Durch steuerfreie Gehaltsextras die Beschäftigten motivieren

Viele Vorgesetzte belohnen und motivieren ihre Beschäftigten nicht mit einer Gehaltserhöhung, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile. Denn ein Großteil der sogenannten Sachbezüge ist steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Deshalb sollten steuerfreie Gehaltsextras bei jedem Gehaltsgespräch ein Thema sein.

Ein Sachbezug liegt bei jeder Einnahme vor, die nicht in Geld besteht. Umgekehrt gilt, dass kein Sachbezug vorliegt, wenn jemand anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Barlohn ausgezahlt wird. Seit 2020 hat die Finanzverwaltung zudem die Grenze zwischen Sachbezug und Geldleistung schärfer gezogen. Nun gehören zu den Geldeinnahmen auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Die gute Nachricht ist, dass diese Regelung nicht bei Gutscheinen und Geldkarten greift, mit denen zweckgebunden Waren oder Dienstleistungen gekauft werden können.

  • Aufmerksamkeiten. Wenn Beschäftigte beispielsweise Geburtstag haben oder es einen anderen, besonderen persönlichen Anlass – etwa ein Jubiläum – gibt, darf der Chef oder die Chefin eine Aufmerksamkeit überreichen. Solche Geschenke sind bis zu einer Freigrenze von 60 Euro brutto steuerfrei.
  • Essenszuschüsse. Vor allem kleine Unternehmen können sich oft keine Kantine leisten. Dann sind steuerfreie Gehaltsextras in Form von Essenszuschüssen eine interessante Alternative – und zudem steuerlich begünstigt. Die Varianten reichen vom Restaurantscheck bis zur digitalen App. Essenszuschüsse werden außerhalb des Betriebs nicht nur in Gaststätten, der Systemgastronomie oder Steakhäusern akzeptiert. Auch in Supermärkten und anderen Lebensmittelgeschäften können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich damit für die Mittagspause versorgen. Pro Arbeitstag ist seit 2024 ein Steuerbonus von bis zu 7,23 Euro für ein Mittagessen möglich.
  • Fitness. Auch Gesundheitsvorsorge und Suchtvorbeugung zählen zu den steuerbegünstigten Zusatzleistungen. Ob Grippeschutzimpfung, Massage oder Antistresskurs: Unternehmen können ihren Beschäftigten hier Leistungen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.
  • Gutscheine und Tankkarten. Mit speziellen Scheckkarten können Angestellte bei verschiedenen Anbietern einkaufen – nicht nur bei Tankstellen, sondern auch in Kaufhäusern oder Internetshops. Die Freigrenze für diese steuerfreien Sachbezüge liegt seit einiger Zeit bei 50 Euro im Monat. Wird sie überschritten, muss jedoch die Gesamtsumme versteuert werden. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozialversicherungspflichtig.
    Wichtig: Gutscheine oder Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Dienen die Karten auch als Geldersatz oder generelles Zahlungsinstrument, sind sie eine Geldleistung – und damit steuerpflichtig. Diese Regel greift beispielsweise dann, wenn die Karten eine eigene IBAN haben oder über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Der Gesetzgeber hat hier die Vorgaben verschärft. Deshalb sollte mit der Steuerberatungskanzlei stets geklärt werden, ob es sich im konkreten Fall noch um steuerfreie Gehaltsextras handelt.
  • Kinderbetreuung. Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann das Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Zuschuss für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter finanziell zur Seite stehen. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern besteht die Möglichkeit, den Eltern unter die Arme zu greifen. Wenn der Babysitter kurzfristig einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber durch steuerfreie Gehaltsextras beteiligen. Das geht auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Unternehmen für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen zuschießen.

Steuerfrei bleibt auch die Vermögensbeteiligung

  • Personalrabatt. In vielen Betrieben können die Beschäftigten auch Produkte aus dem eigenen Sortiment kaufen oder Dienstleistungen erhalten, die das Unternehmen am Markt anbietet. Personalrabatte sind bis zu einem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro steuerfrei.
  • Smartphone und Co. Handy und PC, Tablets oder Software-Zubehör darf der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Unternehmens bleiben. Steuerpflichtig wird die Elektronik erst dann, wenn die Geräte den Begünstigten überlassen werden. Dann können Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal abgelten.
  • Vermögensbeteiligung. Für Anteile am eigenen Unternehmen darf der Arbeitgeber einen Vorzugspreis gewähren. Der geldwerte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall steuer- und sozialabgabenfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist zum 1. Januar 2024 im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes angehoben worden – von 1.440 Euro jährlich auf 2.000 Euro.
  • Beihilfen. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belastendes Ereignis eingetreten ist. Dann kann der Chef oder die Chefin eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen. Beispielsweise, wenn Familienangehörige zu pflegen sind oder jemand durch Hochwasser oder Feuer einen Vermögensverlust erlitten hat.
  • Dienstfahrrad. Beschäftigte können ein Fahrrad oder E-Bike vom Betrieb erhalten, ohne den geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Voraussetzung: Das Unternehmen stellt das Rad zusätzlich zum normalen Lohn zur Verfügung. Erfolgt die Überlassung eines Firmenfahrrads, das als Fahrrad einzuordnen ist, hingegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Welche steuerfreien Gehaltsextras sich für Unternehmen eignen und wie diese steuerlich zu behandeln sind, besprechen Firmenchefs und Firmenchefinnen am besten mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin.

mehr dazu

Fachbuch Ratgeber Gehaltsextras, 10. Auflage

Lesen Sie in diesem Ratgeber, welche Möglichkeiten es für die Entgeltoptimierung unter steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt und wie Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun können.

Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei SackSchweitzer online, Amazon oder Genialokal.

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Einsatz von Zusatzsoftware in DATEV-SmartIT

IT outsourcen mit DATEV-SmartIT

Mit DATEV-SmartIT steht Ihnen Ihr digitaler DATEV Arbeitsplatz online zur Verfügung – mit allen Anwendungen und Daten über das sichere DATEV-Rechenzentrum, dem physischen Ort der DATEV-Cloud. Das bedeutet: Ihre Server stehen nicht mehr lokal bei Ihnen vor Ort, sondern im DATEV-Rechenzentrum, wo sie regelmäßig gewartet und aktualisiert werden. Die Betreuung Ihrer Systeme, beispielsweise die Aktualisierung Ihrer Software, übernimmt DATEV.  Sie können beispielsweise über DATEV-SmartIT auf einer gemeinsamen Datenbasis mit Ihrer Steuerkanzlei zusammenarbeiten. Und das mobil von überall, zum Beispiel aus dem Homeoffice oder dem Zug. Bei Engpässen kann die Steuerkanzlei flexibel auf dem aktuellen Datenbestand weiterarbeiten und Ihnen unter die Arme greifen.

DATEV-SmartIT ist als standardisierte IT-Outsourcing Lösung vor allem bei Unternehmen immer mehr gefragt. Über die Hälfte aller DATEV-SmartIT-Kunden sind Unternehmen.

Netzwerk für Zusatzsoftware in Ihrer DATEV-SmartIT

Um unseren DATEV-SmartIT-Kunden eine optimale Arbeitsweise zu ermöglichen, setzen wir neben den DATEV-Programmen auch auf ein großes Netzwerk aus starken Partnern. Über die Zusatzsoftware unserer Partner (sogenannte Drittanbieterlösungen) können die Abläufe in Ihrem Unternehmen noch besser unterstützt werden. Für DATEV-SmartIT-Kunden gibt es seit August 2023 zusätzlich die Installationsoption für ausgewählte, technisch geprüfte, lokale Zusatzsoftware über das DATEV-SmartIT Zusatzmodul „Anbindung Drittanbieter“.

Für eine leichtere Auswahl aus dem Angebot einsatzfähiger und technisch geprüfter Lösungen in DATEV-SmartIT können Sie sich auf der zentralen Informationsseite einen Überblick verschaffen.

Beispiel Belegtransfer: von manuell zu digital

Von unseren Mitgliedern sowie Kundinnen und Kunden erfahren wir, dass Belege häufig noch in Papierform zu den buchenden Steuerkanzleien gebracht werden. Ein über Jahrzehnte etablierter Prozess, der sich jetzt einfach digitalisieren lässt.

Zusatzsoftware zum Digitalisieren von Belegen wie Scandinavier bieten die Möglichkeit, Belege digital direkt bei der Steuerkanzlei einzureichen und in DATEV einzuspielen, ohne diese zum Beispiel per Kurier zu liefern. Das spart Zeit und Geld auf beiden Seiten.

Beispiel Zahlungsdatenservices: automatische Datenübertragung zu DATEV

Unternehmen, die ihre Finanzbuchführung selbst erstellen, können Ergänzungen der Zahlungsdatenservices für Amazon, Paypal, etc. nutzen, um die Zahlungsdaten direkt in die DATEV-Welt zu überführen. Welchen Mehrwert die hier genannte und weitere Zusatzsoftware in Ihrem Arbeitsalltag bringt, lesen Sie auf der zentralen Informationsseite.   

Hinweis: Um die Arbeitsumgebung der SmartIT-Kundinnen und -Kunden weiter zu verbessern, wird DATEV das Portfolio in SmartIT auch künftig mit weiterer Zusatzsoftware ergänzen. Die zentrale Informationsseite wird diese neu hinzukommenden Lösungen nach Prozessen sortiert aufgreifen.

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Zukunftsfinanzierungsgesetz: Verbesserungen für Start-ups

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll dazu beitragen, „Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstumsunternehmen“ zu machen. So lautet das erklärte Ziel der federführenden Ministerien – des Bundesfinanzministeriums und des Bundesjustizministeriums. Vor allem für junge sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vereinfacht das „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ den Zugang zum Kapitalmarkt.  Auch die Aufnahme von Eigenkapital wird durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichtert.

Seit Mitte Dezember 2023 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz nun in Kraft. Es führt Vorschriften aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht zusammen. Aus steuerlicher Sicht führt dies zu verbesserten Rahmenbedingungen und Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Außerdem gewinnen Aktien und börsennotierte Wertpapiere an Attraktivität als Kapitalanlage. Beides soll die Zahl der börsennotierten Unternehmen in Deutschland ansteigen lassen.

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuer Freibetrag bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Kurz erklärt

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Bei der sogenannten Mitarbeiterkapitalbeteiligung erhält ein Mitarbeiter Anteile am Unternehmen, zum Beispiel in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Wertpapieren oder stillen Beteiligungen. Dadurch entsteht ein attraktiver Anreiz, sich für den Erfolg des Unternehmens einzusetzen. Auch steuerlich bietet die Mitarbeiterkapitalbeteiligung Vorteile: Die Anteile am Unternehmen können Mitarbeiter bis zu einem festgelegten Betrag im Jahr steuerfrei erhalten. Besteht Interesse an einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung, sollte im nächsten Schritt die Beratung durch eine Steuerkanzlei erfolgen.

Ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist es, Unternehmen im internationalen Wettbewerb um die besten Fachkräfte zu stärken. Helfen sollen dabei bessere steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Dazu zählt auch ein höherer Freibetrag. Nach zuletzt 1.440 Euro beträgt dieser nun 2.000 Euro. Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Diese muss zudem allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sein, die mindestens ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen sind. Außerdem muss es sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handeln, die in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Bewegt sich die Beteiligung im Rahmen des Freibetrags, kann sie in vollem Umfang durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Das bedeutet, dass Mitarbeiter ihre Unternehmensanteile von einem Teil ihres Gehalts erwerben. Interessiert sich ein Unternehmen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, ist ein Gespräch mit der Steuerkanzlei der erste Schritt.

Weitere Änderungen im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Ausgeweitet werden im Zukunftsfinanzierungsgesetz auch die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. So erfolgt diese künftig 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensanteile. Neben sofort verfügbaren Anteilen wurden außerdem weitere Beteiligungsformen hinzugenommen. So gelten auch solche Vorteile als zugeflossen, bei denen es rechtlich unmöglich ist, unmittelbar darauf zuzugreifen. Dies betrifft konkret die von Start-ups häufig herausgegebenen vinkulierten Anteile. Vinkulierung bedeutet hierbei, dass ein Gesellschafter bei der Übertragung seines Anteils besonders an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden ist.

Von diesen Vorteilen profitieren künftig Mitarbeitende von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass deren Jahresumsatz bei maximal 100 Millionen Euro liegt. Um sicherzugehen, ob sie alle Voraussetzungen für eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung erfüllen, sollten Unternehmen sich an ihre Steuerkanzlei wenden.

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt

Für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU gelten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichterte Anforderungen für die Börsenzulassung.  So ist künftig beispielsweise für den Börsengang nur noch ein Mindestkapital in Höhe von einer Million Euro vorzuweisen. Flexibler werden Unternehmen auch durch die Zulassung von Namensaktien mit Mehrstimmrechten. Dabei erhalten Inhaber im Gegensatz zur Stammaktie ein mehrfaches Stimmrecht. Begrenzt ist dies nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz auf höchstens das Zehnfache des Stimmrechts oder der Aktienstückzahl. Durch diese ergänzenden gesetzlichen Regelungen soll der Minderheiten- und Anlegerschutz gewährleistet werden.

7-Tage-Regelung für Restschuldversicherung

Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern gewährt das Zukunftsfinanzierungsgesetz eine Ruhefrist vor dem möglichen Abschluss einer Restschuldversicherung. Bereits in der Vergangenheit war es den Banken verboten, einen Ratenkredit an eine solche Versicherung zu koppeln. In der Praxis wurden die Verträge dennoch häufig gebündelt. Nach der neuen 7-Tage-Regelung ist dies nicht mehr möglich. Denn der Versicherer darf den Vertrag nun  nur noch abschließen, wenn die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Kreditabschluss eingeht. Anderenfalls ist der Vertrag nichtig.

Vermögenswirksame Leistungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz

Im Zukunftsfinanzierungsgesetz wird die Einkommensgrenze für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen angehoben. So erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zu einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Voraussetzung ist, dass sie ihre vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds oder Bausparen investieren.

ESOP: Aufschub bei Besteuerung

ESOP ist die Kurzform für Employee Stock Ownership Plan. Hierbei handelt es sich nach dem Gabler Wirtschaftslexikon um eine „Vereinbarung, die Beschäftigten den regelmäßigen Bezug von Kapitalanteilen am arbeitgebenden Unternehmen gewährt“. Gerade Start-ups schätzen diese Programme als Anreiz für potenzielle Mitarbeiter.

Als Hürde zeigte sich in Zusammenhang mit einem ESOP bisher die sogenannte Dry-Income-Problematik. Denn bisher stellten die Optionen bereits bei Ausgabe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei war den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu diesem Zeitpunkt kein Geldwert zugeflossen. Durch die zeitliche Verschiebung der Steuerpflicht schafft das Zukunftsfinanzierungsgesetz nun eine Erleichterung für die Unternehmen. Mit der Neuerung wurde der Zeitraum von zwölf auf 20 Jahre angehoben. Dadurch soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer Steuern an das Finanzamt zahlen müssen, obwohl ihnen die erhaltenen Firmenanteile noch nicht als Geldwert zugeflossen sind.

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DATEV-Marktplatz: Zusammenkommen im Ökosystem

Im Kern des DATEV-Ökosystems steht die digitale Zusammenarbeit. Erreicht wird das unter anderem über standardisierte Schnittstellen. DATEV-Marktplatz Partner integrieren darüber ihre Software-Lösungen in die DATEV-Systeme. Unternehmen, die entsprechende Partnerlösungen nutzen, geben über die Datenservices digital relevante Daten an ihre Steuerberaterin oder ihren Steuerberater weiter. Das heißt: Wenn Sie beispielsweise den Buchungsdatenservice nutzen, erhält Ihre Kanzlei die Buchungsdaten, Stammdaten und dazugehörigen Belegbilder direkt über die DATEV-Cloud. Der umständliche E-Mail-Versand von Buchungsdaten oder die manuelle Übergabe von Papierrechnungen gehören dadurch der Geschichte an. Das erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Kanzlei und spart für beide Seiten viel Zeit. Über den DATEV-Marktplatz kommen die Beteiligten zusammen.

DATEV-Marktplatz bietet vielfältiges Angebot

Die Lösungen der DATEV-Marktplatz Partner werden auf dem DATEV-Marktplatz gelistet. Dort können Sie aus einem Angebot von über 200 Software-Lösungen für die verschiedensten Belange wählen. Alle Lösungen warten mit einer technisch geprüften Schnittstelle zu den DATEV-Softwareprodukten auf. Neben einer Vielzahl branchenneutraler Lösungen findet man auf dem DATEV-Marktplatz auch rund 20 verschiedene branchenspezifische Software-Angebote; so zum Beispiel für Apotheken, Handel, KFZ oder Landwirtschaft. Zudem deckt das Angebot an Marktplatz-Lösungen fast 30 verschiedene Funktionsbereiche ab, wie etwa Kasse, Scannen oder Zeiterfassung. Sukzessive werden weitere Funktionen ergänzt.

Auf dem DATEV-Marktplatz gefunden – schnell und effizient

Auf der Suche nach einer DATEV-kompatiblen Software-Lösung stehen Besuchern und Besucherinnen des DATEV-Marktplatzes unterschiedliche Filter zur Verfügung. Damit lassen sich die Trefferlisten reduzieren und zügig die Partnerlösungen finden, die für den jeweiligen Bedarf am besten geeignet sind. Neben gängigen Facetten wie Branche oder Funktion, kann der Marktplatz-Besucher unter anderem nach Schnittstellen, Systemumgebung oder Zielgruppe filtern. Neu integriert ist eine Filterfacette zum Thema E-Rechnung. Besucherinnen und Besucher des DATEV-Marktplatzes finden so schnell heraus, welche Partnerlösungen E-Rechnungen erstellen beziehungsweise verarbeiten können. Alternativ bietet sich die auf dem Marktplatz vorhandene Freitext-Suche an, um über bestimmte Begriffe entsprechende Partnerlösungen zu finden.

Einmal gesucht, sehen Sie in der Trefferliste zunächst die Lösungen von DATEV-Marktplatz Premium Partnern, die DATEV grundsätzlich empfiehlt. Zudem bewertet und sortiert DATEV die Partnerlösungen anhand eines Scoring-Systems. Darüber hinaus enthält die Facette Branche eine eigene Priorisierung. Filtern Sie also nach Branchen, sehen Sie die Lösungen priorisiert, deren Anbieter sich speziell auf die jeweilige Branche fokussieren. Damit weist die Sortierung der Trefferliste grundsätzlich einen Empfehlungscharakter auf.

Tipp: Mittlerweile haben Sie auch die Möglichkeit, die Trefferliste nach neuen beziehungsweise langjährigen Partnern zu sortieren.

Bei der Auswahl der geeignetsten Lösung helfen schließlich noch die Angaben auf den jeweiligen Partnerseiten der DATEV-Marktplatz Partner. Dort finden sich genauere Informationen zur Lösung sowie zum Anbieter und auch zur DATEV-Integration. Über den Button „Partner kontaktieren“ nehmen Sie direkt mit dem Lösungsanbieter Kontakt auf.

Mehr zum Thema

Auf dem DATEV-Marktplatz finden Sie Lösungen von DATEV-Marktplatz Premium Partnern und DATEV-Marktplatz Schnittstellen Partnern. Mit diesen Lösungen ergänzen Sie Ihre eingesetzten DATEV-Produkte branchenspezifisch und optimieren Ihre Arbeitsabläufe.

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Wann ein Kapitalertrag in die Steuererklärung gehört

Wer Gewinne aus Geldanlagen erzielt, muss den erwirtschafteten Kapitalertrag versteuern – eine Steuererklärung gibt aber nicht jeder ab. Der Grund: Seit 2009 kassiert der Fiskus die Steuern direkt an der Quelle. Banken, Fonds und Versicherungen führen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Doch das ist für Steuerpflichtige nicht immer die günstigste Variante. Häufig lohnt es sich, den erzielten Kapitalertrag doch in der Steuererklärung anzugeben und die Anlage KAP auszufüllen. Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer profitieren sowohl Geringverdiener als auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die hohe Anlagegewinne erzielen. Banken führen oft zu viel Steuern ab, etwa wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Auch Verluste aus Wertpapiergeschäften lassen sich nur verrechnen, wenn Steuerpflichtige den gesamten Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Wer Kapitalerträge im Ausland kassiert, hat sogar die Pflicht, die Anlage KAP mit der Steuererklärung einzureichen.

De­fi­ni­tion: Wann ein Kapitalertrag zu ver­steu­ern ist

Die Versteuerung privater Kapitalerträge erfolgt über die Einkommensteuer, obwohl das Finanzamt für Aktiengewinne oder Zinsen nicht den persönlichen Steuersatz ansetzt. Mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld pauschal abgegolten. Deshalb geben viele den erwirtschafteten Kapitalertrag nicht mehr in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt kassiert sofort ab, wenn Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland anfallen. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) – 2.000 Euro für Verheiratete (bis 2022: 1.602 Euro) – sind Kapitalerträge steuerfrei. Anleger müssen ihrer Bank dafür einen Freistellungsauftrag erteilen, sonst greift der Fiskus ab dem ersten Euro zu. Wer höhere Gewinne erzielt, muss nur den Kapitalertrag versteuern, der den Pauschbetrag übersteigt. Die Pflicht, den Kapitalertrag gesondert in der Steuererklärung anzugeben, besteht lediglich, wenn kein pauschaler Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist oft bei Auslandsgewinnen oder Zinsen aus privaten Darlehen der Fall. Wer mehrere Konten und Depots besitzt, sollte den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung angeben, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.

Wer den Kapitalertrag in der Steuererklärung an­ge­ben muss

Die Pflicht, den erzielten Kapitalertrag in die Anlage KAP der Steuererklärung einzutragen, ist auf einige Sonderfälle beschränkt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder erwirtschaftete Kapitalertrag über dem Sparer-Pauschbetrag zu versteuern ist. Dies betrifft unter anderem

  • Zinsen,
  • Dividenden,
  • Gewinne aus Aktienverkäufen (ab Kaufdatum 2009),
  • Erträge aus Versicherungsverträgen,
  • Gewinne aus Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds, Zertifikaten, Options- oder Terminwertpapiergeschäften sowie
  • Erträge aus stillen Gesellschaften.

Erfolgte keine automatische Versteuerung der Kapitalerträge, sind diese gesondert bei der Einkommensteuer zu erklären. Die Abgeltungsteuer ziehen Banken zwar für das Finanzamt ein, doch häufig erzielen Steuerpflichtige weitere, bisher nicht erfasste Einnahmen aus Kapitalvermögen. Trifft dies zu, sind sie verpflichtet, den erwirtschafteten Kapitalertrag in ihrer Steuererklärung anzugeben. Sie müssen die verschiedenen Formulare der Anlage KAP z.B. dann ausfüllen, wenn sie

  • ein privates Darlehen vergeben und dafür marktübliche Zinsen bekommen (Fremdvergleich),
  • kirchensteuerpflichtig sind, aber keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde
  • Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung erhalten,
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt bekommen oder
  • Kapitalerträge im Ausland erzielen.

Ein ausländischer Kapitalertrag ist immer in der Steuererklärung auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Depot in Deutschland oder bei einer ausländischen Bank geführt wird. Hat der ausländische Staat eine Quellensteuer einbehalten, lässt sich diese in vielen Fällen auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin kennt die zum Teil komplizierten Details und holt zu viel gezahlte Steuern zurück.

Versteuerung der Ka­pi­tal­er­träge über die Ein­kommen­steuer

Meistens lohnt es sich auch, den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung anzugeben. Durch den pauschalen Steuerabzug kassiert der Fiskus nämlich oft mehr, als ihm zusteht. Durch die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer holen sich Anleger und Anlegerinnen eventuell zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Liegt der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, ist es vorteilhafter, den Kapitalertrag mit diesem günstigeren Prozentsatz zu versteuern. Dazu müssen Sparer den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben und mit der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Wer nicht mehr als den Grundfreibetrag (10.908 Euro/Stand 2023) verdient, bekommt die Kapitalertragsteuern voll erstattet, selbst wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Viele Rentner und Geringverdiener profitieren davon. Sie sollten daher eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und ihrer Bank vorlegen. Sie ist drei Jahre gültig. Der Kapitalertrag gehört auch in die Steuererklärung, wenn der Sparer-Pauschbetrag mit den erteilten Freistellungsaufträgen nicht ausgeschöpft wurde. Nur dann erstattet der Fiskus zu viel gezahlte Steuern.

Ein ne­ga­ti­ver Kapitalertrag ge­hört in die Steuererklärung

Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuererklärung profitieren auch Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Privatvermögen bei mehreren Banken anlegen. Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten lassen sich nur miteinander verrechnen, wenn der jeweilige Kapitalertrag in der Steuererklärung auftaucht. Dazu ist eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich. Beantragen Anleger oder Anlegerinnen diese bis zum 15. Dezember, berücksichtigt das Finanzamt die Verluste bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung. Andernfalls erst im Folgejahr. Für Aktienverluste gilt jedoch eine Besonderheit: Sie lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen. Geht eingesetztes Investment- oder Sparkapital verloren, beispielsweise durch Insolvenz des Schuldners, gehört auch dies als negativer Kapitalertrag in die Steuererklärung. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige besser gleich die Steuerberatungskanzlei einschalten, denn die Finanzverwaltung erkennt Totalverluste meist nicht an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders entschieden: Da jeder positive Kapitalertrag zu versteuern ist, muss der Fiskus auch Totalverluste steuermindernd berücksichtigen. Dies gilt für

  • uneinbringliche Kapitalforderungen, beispielsweise aus privaten Darlehen, sowie
  • die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere.

Der Verlustabzug ist allerdings auf maximal 20.000 Euro (2020: 10.000 Euro) jährlich begrenzt. Ein nicht verrechneter Verlustanteil lässt sich dann als negativer Kapitalertrag im Folgejahr bei der Steuerklärung ansetzen.

Besser nach­rech­nen: Oft füh­ren Ban­ken zu viel Steu­ern ab

Damit Anleger und Anlegerinnen ihren Kapitalertrag richtig in der Steuererklärung angeben, benötigen sie Informationen ihrer Bank. Sie stellt einmal jährlich kostenfrei eine Steuerbescheinigung aus. Darin finden sich alle für die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer notwendigen Angaben wie die

  • Höhe der Kapitalerträge,
  • Höhe des eingereichten Sparer-Pauschbetrags,
  • Gewinne aus Aktienverkäufen,
  • verwendete Ersatzbemessungsgrundlage (geschätzte Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Wertpapierverkäufen),
  • Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts sowie
  • ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Mitunter kommt es vor, dass Banken die geschuldete Abgeltungssteuer falsch berechnen. Wer Depots bei mehreren Instituten unterhält, sollte besonders darauf achten, dass alle Finanzinstitute den Kapitalertrag richtig versteuern. Beim Verkauf von Wertpapieren, deren Anschaffungspreis die Bank nicht kennt, verwendet sie nämlich einen Schätzwert für die Besteuerung, die Ersatzbemessungsgrundlage. Dies ist regelmäßig bei Depotwechseln der Fall. Meist führt die Bank dann zu viel Steuern ab. Das Finanzamt korrigiert das, wenn Anleger oder Anlegerinnen den Kapitalertrag in der Steuererklärung eintragen und eine Überprüfung beantragen. Auch wer Investmentfondsanteile verkauft, die vor 2009 erworben wurden, sollte den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Diese gelten als bestandsgeschützte Altanteile, deren Verkauf größtenteils steuerfrei bleibt. Das Finanzamt rechnet einen Freibetrag von 100.000 Euro an, wenn die Versteuerung der Kapitalerträge mit der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt.

Steu­ern spa­ren: Ver­kauf einer un­ter­neh­me­ri­schen Be­tei­li­gung

Auch wer seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, muss den Gewinn, sprich den Kapitalertrag versteuern und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt kassiert dann 25 Prozent Abgeltungsteuer, plus Solidaritätszuschlag – der bei der Abgeltungsteuer nicht entfällt – und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Anteilseigner ist das allerdings nicht immer die günstigste Variante. Nutzen sie die Pauschalsteuer, können sie über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nämlich keine weiteren Werbungskosten geltend machen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, den Kapitalertrag freiwillig nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. 60 Prozent vom Verkaufserlös der Beteiligung unterliegen dann dem persönlichen Steuersatz. Im Gegenzug lassen sich  jedoch hohe Ausgaben gegenrechnen, vor allem Finanzierungskosten. Ob die Versteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuer-Tarif günstiger ist oder vielleicht doch eher per Abgeltungsteuer, berechnet die Steuerkanzlei. Wollen Anteilseigner oder Anteilseignerinnen den Kapitalertrag nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, müssen sie mit ihrer Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Nachträgliche Änderungen akzeptiert das Finanzamt nämlich nicht.

Dieser Beitrag wurde am 28. März 2024 von DATEV aktualisiert.

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Liebhaberei: das müssen Unternehmen wissen

Auf einen Blick

– Wenn eine steuerpflichtige Person eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, gilt das laut Steuerrecht als Liebhaberei.

– Das Finanzamt überprüft Unternehmen und Selbstständige, die über mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften.

– Um einer Einstufung als Liebhaberei vorzubeugen, ist es entscheidend nachweisen zu können, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

– Sind die Bemühungen erfolgreich, das Unternehmen aus den roten Zahlen zu führen, können Unternehmen von der Liebhaberei wieder zu einem Erwerbsbetrieb werden.

Liebhaberei – was erst mal positiv und nach schönem Zeitvertreib klingt, kann für Unternehmerinnen und Unternehmer teuer werden. Das gilt dann, wenn sie mit ihrer Tätigkeit jahrelang Verluste erzielen. Denn in diesem Fall wird das Finanzamt Liebhaberei hinter ihrer Arbeit vermuten. Die Folgen einer solchen Einschätzung können für die Betroffenen kostspielig sein.

Liebhaberei und Steuer

Unter Liebhaberei versteht das Steuerrecht eine Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dies trifft zu, wenn mit einer Arbeit kein Gewinn erwirtschaftet wird. Das gilt bereits dann, wenn ein solches Ziel nicht oder kaum erkennbar ist. Die Tätigkeit wird in diesem Fall der privaten Lebensführung zugeordnet. Für die Steuer ist sie damit nicht mehr relevant. Das heißt: Einkünfte, die aus einer solchen Leistung entstehen, sind nicht steuerbar.

Doch was sich für manche Selbstständige zunächst vielleicht reizvoll anhören mag, hat erhebliche Nachteile. Denn auch Verluste können sie in der Steuererklärung nicht geltend machen, wenn diese aus einer Liebhaberei stammen. Genauso ist es bei Investitionen, die das Geschäft ankurbeln sollen.

Wann das Finanzamt Liebhaberei vermutet

Die Aufmerksamkeit des Finanzamts wecken Unternehmen, wenn sie mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften. Gründerinnen und Gründer können eine längere Geduldsspanne der Behörde erwarten als gestandene Gewerbetreibende. Welche Frist das Finanzamt vor einer Einstufung als Liebhaberei setzt, kommt auf Tätigkeit und Branche an. Als Faustregel sind jedoch etwa fünf Jahre anzusehen. Um Klarheit zu erhalten, ob das eigene Unternehmen als Liebhaberei eingestuft werden könnte, bietet sich ein Gespräch mit der Steuerkanzlei an.

Wenn das Gewerbe zur Liebhaberei wird

Wer denkt, nur Jungunternehmen laufen Gefahr, dass ihr Gewerbe zur Liebhaberei wird, irrt. Denn nicht immer entwickelt sich eine Geschäftsidee wie gewünscht. Selbst nach erfolgreich überstandener Anlaufzeit und ersten oder gar langjährigen Gewinnen, kann eine Durststrecke folgen. Ist auch nach einiger Zeit keine Änderung erkennbar, wird das Finanzamt sich melden und die Einstufung der Tätigkeit ändern wollen.

Ist das Gewerbe zur Liebhaberei geworden, muss dieser Status jedoch nicht dauerhaft erhalten bleiben. Sind die Bemühungen erfolgreich, das Unternehmen aus den roten Zahlen zu führen, kann es wieder zu einem Erwerbsbetrieb werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die persönlichen Umstände des Selbstständigen ändern. Der Übergang des Betriebs von der Liebhaberei zu einem Gewerbe hat dann eine Betriebseröffnung zur Folge.

Liebhaberei gegenüber dem Finanzamt entkräften

Seinen Verdacht auf Liebhaberei prüft das Finanzamt in zwei Schritten. Dabei steht an erster Stelle eine Gewinnprognose. Sie soll zeigen, ob bei objektiver Betrachtung eines Betriebs über die Gesamtlaufzeit ein Totalerfolg zu erwarten ist. Im zweiten Schritt wirft die Behörde einen Blick auf persönliche Hintergründe der Unternehmerin oder des Unternehmers. Dazu gehören auch deren betriebswirtschaftliche Bemühungen, die Lage zu verbessern.

Kommt das Finanzamt mit seiner Einschätzung auf Liebhaberei auf ein Unternehmen zu, ist wohl überlegtes Handeln gefragt. Dazu sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater sprechen. Denn es liegt am Unternehmen selbst, zu beweisen, dass trotz gegenteiliger Annahme eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Grundlage dafür kann der Businessplan sein. Dieser sollte eine positive Einkünfteerwartung zeigen. Abweichungen im tatsächlichen Verlauf lassen sich dann durch geeignete Belege erklären. Ebenso hilfreich ist ein Konzept, das Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation aufzeigt. Außerdem sollten die persönlichen Voraussetzungen der Unternehmerin oder des Unternehmers für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Liebhaberei trotz Gewinn

Betragen die Gewinne eines Gewerbes regelmäßig weniger als 410 Euro, bleibt es bei der Einstufung als Liebhaberei. Schreiben Unternehmen aber darüber hinaus wieder schwarze Zahlen, ist eine neue Totalprognose zu erstellen. Nur wenn sich dabei über die erwartete Lebensdauer des Betriebs ein positives Ergebnis ergibt, folgt die erneute Betriebseröffnung. Bleibt es dagegen bei einer negativen Prognose, handelt es sich weiterhin um Liebhaberei trotz des Gewinns.

Eine Faktor für die weitere Einstufung als Liebhabereibetrieb ist allerdings, dass die Ausrichtung des Betriebs unverändert bleibt. Schon das Angebot einer neuen Leistung im Portfolio kann den Status des Gewerbes beeinflussen. Denn dies kann das Finanzamt als Eröffnung eines neuen Unternehmens werten.

Keine Auswirkung auf Umsatzsteuer

Wichtig zu beachten ist, dass die Einstufung als Liebhaberei nur für die Einkommensteuer gilt. Für Gewerbetreibende bedeutet das, dass sie dennoch umsatzsteuerpflichtig sein können. Dies bekräftigt auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2021. Denn bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf den Gewinn, sondern lediglich auf die Unternehmereigenschaft an. Als Unternehmerin oder Unternehmer gilt, wer Einkünfte erzielen will. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen.

Trotz Liebhaberei wird Umsatzsteuer fällig, wenn der erzielte Umsatz die Kleinunternehmergrenze überschreitet. Das ist der Fall, wenn der Vorjahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro beträgt. Erreicht der Liebhabereibetrieb diese Grenzen, kommt es nicht darauf an, ob er mit seiner Tätigkeit insgesamt schwarze Zahlen schrieb. Selbst wer höhere Kosten als Einnahmen hatte, muss eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Entsprechend kommt zum Verlust aus der Liebhaberei dann noch die zu zahlende Umsatzsteuer hinzu.

Anpassung vorläufiger Steuerbescheide ist möglich

Stuft das Finanzamt ein Unternehmen als Liebhaberei ein, kann das erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen haben. So bedeutet dies nicht nur, dass sie in Zukunft keine Verluste mehr geltend machen können. Darüber hinaus können Nachzahlungen aus den vergangenen Jahren anfallen. Dies gilt immer dann, wenn das Finanzamt die Steuer in den Vorjahren vorläufig festgesetzt hat. In der Regel ist dies bei Neugründungen der Fall, wenn die Entwicklung abgewartet werden soll. Auch bei Unternehmen, die eine Durststrecke erleiden, kann die Behörde nach einiger Zeit zu diesem Mittel greifen.

Hat das Finanzamt ein Gewerbe schließlich als Liebhaberei eingestuft, passt es die vorläufigen Steuerbescheide rückwirkend an. Die Folge können hohe Nachzahlungen sein. Denn die in der Vergangenheit festgestellten Verluste werden mit den getätigten Rückzahlungen und Einkünften verrechnet. Hinzu kommen Zinsen über die gesamte Zeit, für die die Steuer neu berechnet wird. Detailfragen zur individuellen Situation gilt es mit der Steuerkanzlei zu besprechen.

Beispiele für Liebhaberei

Weit verbreitet ist häufig die Ansicht, dass künstlerische Berufe besonders oft der Liebhaberei zuzurechnen sind. Der Statuswechsel kann jedoch selbst traditionelle und allgemein gut ausgelastete Branchen wie das Handwerk treffen. Der Übergang zwischen Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und einem steuerlich relevanten Gewerbe ist meist fließend.

Häufig betroffen sind inzwischen auch Landwirte. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie sich neben der Landwirtschaft ein weiteres Standbein aufbauen. So lässt sich zum Beispiel die Blumenzucht leicht als Hobby auslegen, statt darin eine Ergänzung zum bestehenden Hof zu sehen. Auch im Nebenerwerb ist die Gefahr groß, dass der landwirtschaftliche Betrieb zur Liebhaberei erklärt wird.

Einen langen Atem brauchen regelmäßig auch Schriftstellerinnen und Autoren, wenn sie mit ihren Werken Erfolg haben wollen. Auch sie leben daher mit dem Risiko, dass das Finanzamt ihren Beruf als Hobby ansieht und damit zur Liebhaberei erklärt. Können sie dies nicht widerlegen, fallen auch ihre Ausgaben in den Bereich der privaten Lebensgestaltung.

Fazit: Liebhaberei – Fallstricke vermeiden

Wie im gesamten Geschäftsleben ist auch beim Kontakt mit dem Finanzamt die gute Vorbereitung entscheidend. Das gilt erst recht, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer die Vermutung der Liebhaberei widerlegen müssen. Denn dann kommt es darauf an, dass sie ihre Gewinnerzielungsabsicht belegen können. Relevante Belege sollten sie daher grundsätzlich aufbewahren. Außerdem gilt es, betriebswirtschaftliches Handeln zu zeigen. Dazu gehört der regelmäßige Blick auf die Zahlen und erkennbares Gegensteuern bei negativem Geschäftsverlauf.

Gut sollten Gewerbetreibende außerdem ihre Steuerbescheide anschauen. Gerade in schwierigen Zeiten kann der Hinweis auf Vorläufigkeit ein wichtiges Warnsignal sein. In solchen Fällen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation von großer Bedeutung. Außerdem kann es sinnvoll sein, Rücklagen für den Ernstfall zu bilden. Denn dann bringen Nachzahlungen Betroffene bei der Einstufung als Liebhaberei nicht auch noch in Zahlungsschwierigkeiten.

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Wie wird ein Unter­­nehmen Sponsor? 

Sponsoring ist im Profisport ein etabliertes Geschäft geworden, bei dem durchaus hohe Beträge umgesetzt werden. Dahingegen fällt es kleineren Vereinen, Organisationen oder Unternehmen nicht immer leicht, als Sponsoren und Gesponserte zusammenzufinden. Grundsätzlich gibt es Sponsoring in vielen Bereichen. Es reicht vom Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring über das Sozialsponsoring und Ökosponsoring bis hin zum Wissenschaftssponsoring. Auch Einzelpersonen sind im Übrigen selbstverständlich sponsoringfähig, insbesondere Sportlerinnen und Sportler machen davon Gebrauch. 

Grundsätzlich ist Sponsoring an kein bestimmtes Segment und keine bestimmte Form gebunden, wenngleich die Definition im Gabler-Wirtschaftslexikon dies erst einmal nahelegt: „Sponsoring bedeutet die Analyse, Planung, Umsetzung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales, Umwelt und/oder den Medien unter vertraglicher Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z.B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.“

Bei den beiden letzteren geht es nicht darum, in irgendeiner Weise eine Gegenleistung für die finanziellen oder Sachmittel zu erhalten. Beim Sponsoring hingegen ist das sehr wohl der Fall. Dass Sponsoring hauptsächlich im Sport vorkommt, ist kein Zufall. Sponsoren wollen sichtbar sein, ihre Bekanntheit steigern und einen positiven Imagetransfer erzielen.  

Relevant – und eine Frage für Steuerberaterin und Steuerberater – ist die Frage, ob die Zuwendung untypischerweise uneigennützig ist oder eben nicht. Zudem muss die Höhe des Sponsorings angemessen sein und die erwarteten Mehreinnahmen in einem plausiblen Verhältnis zur Höhe der Sponsoringausgaben stehen. Oftmals handelt es sich beim Sponsoring um eine betriebliche Werbemaßnahme, die im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Während dies im Sport meist der Fall ist, kann Sponsoring im sozialen Bereich eine Spende darstellen. Dies ist der Fall, wenn nur auf die Unterstützung hingewiesen, aber nicht damit geworben wird – insbesondere auch durch den Sponsor. Die genauen Regelungen für Gesponserte wie insbesondere auch für Sponsoren listet ein BMF-Schreiben im Sponsoring-Erlass auf.

Möchten Unternehmen Sponsor werden, empfiehlt es sich im Hinblick auf Sponsoring und Umsatzsteuer, immer einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen. Dieser regelt, welche Leistung mit welcher Gegenleistung entgolten wird. Auch hier ist der professionelle Blick des Steuerberaters oder der Rechtsanwältin unerlässlich.  

Betrachtet man das Volumen, ist dieses Unterfangen kein schwieriges. Allein im Sport werden in Deutschland jährlich rund vier Milliarden Euro für Sponsoring ausgegeben – freilich überwiegend an die Proficlubs. Rund 75 Prozent der Sportsponsoring-Ausgaben der Top-Sponsoren flossen zuletzt in den Fußball. 

Kleine Vereine aus dem Breitensport sprechen oft von sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bekanntenkreis an. Wollen Unternehmen aktiv auf die Suche nach Sponsoring-Interessierten gehen, empfiehlt sich es sich ebenfalls, zunächst auf persönliche Netzwerke zurückzugreifen. Das gilt besonders dann, wenn regional gesponsert werden soll. Im ersten Schritt können Unternehmen, die Sponsor werden möchten, ihre Mitarbeitenden ansprechen. Vermutlich sind einige davon selbst im Verein aktiv oder aber in ihrer Freizeit im Rahmen kultureller Aktivitäten engagiert. 

Ist dieser Kanal durchgespielt, kann der Blick ins Internet hilfreich sein: Etliche Sportvereine weisen dort bereits fertig ausgearbeitete Sponsorenpakete aus. Wichtig ist immer im Fokus zu behalten, dass das Sponsoring tatsächlich die eigene Bekanntheit erhöht und das Image verbessert. Steht ein höheres Budget zur Verfügung und sollen die Sponsoring-Aktivitäten auf eine professionellere Basis gestellt werden, besteht die Möglichkeit, sich an spezialisierte Sponsoring-Agenturen zu wenden. Diese gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel für den Motorsport, aber auch im Kulturbereich. 

Für die Sponsoring-Anfrage gibt es eine ganze Reihe an Parametern, auf die Unternehmen achten und nach denen sie sogenannte Sponsoring-Lizenzen, wie sie Agenturen vertreiben, qualifizieren können. Dazu zählen inhaltliche Alleinstellungsmerkmale, Zielgruppendefinitionen, Infrastrukturfaktoren und Werbereichweiten. Diese Faktoren lassen sich bequem über Agenturen recherchieren, in der direkten Ansprache von Kultureinrichtungen oder Sportvereinen können sie erfragt werden. Häufig ist die Antwort nicht ganz so offenkundig wie die sichtbaren Angebote, die Sponsoren für ihre meist monetäre Gegenleistung erhalten. Vielleicht gibt es neben Banden, Netzen, Trikots oder Eintrittskartengestaltung auch die Möglichkeiten für VIP-Packages oder Vergünstigungen für potenzielle Kundinnen und Kunden des Sponsors.  

Besonders wichtig wird der Match von Sponsor und Gesponsertem im Kulturbereich. Während der Sport im Wesentlichen keine inhaltliche oder gesellschaftlich relevante Aussage trifft, ist das bei Kunst regelmäßig nicht der Fall. Der Sponsor profitiert dort nur dann tatsächlich, wenn sein Produktportfolio nicht im Widerspruch zum Dargestellten steht. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn er etwa Konzerte oder Ausstellungen fördert, die sich vielleicht gerade kritisch mit bestimmten Themen auseinandersetzen.  

Es genügt möglicherweise aber schon, wenn kein allzu gravierender Gegensatz besteht. Das mag bei kapitalismuskritischen Videoinstallationen mit Unterstützung eines Geldinstituts vielleicht durchaus gelegentlich der Fall sein. Spezialisierte Agenturen bieten hier ihre Dienste an, indem sie etwa Datenbanken zur Verfügung stellen, innerhalb derer Unternehmen auf der Suche nach der passenden Kulturmarke fündig werden können.

Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit

Möchten Unternehmen Sponsor werden, ist die Suche nach einem passenden Verein oder einer Kultureinrichtung erst der Anfang der Bemühungen. Besonders wertvoll ist ein Sponsoring ja dann, wenn es langfristig bestehen bleibt. Damit dies gelingt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Leistung stimmen, und zweitens die Beziehung. Im Sponsoring geht es gerade nicht darum, eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen zu bezahlen, sondern durch eine längerfristig angelegte Partnerschaft Marketingeffekte zu erzielen. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich vom Gesponserten regelmäßig über die Aktivitäten und die Präsenz des Unternehmens berichten zu lassen. 

Natürlich ist ein Imagegewinn nicht unmittelbar messbar, aber vielleicht gibt es Momentaufnahmen, die als Beleg für eine gelungene Präsenz beim Gesponserten dienen können. Hilfsweise sind Zuschauerzahlen, besondere Besuchergruppen und Zugriffszahlen geeignete Mittel, um im Gespräch zu bleiben und zu signalisieren, dass der Gesponserte sich seiner Rolle bewusst ist und dieser auch Rechnung trägt.  

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Digitaler Finanzbericht: Datenaustausch mit Banken und Sparkassen

Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offenlegen zu lassen. Aus diesem Grund müssen Unternehmen ihren Jahresabschluss oder ihre Einnahmenüberschussrechnung bei den Banken einreichen. Oft übernimmt dies Ihre Steuerberatungskanzlei. Seit April 2018 funktioniert dieser Vorgang digital. Der Digitale Finanzbericht (DiFin) ist ein standardisiertes Übermittlungsverfahren zur digitalen Einreichung von Jahresabschlüssen und Einnahmenüberschussrechnungen. Es ersetzt das umständliche Papierverfahren der vergangenen Jahre.

Was bietet der neue Prozess zum Digitalen Finanzbericht für Sie?

Vor der digitalen Übermittlung druckten die Kanzleien die Bilanz aus und übergaben diese den Mandantinnen und Mandanten. Diese mussten die Bilanz und den gedruckten Bericht unterzeichnen und an die Bank weiterleiten. Im Anschluss nahm die Bank den gedruckten Bericht und erfasste die Zahlen manuell.

Mit der elektronischen Übermittlung entfällt dieser zeitintensive, manuelle, papiergebundene und fehleranfällige Prozess. Durch die schnelle und fehlerfreie Bearbeitungsmöglichkeit der Bank kann Ihr Kreditantrag zeitnah bearbeitet und genehmigt werden. Oft erhalten Sie auch günstigere Konditionen.

Heute ist es möglich, kurzfristig ein Bankgespräch wahrzunehmen. Denn die Kanzlei kann den Jahresabschluss schnell übermitteln, die Bank die Daten sofort einspielen und auf die Zahlen zugreifen.

mehr dazu

Der richtige Umgang mit Banken

Wie bereitet man sich optimal auf das Bankgespräch vor? Welche Unterlagen sind nötig? Das DATEV-Fachbuch Der richtige Umgang mit BankenLeicht Kredit und Rendite bekommen zeigt, mit welchen Kennzahlen und aktuellen Auswertungen das Bankgespräch ein Erfolg wird. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop sowie im stationären Handel und im Online-Buchhandel bei SackSchweitzer online oder Amazon.

Aktuell nutzen bereits 12.500 Steuerberatungskanzleien den digitalen Finanzbericht. Damit schaffen sie für die Unternehmen beste Voraussetzungen für eine rasche Kreditvergabe durch deren Hausbanken. Gleichzeitig steigt auch die Zahl der empfangsbereiten Banken und Sparkassen. Mit derzeit 98% aller Sparkassen und 85% aller VR-Banken ist die Durchdringung bei diesen Banken am größten. Weitere Teilnehmer am DiFin-Verfahren sind die Deutsche Bundesbank und deutschlandweit alle Niederlassungen der Commerzbank, der Deutschen Bank, der Postbank und der UniCredit HypoVereinsbank sowie weitere Banken (zum Beispiel Deutsche Kreditbank) und Auskunfteien (Creditreform).

Digitaler Finanzbericht im Unternehmen

Mit dem digitalen Finanzbericht erledigen Sie die Geschäftsprozesse zwischen Ihrem Unternehmen, Ihrer Steuerberatungskanzlei und Ihrer Bank schnell, kostengünstig, zeitsparend und zudem sicher. Daraus ergibt sich vor allem eine verkürzte Bearbeitungszeit für eine Kreditanfrage bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Fehler, wie sie bei der manuellen Übertragung auftreten können, werden beim digitalen Finanzbericht vermieden. Mit dem verschlüsselten Verfahren sind Ihre sensiblen Daten vor unberechtigten Zugriffen in der DATEV-Cloud geschützt.

Ihre Steuerberatungskanzlei kann dies im Zuge der Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung und der Übermittlung an den elektronischen Bundesanzeiger (EHUG) für Sie erledigen. Nutzen Sie das ressourcen- und und umweltschonende Angebot von DATEV auf digitalem Weg auch für die Abgabe Ihres Jahresabschlusses oder Ihrer Einnahmenüberschussrechnung an Ihre Bank oder Sparkasse. 

Mit einer Haftungsklarstellungserklärung sichert das Kreditinstitut zu, dass die Kanzlei durch die elektronische Übermittlung der Abschlussdaten haftungsrechtlich nicht schlechter gestellt wird als mit der Abgabe in Papier. Eine Voraussetzung für Ihre Teilnahme am Übermittlungsverfahren ist, dass Ihr Kreditinstitut ebenfalls am Verfahren teilnimmt. Ob dies der Fall ist, zeigt Ihnen diese aktuelle Übersicht der Teilnehmer. Sollten Sie Ihre Bank oder Sparkasse noch nicht in der Übersicht finden, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank.

Im nächsten Schritt müssen Sie einmalig eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung für jedes Kreditinstitute separat abgeben.

Das Vorgehen zur Teilnahme am digitalen Finanzbericht

Die Bank erstellt dazu eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE), in der Sie sich verpflichten, ab sofort und bis auf Widerruf Ihre Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen der Bank als digitalen Finanzbericht bereitzustellen. Zur Identifizierung werden Ihre Kundennummer sowie die Bankleitzahl der kreditgebenden Bank benötigt. Beides teilt Ihnen die Bank auf der TVE mit. Damit wird der digitale Abschluss – auch ohne Unterschrift – dem Papierabschluss gleichgestellt. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

Als Unternehmer übergeben Sie eine Kopie dieser TVE am besten an Ihren abschlusserstellenden Steuerberater oder ihre Steuerberaterin. Im Auftrag des Unternehmens übermittelt der Steuerberater ab diesem Zeitpunkt regelmäßig den Jahresabschluss/die EÜR mit dem Digitalen Finanzbericht über das DATEV-Rechenzentrum an die Bank.

Welche Vereinbarungen zum digitalen Finanzbericht treffen Sie mit Ihrer Kanzlei?

Aus datenschutz- und haftungsrechtlichen Gründen und zu Ihrer Sicherheit empfiehlt es sich, die elektronische Übermittlung von Mandantendaten durch eine Kanzlei an Dritte schriftlich zu vereinbaren empfehlenswert. 

Sie unterzeichnen eine Teilnahmeerklärung, damit Ihre Steuerberatungskanzlei Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen mit dem DiFin an Banken und Sparkassen versenden darf. Zusätzlich wird damit auch die Haftungsfrage geklärt.

Danach übermittelt die Kanzlei die Abschlussdaten an Ihre Hausbank(en) mit Bankleitzahl und Kundennummer.

Der Rückkanal des Digitalen Finanzberichts

Die digitale Übermittlung von Jahresabschlüssen und Einnahmenüberschussrechnungen an Banken und Sparkassen hat sich zu einem Standard-Verfahren etabliert. Bereits beim Start des digitalen Finanzberichts im Jahr 2018 wurde mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbart, dass es neben dem Hinweg auch einen Rückkanal geben soll. 2023 wurde dieser zwischen Kreditinstituten und Steuerberatungskanzleien eingerichtet. Damit werden auch die Prozesse in den Unternehmen und Kanzleien stärker digital unterstützt.

Im Rahmen des Kreditvergabeprozesses werden Kreditinformationen (Zins- und Tilgungspläne, Kontokorrentlinie, Übersicht der Sicherheiten) den Steuerberaterinnen und Steuerberatern wie beim DiFin-Hinweg über IT-Dienstleister in strukturierter, digitaler Form bereitgestellt.

Vorteile des digitalen Finanzberichts für Sie als Unternehmer

Steuerberatungskanzleien erhalten über den digitalen Rückkanal sofort die aktuellen Kreditparameter sowie Zins- und Tilgungspläne. Damit kann Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater Sie als Unternehmer schneller, detaillierter und individueller mit einer stets aktuellen Qualitätsbuchführung gut beraten. Dies gilt sowohl für das Controlling Ihres Unternehmens als auch für die Unternehmensentwicklung. Und natürlich auch bei zukünftig notwendigen Kreditanträgen oder Kreditverlängerungen.

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So lässt sich der Ausbilderschein machen

Das duale Ausbildungssystem in Deutschland genießt weltweit aufgrund seiner Güte einen besonderen Ruf. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass ein Teil der Ausbildung schulisch absolviert wird, sondern ist auch durch die Struktur und Organisation des praktischen Teils in den Unternehmen selbst bedingt. In diesem Kontext kommt dem Ausbilderschein ein besonderer Stellenwert zu. Denn hierzulande darf in den meisten Berufen nur ausbilden, wer den AdA-Schein, also den Ausbilderschein nach AEVO, erworben hat.

Wer braucht den Ausbilderschein? 

Die Eintragung als Ausbilder bei der IHK und damit die Möglichkeit, eine betriebliche Ausbildung durchzuführen, ist an eine eigene Prüfung geknüpft. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Durchgeführt wird sie von den Industrie- und Handelskammern, Termine werden ganzjährig angeboten. 

Während der Ausbilderschein in den dualen Ausbildungsberufen, die die Industrie- und Handelskammern regeln, Pflicht ist, müssen Ausbilderinnen und Ausbilder in den freien Berufen (Ärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte, Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notarinnen und Apotheker) keine Ausbildungseignung nachweisen; ihnen reicht der Studienabschluss im jeweiligen Fach. Auch Handwerkerinnen und Handwerker darf jeder ausbilden, der die Meisterprüfung im betreffenden Handwerk bestanden hat. 

Voraussetzungen 

Demgegenüber müssen sich Fachkräfte im industriell-gewerblichen Umfeld einer eigenen Prüfung unterziehen, um ihre Ausbildungskompetenz nachzuweisen. Während allerdings diese Prüfung in ihrer Form und ihrem Umfang zwingend vorgeschrieben ist, gibt es keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Art der Vorbereitung. Nichtsdestotrotz gibt es eine Reihe von kommerziellen Angeboten – vom Präsenzkurs bis zum Online-Fernlehrgang. Die Kosten dafür variieren je nach Stoffumfang, Materialauswahl und der Integration von Prüfungssimulationen. 

Auch die IHKs bieten eigene Vorbereitungskurse an, so gibt es etwa von der Weiterbildungsorganisation der Kammern einen Selbstlern-Onlinelehrgang. Tatsächlich empfiehlt es sich, je nach Lerntyp, im Einzelfall genau zu prüfen, welches Angebot passt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung sind diese Kurse alle nicht, denn den Zugang regelt allein die Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

Das regelt das Berufsbildungsgesetz 

In der AEVO heißt es: „Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen.“ 

Die Verordnung führt auch weiter aus, was sie in den einzelnen Bereichen konkret erwartet. Die Inhalte der schriftlichen Prüfung arbeiten die ausbildungsrelevanten Themen entlang dieser Handlungsfelder ab. Relevant ist im Vorfeld im Übrigen noch eine zweite Rechtsnorm, und zwar das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es bestimmt, dass nur ausbilden darf, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Die persönliche Eignung abgesprochen wird Personen, die Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen oder die wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder auf dessen Grundlage erlassene Vorschriften und Bestimmungen verstoßen haben (§ 29 BBIG). 

Wie lange dauert es, bis man den Ausbilderschein bekommt? 

Ist die persönliche Eignung gegeben und geht es um die Vorbereitung auf den Ausbilderschein, empfiehlt es sich, zunächst eine Lernstrategie zu entwerfen. Um überhaupt einen ersten Überblick über die Inhalte zu bekommen, lohnt ein Blick auf ein im Bundesanzeiger veröffentlichtes Dokument des Bundesjustizministeriums. Dieses legt sehr ausführlich Rahmendaten für Kursanbieter dar. 

Darin gibt es neben den Inhalten unter anderem auch einen Hinweis auf die Dauer der Kurse: „Die Lehrgangsdauer, die benötigt wird, um die erforderlichen Ausbilderkompetenzen zu erwerben, beträgt 115 Unterrichtsstunden. Eine Maßnahme sollte aus nicht weniger als 90 Unterrichtsstunden in Präsenz- oder Distanzunterricht („synchrone Formate“) bestehen sowie aus nicht mehr als 25 Stunden tutoriell angeleiteten Selbstlernphasen („asynchrone Formate“)“, heißt es darin. 

Wie läuft die Prüfung ab? 

Nicht nur für diese Vorbereitungskurse, sondern auch für die Prüfung als solche fallen Kosten an. Diese Prüfungsgebühren legen die jeweiligen IHKs individuell fest. Sie bewegen sich in der Regel in einem Rahmen von 100 bis 200 Euro, die Wiederholungsgebühr ist meist geringer. Die Prüfung selbst findet an mehreren Terminen pro Jahr statt und hat überall zwei Teile: Die schriftliche Prüfung besteht dabei aus einer 180-minütigen bundeseinheitlichen Klausur. Dabei sind die Aufgaben als Multiple-Choice-Variante gestellt. 

Der mündliche Prüfungsteil kann aus einem Rollenspiel bestehen. Der Kandidat oder die Kandidatin spielt dabei innerhalb von 15 Minuten eine berufstypische Ausbildungssituation mit einem anderen Prüfling oder einer dritten Person durch. Möglich ist auch die Präsentation einer Ausbildungssituation innerhalb von ebenfalls maximal 15 Minuten. Im Anschluss findet ein noch einmal viertelstündiges Fachgespräch statt, das die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zum Gegenstand hat. 

Bestanden hat die Prüfung, wer in beiden Teilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt. Generell ist die Durchfallquote gering, auch die Anzahl der Wiederholungen der Prüfung ist dem Grundsatz nach nicht begrenzt.  

Was macht eine gute Ausbildung aus? 

Die Frage ist zumindest aus Sicht der Auszubildenden sehr eng mit der Rolle des Ausbilders oder der Ausbilderin verbunden. So zeigt der Ausbildungsreport des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), dass nur 62,7 Prozent aller Auszubildenden ihren Ausbildungsbetrieb weiterempfehlen würden. Dieser Wert ändert sich aber in positiver Weise, wenn regelmäßig Ausbilderinnen und Ausbilder greifbar sind: In diesem Fall geben nämlich 77,6 Prozent der Azubis ihrem Betrieb eine Empfehlung. „Bei ausreichender Erklärung betrieblicher Vorgänge durch diese Ausbildungsbeauftragten“ steige die Zahl sogar auf 84 Prozent. 

Das zeigt die zentrale Rolle, die der Ausbilder oder die Ausbilderin im Hinblick auf das Gelingen der Ausbildung einnimmt. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen führt, dass knapp 30 Prozent aller Berufsausbildungen in Deutschland nicht abgeschlossen werden. 

Was inhaltlich eine gute Ausbildung ausmacht, regelt unabhängig vom Ausbilderschein oder der AEVO jede einzelne Ausbildungsordnung für jeden Beruf, denn sie enthält einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser erläutert Ausbildungsinhalte und Fähigkeiten, die die Auszubildenden erwerben sollen. Dabei bleiben die Methoden der Vermittlung den Ausbilderinnen und Ausbildern überlassen. Diese genaue Strukturierung und Aufteilung soll für hohe Qualität bürgen und Standards für alle Auszubildenden sicherstellen. 

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Eigenkapital erhöhen – das müssen Unternehmen beachten 

Müssen Unternehmen bei Investitionsvorhaben nicht um Kredite zu annehmbaren Konditionen bangen, gelten sie als solide finanziert. Als Gradmesser der Solidität gilt das Verhältnis von eigenen und fremden Mitteln. Das Eigenkapital, also der Teil des Unternehmenskapitals, der nach Abzug aller Schulden und Verbindlichkeiten übrigbleibt, ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Doch wie viel Eigenkapital benötigt ein Unternehmen? Gemeinhin gilt per Definition eine Eigenkapitalquote von rund 30 Prozent als guter Wert. Je höher die Quote indes, desto besser wird die Bonität eingeschätzt. 

In Deutschland lag die durchschnittliche Eigenkapitalquote der kleinen und mittleren Unternehmen laut KfW Mittelstandspanel zuletzt bei 31,2 Prozent. Dabei liegt der Anteil der KMU mit vergleichsweise hoher Eigenkapitalquote von mindestens 30 Prozent bei über 50,7 Prozent. Am anderen Ende der Skala finden sich 25,1 Prozent Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote von unter zehn Prozent.  

Betrachtet man die unterschiedlichen Unternehmensgrößen, so fällt auf, dass zwischen den kleinsten und den Unternehmen des gehobenen Mittelstands (mehr als 50 Mitarbeiter) eine Lücke klafft: Während die größeren Mittelständler im Schnitt Eigenkapitalquoten von 34,7 Prozent aufweisen, liegt dieser Wert bei den Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden bei nur 22,8 Prozent. Die Wissenschaftlerinnen und Finanzexperten weisen darauf hin, dass diese Kluft seit 2011 ständig wächst. Damals hatte sie erst bei rund neun Prozentpunkten gelegen. Die Ursache dafür liegt darin, dass es den kleinsten Unternehmen im Vergleich zum Rest im vergangenen Jahrzehnt nicht gelungen ist, ihre Eigenkapitalquote zu erhöhen. 

Die Bedeutung der Eigenkapitalquote 

Das bedeutet auch, dass es für dieses Segment – immerhin 82 Prozent aller Unternehmen in Deutschland – schwieriger wird, Finanzierungen zu finden. Denn von wesentlicher Bedeutung ist das Eigenkapital immer dann, wenn es um Kredite oder andere Fremdmittel für Investitionsvorhaben geht. Besonders positiv schätzen Kreditinstitute Unternehmen ein, deren Eigenkapitalquote von Jahr zu Jahr steigt, da sie daraus auf eine aufstrebende Geschäftsentwicklung schließen. 

Das Eigenkapital erhöhen 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Eigenkapital zu erhöhen. Bevor Unternehmerinnen und Unternehmer handeln, sollten sie intensiv Rücksprache mit der Steuerkanzlei halten.

Eine – zumindest theoretische – Möglichkeit, das Eigenkapital zu erhöhen, besteht etwa in der Verringerung der Bilanzsumme. Die Eigenkapitalquote beschreibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital. Bei einem geringeren Gesamtkapital nimmt das Eigenkapital einen größeren Anteil ein. Die Bilanzsumme kann etwa durch die Begleichung von Verbindlichkeiten reduziert werden – was selbstverständlich die entsprechende Liquidität voraussetzt. Häufiger in der Praxis ist eine Bilanzverkürzung beispielsweise durch Factoring. Dabei verkauft ein Unternehmen seine Forderungen unmittelbar gegen Entgelt. Das kann aus einer Reihe von betriebswirtschaftlichen Gründen geschehen – der Blick auf eine optimale Eigenkapitalquote ist nur einer davon. Häufig stehen Effekte wie unmittelbare Liquidität oder die Minimierung des Ausfallrisikos im Vordergrund.  

Rat der Steuerberatungskanzlei einholen – auch zu Beteiligungen

Eine weitere Möglichkeit, die Eigenkapitalquote zu verbessern, sind Beteiligungen. Zunächst einmal ist es etwa in einer GmbH möglich, den Gesellschafterkreis zu erweitern, um auf diese Weise die Eigenkapitalausstattung aufzufüllen. Möglich ist darüber hinaus aber auch die Zusammenarbeit mit öffentlichen Beteiligungsgesellschaften. Das sind zum Beispiel die Förderbanken der Bundesländer, die Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH oder die Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW. 

Im Gegensatz zu den privaten Beteiligungsgesellschaften arbeiten die öffentlichen Beteiligungsgesellschaften in erster Linie wirtschaftsfördernd und nicht gewinnorientiert. Die Beteiligung ist in der Regel eine stille ohne Mitspracherecht, läuft standardmäßig zehn Jahre, in den ostdeutschen Bundesländern oftmals 15 Jahren und wird mit rund zehn Prozent pro Jahr verzinst. 

Eigenkapital erhöhen lässt sich auch mit der klassischen privaten Beteiligung entsprechender Gesellschaften. Allerdings ist diese in der Regel an besondere Voraussetzungen gebunden. Die Rendite steht ebenso im Vordergrund wie das Volumen. Kleinere Kapitalsummen spielen für die professionellen Beteiligungsgesellschaften in der Regel keine Rolle.  

Kommerzielle Gesellschaften bieten aber keineswegs nur offene Beteiligungen mit Stimmrecht an. Auch sie haben stille Beteiligungen im Portfolio. Stille Beteiligungen gelten im Übrigen als hybrides Finanzierungsmittel, weil sie sowohl Elemente der Eigen- als auch der Fremdfinanzierung aufweisen. 

Egal, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen wollen, damit ihr Eigenkapital als guter Wert in die Beurteilung der Wirtschaftskraft einfließt – essenziell ist der Austausch mit dem steuerlichen Berater oder der steuerlichen Beraterin. Denn für fast alle Aspekte gilt: Sie haben nicht nur bilanzielle, sondern oftmals auch unmittelbare steuerliche Folgen. Diese präzise im Vorfeld abzuschätzen und zu beziffern, gelingt nur den Profis

Unterlagen mit der Steuerkanzlei aufbereiten 

Auch die besonderen Formvorschriften, die Unternehmer einhalten müssen, wenn sie etwa das Eigenkapital einer GmbH erhöhen wollen, kennt der Steuerberater genau, ebenso wie die Regelungen bei drohender Insolvenz. Auch bei der Aufbereitung der Unterlagen, die für die Suche nach einer öffentlichen oder privaten Beteiligung notwendig sind, kann die Steuerberatungskanzlei unterstützen. 

Messbare Bedeutung der Eigenkapitalquote 

Welche Bedeutung die Eigenkapitalquote in der Praxis tatsächlich hat, ist nur schwer messbar. So gilt sie auch den Banken nicht als absolute Größe, sondern ist als Kennzahl von Branche, Unternehmensgröße und anderen Aspekten abhängig. Grundsätzlich gilt: Je höher das Anlagevermögen, desto höher sollte der Eigenkapitalanteil ausfallen. Eine weitere „goldene Bilanzregel“ der Betriebswirtschaft besagt, dass Eigenkapital in Höhe des langfristig gebundenen Vermögens vorhanden sein sollte. 

Die absolute Höhe des Eigenkapitals, die Mischung der Finanzierung und die Eigenkapitalquote sind Teil eines umfassenden Finanzierungskonzepts, das Unternehmerinnen und Unternehmer gemeinsam mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin aufstellen sollten.  

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