus Rechnungswesen und Unternehmensplanung, zu Bonität und Sicherheiten, eine Analyse der Jahresabschlüsse und aktuelle Buchführungsauswertungen – aktuell, plausibel, vollständig und gut aufbereitet. Darüber hinaus unterstützen sie mit Argumentationstipps oder begleiten Sie auch zum Bankgespräch.

mehr dazu

Fachbuch „Der richtige Umgang mit Banken“

Wie bereitet man sich optimal auf das Bankgespräch vor? Welche Unterlagen sind nötig? Das Fach­buch zeigt, mit welchen Kennzahlen und aktuellen Auswertungen das Bankgespräch ein Erfolg wird.

Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei SackSchweitzer onlineAmazon oder Genialokal.

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