Low Performer – entweder motivieren oder nach Abmahnung kündigen

Bleiben die Leistungen von Beschäftigten unter den Erwartungen ihrer Vorgesetzten oder anderer Personen im Team, kommt schnell die Bezeichnung Low Performer ins Spiel – vor allem, wenn die erfolgsorientierte Entlohnung aller leidet. Leistungsschwache oder leistungsunwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für jedes Unternehmen eine Herausforderung, weil durch sie oft Ziele verfehlt werden. Trotzdem sollten Vorgesetzte lieber versuchen, Low Performer neu zu motivieren, statt gleich eine Abmahnung auszusprechen und ihnen zu kündigen. Denn erstens ist die Entlassung wegen angeblich schlechter Leistungen arbeitsrechtlich gar nicht so einfach – zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine grobe Definition für Low Performer aufgestellt, aber es gibt bei so begründeten Kündigungen besondere Formalien zu beachten. Und zweitens wäre es angesichts des aktuellen Fachkräfte- sowie allgemeinen Personalmangels sinnvoller, Low Performer zu motivieren statt zu kündigen. Manche haben vielleicht Talente für andere Aufgabenbereiche, die es zu entdecken gilt. Deshalb sollte zur Personalstrategie ein Talent Management gehören, das auch vermeintlich schwierige Fälle berücksichtigt.

Grafik zeigt die Erwartung der Beschäftigten für die kommenden drei Jahre und sagt damit viel über Mitarbeitermotivation und Minderleister oder Low Performer

Eine Frage der Definition: Was sind Low Performer?

Low Performer ist einer der vielen Anglizismen, die sich im Personalbereich durchgesetzt haben. Als deutsche Übersetzung eignet sich Wenig-Leister oder Minder-Leister. Mit Low Performer sind Personen gemeint, deren Arbeitsleistung im Team längere Zeit unter den Erwartungen oder dem Durchschnitt liegt. Sie sind qua Definition das glatte Gegenteil sogenannter High Performer. Dieser Begriff bezeichnet Personen, die jedes Unternehmen gerne langfristig an sich binden würde, weil sie kontinuierlich außergewöhnlich gute Arbeitsleistungen erbringen. Der Geschäftsleitung können Low Performer derart große Probleme bereiten, dass sie ihnen eine Abmahnung aussprechen oder am liebsten kündigen will. Arbeiten sie etwa langsam und wenig zielgerichtet, ist das für andere Beschäftigte nicht nur lästig. Vielmehr zwingen sie die Kolleginnen und Kollegen durch schlechte Leistungen auch dazu, für sie einzuspringen. Oder sie tolerieren Fehler und Qualitätsmängel, was häufig hohe Folgekosten sowie Unzufriedenheit auch bei den Kundinnen und Kunden auslöst.

Ein Zehntel der Belegschaft gilt gemeinhin als Low Performer

Es ist nicht so einfach, das Phänomen der unterdurchschnittlich engagierten und/oder erfolgreichen Beschäftigten in harte Zahlen zu packen. Eine Definition für Low Performer entstammt der US-Managementliteratur und wurde von Jack Welch geprägt, dem Ex-Chef von General Electric. Nach seiner 20-70-10-Regel gelten 20 Prozent der Beschäftigten als High Potentials, also Leistungsträger, die für exzellente Ergebnisse sorgen. 70 Prozent liefern durchschnittliche Arbeit ab. Und zehn Prozent der Beschäftigten sind Low Performer mit Arbeitsleistungen, die im Vergleich zu den anderen im Team deutlich abfallen. Rechtlich ist allerdings nirgends präzise festgelegt, wo die unterdurchschnittliche Leistung beginnt. Zwar sind Beschäftigte einerseits verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Andererseits dürften die wenigsten Arbeitsverträge klare Kriterien als Bewertungsgrundlage enthalten. In einem Beschäftigtenverhältnis, also mit einem Dienstvertrag, ist durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin grundsätzlich nur ein „Bemühen“ geschuldet. Im Gegensatz dazu müssen Unternehmen als Auftragnehmer mit einem Werkvertrag ein festgelegtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg liefern.

Low Performer im Team sind um ein Drittel schlechter

Ein gewissen Bewertungsrahmen in Sachen Low Performer – wenn auch keine Definition – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geschaffen. 2003 urteilte es: „Ist die Arbeitsleistung im Vertrag der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers.“ Beschäftigte müssen – so gut sie können – tun, was sie sollen. Dabei schulden sie ihr „Wirken“, kein „Werk“. Zugleich muss ihr Arbeitserfolg qualitativ wie quantitativ bestimmte Anforderungen erfüllen. Low Performer wegen schlechter Arbeitsqualität zu kündigen oder ihnen eine Abmahnung zuzustellen, billigt das BAG bei dauerhaft unterdurchschnittlichen Leistungen. Etwa, wenn – wie im konkreten Fall – ihre Fehlerquote beim Dreifachen der anderen im Team liegt. Die BAG-Faustformel: Unterschreitung der Durchschnittsarbeitsleistung aller vergleichbaren Arbeitnehmer um ein Drittel. Denkbar sind arbeitsrechtliche Konsequenzen auch, falls persönliche Fähigkeiten eigentlich weit bessere Leistungen ermöglichen.

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Low Performer besser motivieren statt ihnen kündigen

Bevor Unternehmen ihre Low Performer mit einer Abmahnung bedenken oder ihnen kündigen, sollten sie die Ursachen des Problems erforschen. Dies dient nicht nur der rechtssicheren Vorbereitung einer Entlassung, sondern kann Low Performer wieder Anschluss im Team finden lassen. Beim zunehmenden Personalmangel ist das oft die bessere Alternative. Zunächst empfiehlt sich dafür eine klare Definition, was der Betrieb von den Beschäftigten erwartet – und dies zu kommunizieren. Leistungen einzelner Personen lassen sich auf dieser Grundlage außerdem leichter vergleichen sowie subjektiv empfundene Leistungsdefizite besser in Zahlen fassen. Anschließend sollten nicht sofort Sanktionen gegen Low Performer folgen, sondern Maßnahmen, die sie motivieren könnten. Es geht darum, die Situation aus der Perspektive der Betroffenen zu betrachten. Unter Personalfachleuten kursiert mit Blick auf Low Performer die Empfehlung: „Warum Chefs keine härtere Peitsche, sondern eine neue Brille brauchen.“ Und der Rat, die drei KDW-Fragen zu klären, das „Können – Dürfen – Wollen“:

  • Können die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Aufgabe mithilfe der eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse bewältigen?
  • Dürfen Low Performer die entsprechenden Aufgaben überhaupt erledigen? Wenn ja: Wissen sich eventuell gar nicht, wie weit ihr individueller Entscheidungsspielraum tatsächlich reicht?
  • Wollen die Betroffenen tatsächlich etwas leisten?

Problem Low Performer ohne Abmahnung oder Kündigen lösen

Oft lässt sich das Problem Low Performer einfach lösen, ohne eine Abmahnung auszusprechen oder ihnen zu kündigen – wenn die Betroffenen im Gespräch offen darlegen können, womit genau sie Probleme haben. Manche Low Performer verzetteln sich beispielsweise mit nach ihrem Empfinden wichtigen Aufgaben, in denen andere im Team oder Vorgesetzten nur reine Nebensächlichkeiten sehen. Also stimmt scheinbar die Leistung nicht. Hier hilft eine klare Definition der Zielvorgaben. Beschäftigte müssen wissen, was ihr Arbeitgeber erwartet. Der wiederum sollte solche Hindernisse auf dem Weg zum Ziel beseitigen. Oft lassen sich Low Performer durch klare Absprachen leichter motivieren und erbringen dann den Erwartungen entsprechende Leistungen. Hilfreich sein können beispielsweise Coachings oder Trainings. Dabei kann es um Selbstorganisation gehen, um Zeitmanagement oder um die gezielte Vermittlung nötigen Fachwissens. Natürlich muss auch die technische Ausstattung die Voraussetzungen dafür bieten, das gewünschte Arbeitsergebnis abzuliefern. Entsprechende Hilfsmittel und Kompetenzen machen willige Low Performer vielleicht sogar zu motivierten Höchstleistenden.

Unterdurchschnittliche Beschäftigte gezielt fördern

Haben Unternehmen ein System zur dauerhaften Personalentwicklung, lässt sich eher verhindern, dass ein Umfeld für Low Performer entsteht. Das beginnt mit gezielter Nachwuchsförderung. Dazu sollten auch in kleinen und mittleren Betrieben weniger verbreitete Methoden wie das Mentoring zählen. Wichtig sind außerdem leistungsunabhängige Mitarbeiterbeurteilungen, um Kompetenzlücken zu erkennen und zu schließen. Auch moderne Instrumente wie Assessment Center helfen, noch unerkannte oder sich erst entwickelnde Potenziale beziehungsweise Interessen zu identifizieren. Es kann Low Performer motivieren, diese Fähigkeiten im Team zu nutzen und weiter auszubilden. Das steigert nicht nur die Motivation der Low Performer – so erübrigt es sich, eine Abmahnung auszusprechen oder ihnen zu kündigen. Dazu gilt es natürlich, eine sinnvolle Weiterbildung anzustoßen. Chancen und Herausforderungen sowie Fortbildungen und Trainings sind wichtig im Umgang mit jenen, die als Low Performer gelten. Unternehmen können ihnen unmissverständlich das Signal zum „Dürfen“ geben – die zweite der KDW-Fragen – und sie praktisch dabei unterstützen, ihre Chancen zu ergreifen.

Auf persönliche Probleme oder Mobbing achten

Klarheit und Fortbildung an der richtigen Stelle können Low Performer zurück auf Erfolgskurs bringen – auch ohne Zustellen einer Abmahnung, oder ihnen das Kündigen anzudrohen. Manchmal verhindern allerdings komplexere oder größere private Probleme, dass jemand die volle Leistung erbringt. Low Performer könnten etwa permanent überlastet sein – im Team bei der Arbeit oder auch im Privatleben. Unternehmen könnten dann beispielsweise ein Sabbatical zur persönlichen Neuorientierung anbieten und Low Performer so wieder motivieren, statt ihnen zu kündigen. Überhaupt empfiehlt sich ein breiterer Blick auf mögliche Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen, da Arbeitgeber die Pflicht haben, ein der Gesundheit nicht abträgliches Arbeitsumfeld zu schaffen. Dazu zählt die Gefährdungsbeurteilung ebenso wie eine sinnvolle statt unnötig belastende Arbeitsorganisation. Oft stecken hinter einer vermeintlichen Demotivation auch massive Probleme wie ein Burnout, nicht nur bei Führungskräften. Verursachen Mobbing oder eine Suchterkrankung das Leistungsloch, müssen Unternehmen angemessene Hilfsangebote unterbreiten. Die Berufsgenossenschaften helfen dabei.

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Die Wechselbereitschaft ihrer Beschäftigten kann für Unternehmen teuer werden. Da heißt es, die guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten. Wie das geht und warum es so wichtig ist – darum geht es in der Folge #36 Was wirklich zählt: Mitarbeiter binden in Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

Low Performer nicht ohne Abmahnung kündigen

Manchmal stellt sich nach genauer Analyse der Situation aber heraus, dass jemand keine Leistung bringen will. Fehlt tatsächlich das „Wollen“, das dritte der KDW-Kriterien, lässt es sich kaum vermeiden, dem Low Performer oder der Low Performerin eine Abmahnung auszusprechen und der Person anschließend zu kündigen. Denn trotz des Fachkräftemangels sollten Unternehmen alle Low Performer entlassen, die sich nicht motivieren lassen und im Team eine dauerhafte Belastung zu werden drohen. Dafür gibt es das Instrument der verhaltensbedingten Kündigung, wobei aber hohe formale und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen sind. Insbesondere muss das Unternehmen den Betroffenen eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung nachweisen – dass es sich also um Low Performer nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts handelt. Dies betonte unter anderem das Arbeitsgericht Siegburg bei der Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war.

Entlassungen unter anderem per Abmahnung vorbereiten

Laut Unternehmen hatte der vermeintliche Low Performer bei einem Werkstatttest nur vier der sechs Fehler erkannt und bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten vergessen. Dies schade dem Image der Firma, und trotz insgesamt drei Abmahnungen sei kein Besserungswille festzustellen gewesen. Das Arbeitsgericht teilte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Sichtweise des Unternehmens nicht. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers noch die Fehlerquote vergleichbarer Beschäftigter über einen repräsentativen Zeitraum erfasst. So lasse sich nicht belegen, dass vertragliche Verpflichtungen vorwerfbar verletzt worden seien. Wer Low Performer kündigen will, muss sie also zunächst durch eine Abmahnung für den Ernst der Lage sensibilisieren und ihnen dann die Chance zur Verhaltensänderungen gegeben. Zu dokumentieren gilt es für Kündigungen außerdem, dass die Leistung der Low Performer in Relation zu allen vergleichbaren Beschäftigten im Team und gegebenenfalls darüber hinaus die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitet. Hier gilt als Faustformel die Unterschreitung um ein Drittel.

Betroffene auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen

Wer glaubt, Low Performer nicht mehr motivieren zu können, und ihnen nach einer Abmahnung kündigen will, sollte dies stets mit der Anwaltskanzlei absprechen, denn der Teufel liegt in den individuellen Details. So könnte es dem Unternehmen etwa zumutbar sein, Low Performer an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen oder ihnen nicht zum Zwecke der Trennung zu kündigen, sondern nur eine Änderungskündigung auszusprechen, sprich weniger Geld bei gleicher Arbeitsleistung zu zahlen. Dies gilt es ebenso zu prüfen wie das formal richtige Vorgehen sowie eine wasserdichte Argumentation, bevor man eine Kündigung ausspricht und damit eine Kündigungsschutzklage riskiert.

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Mittelstandsfinanzierung: Alle Finanzierungsformen nutzen

Die Zinssätze sind inzwischen nicht mehr ansatzweise so günstig, wie sie in den vergangenen Jahren für die meisten Unternehmen waren. Auch mit Blick darauf erwarten über 80 Prozent der Mittelständler eine konjunkturelle Schwäche bei weiter steigenden Preisen. Hinsichtlich einer klassischen Finanzierung halten sich die Unternehmen im Mittelstand daher tendenziell bedeckt, so der Finanzierungsmonitor 2022 des Lehrstuhls Unternehmensfinanzierung der TU Darmstadt. Neun von zehn Betrieben setzen in der Finanzierung schon auf Alternativen zum Bankkredit: „Die Erwartungen hinsichtlich einer klassischen Finanzierung sind im Mittelstand weiterhin verhalten.“ Einen schlechteren Zugang zu Krediten registrierten 72 Prozent der Befragten für 2022. Und für das Jahr davor stimmten sogar 75 Prozent dieser Aussage zu. Finanzierungsformen für den Mittelstand gibt es reichtlich. Unternehmerinnen und Unternehmern ist es daher zunehmend wichtiger, die ganze Bandbreite der Möglichkeiten zur Mittelstandsfinanzierung zu nutzen. Mit ihrer Steuerberatungskanzlei sollten sie dabei möglichst auch Themen wie Crowdfunding, Fördermittel oder die Mittelstandsfinanzierung via Kapitalmarkt besprechen.

Grafik zeigt, wie Mittelständler auf die Zinswende reagieren zum Thema Mittelstandsfinanzierung: 44 Prozent Eigenkapitalquote erhöhen, 42 Prozent Investitionsplanung anpassen, 40 Prozent Preise erhöhen, 39 Prozent Kosten reduzieren, 38 Prozent Kreditzinsen langfristig sichern, 34 Prozent Finanzierungsmix verbreitern, 26 Prozent langfristig orientierte Investoren akquirieren, 5 Prozent bisher keine Maßnahmen.

Mittelstandsfinanzierung ist schon lange mehr als nur ein Kredit

Zur Mittelstandsfinanzierung gehört schon laut finanzwissenschaftlicher Definition von Finanzierung mehr als nur das Leihen von Geld. Sie umfasst alle Maßnahmen, die sich mit der Mittelbeschaffung und -rückzahlung befassen, führt das Gabler Wirtschaftslexikon unter diesem Stichwort aus. Es geht also um die Gestaltung der gesamten Zahlungs-, Informations-, Kontroll- und Sicherungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kapitalgebern. Die im angelsächsischen Raum als Corporate Finance bezeichnete Finanzierung von Unternehmen auch im Mittelstand umfasst alle Schritte der Finanzplanung. Dazu gehört die Entscheidung, in welcher Form Eigenkapital bereitzustellen ist, welche Laufzeiten beim Fremdkapital zu bevorzugen sind. Auch falls nötig die Wahl, in welcher Form und aus welchen Quellen Fremdkapital akquiriert werden soll. Selbst logistische oder materialwirtschaftliche Entscheidungen – etwa für eine Just-in-time-Produktion, verbessertes Forderungsmanagement oder umfassendes Working-Capital Management – sind als strategische Finanzierungsformen und -möglichkeiten im Mittelstand zu betrachten. Stets geht es darum, dass sich die Ziele des Unternehmens finanziell realisieren lassen und die dafür nötige Liquidität sichergestellt ist.

Auch im Mittelstand gilt es, den künftigen Finanzbedarf entlang der strategischen Ziele zu ermitteln sowie die Finanzierung detailliert zu planen, auch mit Blick etwa auf den Kapitalmarkt, Förderungen oder Crowdfunding.

Diese Finanzierungsformen sind im Mittelstand gebräuchlich

Unternehmen jeder Größe, also nicht nur aus dem Mittelstand, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Finanzierung: die Eigen- und die Fremdfinanzierung. Die Eigenfinanzierung zählt zu den beliebtesten Arten der Mittelstandsfinanzierung. Das geht durch Gewinnthesaurierungen oder Kapitalerhöhungen seitens der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Weitere Finanzierungsformen im Mittelstand sind auch eigenkapitalersetzende Darlehen aus dem Kreis der Gesellschafter, die bilanziell Fremdkapital sein können. Ein Gespräch mit der Steuerberatungskanzlei hierzu ist unumgänglich, um Fallen bei der Finanzierung zu umgehen.

Grafik zeigt den Anteil eigen- und fremdfinanzierter Gründungen zum Thema Mittelstandsfinanzierung

Gelungene Mischung hilft Mittelstandsfinanzierung zum Erfolg

Die dank erfolgreicher Eigenfinanzierung erzielte höhere Eigenkapitalquote ist eine wichtige Voraussetzung für praktisch alle Arten der günstigen Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierung. Insbesondere gilt sie als wesentlicher Aspekt zur Mittelstandsfinanzierung via Kapitalmarkt. Fremdkapital bringen beispielsweise Kreditinstitute durch Bankkredite oder Lieferanten durch Lieferantenkredite ins Unternehmen. Auch Leasing und Factoring – also den Verkauf von Forderungen – sollten Firmenchefs oder -chefinnen aus dem Mittelstand als Finanzierungsformen in Erwägung ziehen. Der Mix macht‘s – diese Devise zählt auch bei der Mittelstandsfinanzierung. Die Mischung aus Eigen- und Fremdfinanzierung – also sogenannte Mezzanine-Instrumente – eröffnet ebenfalls häufig sinnvolle Möglichkeiten zur Finanzierung im Mittelstand. Dazu gehören etwa bei KMU weit verbreitete Finanzierungsformen wie die stille Beteiligung oder das Nachrangdarlehen.

Mittelstandsfinanzierung am Kapitalmarkt ist komplex

Der Markt der KMU-Anleihen hat sich vor wenigen Jahren unerwartet zurückgemeldet und in der Corona-Pandemie kurzzeitig erholt. Für Stiftungen wurde die Finanzierungsmöglichkeit über Anleihen sogar eigens geschaffen, als Alternative zu anderen im Mittelstand genutzten Finanzierungsformen. Deshalb bleibt es für die Mittelstandsfinanzierung interessant, Fremdkapital an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Gerade der größere Mittelstand sollte mit Blick auf die durch höhere Zinsen wieder etwas schwierigere Kreditfinanzierung diese Möglichkeit der Finanzierung im Blick behalten. Dies gilt es ausführlich mit der Steuerberatungskanzlei zu besprechen. Falls die Mittelstandsfinanzierung über Anleihen konkret interessant ist, wird es ohne einen professionellen Dienstleister im Bereich der Konsortialführung nicht gehen, da deutlich komplexer als andere Fremdfinanzierungsmöglichkeiten. Das gilt ebenso, falls es um das Beschaffen von Eigenkapital am Aktienmarkt geht. Und selbstverständlich ganz besonders für Experimente mit innovativen Anlageformen zur Finanzierung – beispielsweise mit Kryptowährungen – und deren Möglichkeiten auch für die Mittelstandsfinanzierung.

Digitale Möglichkeiten erleichtern die Mittelstandsfinanzierung

Im kleineren Stil ist die Mittelstandsfinanzierung per Crowdfunding längst gang und gäbe. Selbst eher bodenständigere Unternehmen aus dem Handwerks- oder Baubereich betrachten die Nutzung diverser Online-Kanäle bereits seit Jahren als Finanzierungsalternative, wie Berichte in „handwerk magazin“ oder in der „Wirtschaftswoche“ zeigen. Über Crowdfunding eröffnen sich auch dem Mittelstand diverse Finanzierungsformen mit Fremdkapital oder Eigenkapital für alle erdenklichen Arten von Vorhaben. Wichtig ist aber, dass der Firmenchef oder die Firmenchefin sich im Detail mit der Funktionsweise der einzelnen Plattformen befasst. Vor jeder Entscheidung sollten Unternehmerinnen und Unternehmer die Vor- und Nachteile der diversen Finanzierungsformen für den Mittelstand mit Fachleuten abwägen.

Auf der Suche nach Engeln für die Mittelstandsfinanzierung

Gerade wenn es um die Mittelstandsfinanzierung für junge oder innovative Unternehmen geht, ist der Kontakt zu sogenannten Business Angels oder Venture-Capital-Gesellschaften vielversprechend. Sie stehen den von ihnen ausgewählten Partnern aus dem jungen und/oder innovativen Mittelstand nicht nur mit Finanzierung zur Seite, sondern unterstützen sie auch mit Unternehmensberatung. In der Regel sind diese Gesellschaften auf eine bestimmte Branche spezialisiert.

Für alle Unternehmen aus dem Mittelstand lohnt sich bei der Suche nach passenden Finanzierungsformen der Blick in die bundeseigene Förderdatenbank. Dort können Unternehmen für den richtigen Mix der Finanzierungsformen nach Förderungen für ihre Branche oder den Mittelstand regional, bundes- und EU-weit recherchieren.

Finanzierungsformen im Mittelstand: Anforderungen weiter hoch

Ob Eigenkapital oder Fremdkapital und unabhängig davon, über welchen Kanal und welchen Geldgeber die Finanzierung läuft: Bei der Mittelstandsfinanzierung ist immer und überall Seriosität und Sicherheit gefragt. Gewisse Bonitätsanforderungen und -prüfungsmechanismen sind Standard auch bei für den Mittelstand weniger alltäglichen Finanzierungsformen. Schon darum müssen die Zahlen stets gut mit der Steuerberatungskanzlei aufbereitet sein.

Eine wichtigere Rolle als früher spielt bei der Finanzierung im Mittelstand – egal ob am Kapitalmarkt, über Crowdfunding oder per Förderung – außerdem die anwaltliche Beratung. Gerade bei alternativen oder individuell auf ein Unternehmen zugeschnittenen Finanzierungsangeboten sind die Verträge detailliert zu analysieren. Dies gilt für den Eigen- oder Fremdkapitalbereich ebenso wie für mezzanine Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung mittels Mezzanine-Kapital. Früher waren die Vertragswerke bei der Hausbank zwar umfangreich, aber weitgehend standardisiert und der Firmenchefin oder dem Firmenchef bekannt. Heute haben es Unternehmen bei der Suche nach einer Finanzierung mit ungewohnten und teils enorm komplexen Dokumenten zu tun. Außerdem erkundigen sich Geldgeber im Gespräch über eine Finanzierung per Kredit auch verstärkt nach der Nachhaltigkeit im Unternehmen, zeigt der Finanzmonitor 2022.

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Controllingreport

Der Controllingreport ist ein einfach anzuwendendes Instrument, das mit Kennzahlen, Trends und Grafiken auf Basis der laufenden Finanzbuchführung die wirtschaftliche Lage im Unternehmen auf den Punkt bringt. Der Controllingreport ist kostenloser Bestandteil des Programms Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen.

Der Schritt weg von der Hausbank will gut überlegt sein

Prinzipiell eröffnen sich vielen Unternehmen durch neue Arten und Möglichkeiten zur Mittelstandsfinanzierung Chancen auf teils niedrigere Zinssätze oder bessere Konditionen als beim klassischen Bankkredit. Die Finanzierung sollte gerade im Mittelstand auch stets auf mehreren Beinen stehen. Dennoch ist es sinnvoll, den Kontakt zur Hausbank nicht komplett zu kappen – schon um sich sicherheitshalber diese Finanzierungsquelle zu erhalten. Auch sollten Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Businessplan aktuell halten und regelmäßig mit der Steuerberatungskanzlei die wirtschaftliche Gesamtsituation und den Finanzierungsmix besprechen. Eine vorausschauende Finanzplanung ist auch und gerade im Mittelstand wichtig. Das gilt selbst, wenn die jüngste Finanzierungsanfrage anstandslos bewilligt wurde – schon um die weiteren Finanzierungsformen einschätzen und gegebenenfalls kurzfristig nutzen zu können.

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Fachbuch Crowd-Finanzierung aus Unternehmenssicht

Crowdfinanzierungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Die restriktiven Vorgaben im Bankensektor erschweren gerade für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zu klassischen Finanzierungsinstrumenten. Während sich Banken an die Basel-Richtlinien und an die eigenen bankinternen Vergaberichtlinien halten müssen, entscheiden die privaten Investorinnen und Investoren oft anhand der Idee, der Marke oder des eigenen Portemonnaies. Im Fachbuch Crowd-Finanzierung aus Unternehmenssicht erhalten Sie wertvolle praxisnahe Tipps zur Finanzierungsgestaltung in der Crowd. Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online, bei Amazon oder bei Genialokal.

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Sozial­­­ver­sicher­ungs­prü­fung: Korrekturen mühelos übermitteln

Alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung in Unternehmen, ob die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt abgeführt wurden. Etwa 25 Prozent dieser Sozialversicherungsprüfungen führen zu Beanstandungen – die Meldungen zur DEÜV müssen korrigiert werden. Üblicherweise werden diese DEÜV-Meldekorrekturen überaus aufwändig mittels einer Ausfüllhilfe, meist sv.net, erstellt und übermittelt.

Deutlich einfacher und schneller geht das jetzt mit der neuen Cloud-Anwendung DATEV Digitale Meldekorrektur. Damit können DEÜV-Meldekorrekturen aus einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) mit einem Klick direkt an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt werden. Nur noch in wenigen Ausnahmefällen muss auf eine manuelle Meldung über sv.net zurückgegriffen werden.

Mandantenbezogener Aufruf

Sind nach einer Betriebsprüfung per euBP Meldekorrekturen vorhanden, kann das Programm direkt aus der Statusinformation der Digitalen Betriebsprüfung Personalwirtschaft aufgerufen werden.

Die Inhalte der Korrekturmeldung werden automatisch aufbereitet. Die Unterschiede zwischen der Ursprungs- bzw. Stornomeldung und der Neumeldung werden übersichtlich angezeigt. Anschließend werden die Storno- und Neumeldungen sicher über das DATEV-Rechenzentrum übermittelt.

Screenshot digitale Meldekorrektur

SV-Nachweis sofort anzeigen und herunterladen

Der SV-Nachweis kann direkt nach der Übermittlung angezeigt und heruntergeladen werden.

Screenshot digitale Meldekorrektur

Korrekturen, die nicht übermittelt werden können, werden entsprechend gekennzeichnet. Diese Korrekturen müssen weiterhin manuell über sv.net übermittelt werden.

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Gewinnplus trotz Mengen­ra­batt? Den Preis­nach­lass richtig berechnen

Preisnachlässe sind in der Wirtschaft weit verbreitet. Verbraucherinnen und Verbraucher lieben Rabatte, sie gehen gerne auf Schnäppchenjagd. Und die Einkäufer großer Unternehmen versuchen prinzipiell, den Preis herunterzuhandeln. Ihnen gewähren Zulieferer häufig einen Mengenrabatt, sobald sie eine größere Menge an Waren oder Dienstleistungen bestellen beziehungsweise kontinuierlich ordern. Denn in dem Fall können herstellende oder liefernde Unternehmen langfristig kalkulieren und haben mehr Spielraum, wenn sie den Mengenrabatt berechnen. Wer regelmäßig hohe Mengen abnimmt, bekommt schnell einen Spezialpreis – je umfangreicher die Bestellung, desto günstiger kann der jeweilige Stückpreis ausfallen. Der Mengenrabatt ist gemäß Definition somit ein effektives Marketinginstrument: Er fördert den Absatz größerer Volumina und stärkt die Kundenbindung. Wer einen attraktiven Preisnachlass bekommt, kauft häufiger ein und wandert nicht zur Konkurrenz ab, die ein vergleichbares Produkt anbietet. Unternehmen können laut Definition mit dem Mengenrabatt sowohl ihren Umsatz als auch ihre Liquidität steigern – beispielsweise, indem sie die günstigeren Konditionen mit einer schnelleren Zahlungsart verknüpfen.

Die jeweiligen Einkaufskonditionen lassen sich individuell verhandeln. Doch Unternehmen sind gut beraten, wenn sie den Mengenrabatt im Vorfeld exakt berechnen und dabei solide kalkulieren. Nur wer die Kosten genau kennt, weiß, welchen Preis ein Produkt bringen muss, um rentabel zu sein. Gewähren Unternehmen einen Mengenrabatt, müssen sie daher sorgfältig die Preisstaffeln berechnen – das ist laut Definition die Warenmenge, ab deren Abnahme ein günstigerer Stückpreis gilt.

Mengen­ra­batt: Qua De­fi­ni­tion ein wirk­sa­mes Marketing­instrument

Der Mengenrabatt ist vor allem im Volumengeschäft üblich. Hersteller gewähren häufig einen Preisnachlass, wenn Einzelhändlerinnen oder Einzelhändler größere Mengen bei ihnen kaufen und nicht bei der Konkurrenz. Dafür nutzen sie meistens den Mengenrabatt: Sie berechnen Sonderkonditionen für Handelsunternehmen, die viel ordern. Und je umfangreicher die Bestellung ausfällt, desto mehr kommen auch Großhändler ihren Kundinnen und Kunden beim Stückpreis entgegen. Der Mengenrabatt setzt also gemäß der klassischen Definition starke Kaufanreize. Vom Geschäft profitieren beide Seiten: Einzelhändlerinnen und Einzelhändler erhalten die Ware günstiger und erzielen so eine höhere Marge. Hersteller sowie Großhandel wiederum steigern ihren Umsatz. Durch den gewährten Mengenrabatt berechnen sie zwar einen geringeren Stückpreis pro verkaufte Ware, weil sich auch ihr Aufwand reduziert – etwa durch geringere Beratungs-, Lager- und Transportkosten. Doch sie erzielen trotzdem den geplanten Gewinn, indem sie eine größere Menge verkaufen. Beim Abschluss langfristiger Abnahmeverträge berechnen manche Unternehmen die Rabattstaffeln für den Mengenrabatt sogar individuell für einzelne Großkunden.

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Rechnungen schreiben – schnell, einfach, wirksam

Der Praxisratgeber Rechnungen schreiben – schnell, einfach, wirksam in der aktuell 2. Auflage ist ein umfassender Leitfaden zum Thema Rechnungen und XRechnungen. Checklisten nennen alle Angaben, die auf einer korrekten Rechnung keinesfalls fehlen dürfen, zum Beispiel auch bei der Gewährung von Rabatten oder Skonti. Besonders wichtig für kleinere Unternehmen sind die Themen Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung, auf die ausführlich eingegangen wird. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop und auch im Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online, bei Amazon oder bei Genialokal.

Defi­ni­tion und An­wen­dung: Di­ver­se Ar­ten von Mengen­rabatt

Zwar gibt es per Definition keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Mengenrabatt, doch in der Wirtschaft ist der Preisnachlass auf große Abnahmemengen üblich. Handelsunternehmen berechnen den geringeren Stückpreis – auch wenn es allgemein üblich ist, in der Kalkulation einen Mengenrabatt zu berücksichtigen – aber nur, wenn Geschäftskunden und -kundinnen bestimmte Artikelmengen ordern. In der Regel steigt die Rabatthöhe mit der Anzahl der verkauften Produkte. Solche Rabattstaffeln sind typisch für den Mengenrabatt. Sie reduzieren den Nettoverkaufspreis. Der Mengenrabatt senkt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und ist daher in der Rechnung auszuweisen. Aber auch im B2C-Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern lässt sich ein Mengenrabatt zur Verkaufsförderung nutzen und berechnen. Schnäppchenjägerinnen erhalten etwa drei T-Shirts zum Preis von zwei. Je nach Abnehmerkreis gestalten Handelsbetriebe den Mengenrabatt unterschiedlich und berechnen ihn entsprechend: für einzelne Produkte, für einen Auftrag oder auch bezogen auf den Jahresumsatz. Folgende Formen sind gebräuchlich:

  • Artikelrabatt. Dieser Mengenrabatt gilt laut Definition beim Kauf eines bestimmten Produkts. Mit einer steigenden Abnahmemenge des jeweiligen Artikels reduziert sich der Stückpreis über Rabattstaffeln immer stärker.
  • Auftragsrabatt. Dieser Mengenrabatt bezieht sich – wie bereits der Name sagt – auf einen Auftrag, der verschiedene Warenbestellungen umfasst. Kaufen Einzelhändlerinnen und -händler im Großhandel ein, ist diese Form des Preisnachlasses üblich.
  • Gesamtumsatzrabatt. Er bezieht sich auf die Gesamtmenge der gekauften Produkte innerhalb einer bestimmten Periode, etwa eines Jahres. Handelsunternehmen können diesen Mengenrabatt nur nachträglich berechnen. Also müssen sie anschließend nicht nur die Erlöse, sondern auch die Umsatzsteuer korrigieren. Gewerbekunden sind verpflichtet, die Vorsteuer den neuen Werten anzupassen. In diesen Fällen unterstützt die Steuerberatungskanzlei.

Wel­che Vor­tei­le ha­ben Fir­men, die Mengen­rabatt ge­wäh­ren?

Unternehmen haben viele gute Gründe, Preisnachlässe zu gewähren. Stammkunden sowie Beschäftigte lassen sich durch entsprechende Rabatte halten. Attraktive Konditionen, etwa durch einen Mengenrabatt, locken aber auch neue Verbraucherinnen oder gewerbliche Abnehmer an. Marketing und Vertrieb wissen um die Verführungskünste des Mengenrabatts insbesondere im B2C-Geschäft. Schon in der Definition offenbart sich sein Reiz: Je mehr man kauft, desto günstiger wird der Preis pro Artikel. Oft landet im Einkaufswagen dann deutlich mehr als wirklich benötigt. Genau davon profitieren Handelsunternehmen: Weil sie einen geringeren Stückpreis berechnen, sorgt der Mengenrabatt zuverlässig für steigende Umsätze. Und wer gut kalkuliert, macht auch mehr Gewinn. Kluge Händlerinnen und Händler geben per Mengenrabatt nämlich nur die Preisvorteile weiter, den sie selbst beim Einkauf durch Großaufträge erzielen. Folgende Vorteile sprechen dafür, Kundinnen und Kunden per Mengenrabatt einen reduzierten Stückpreis zu berechnen:

  • Kostenersparnis. Unternehmen sparen Kosten, wenn sie auf einen Schlag große Warenmengen verkaufen. Das reduziert den Aufwand im Vergleich zu mehreren kleineren Aufträgen und kann die Transport- oder Lagerkosten senken. Der Klassiker: Unternehmen kaufen nicht nur einen einzelnen Firmenwagen, sondern gleich eine ganze Fahrzeugflotte. Durch den Mengenrabatt reduzieren sie laut Definition die Anschaffungskosten und sparen darüber hinaus auch noch beim Versicherungsbeitrag. Das Autohaus wiederum senkt seine Kosten, weil die Beratung und Angebotsgestaltung sowie das Aufsetzen der Kaufverträge nur einmal stattfindet.
  • Kalkulationssicherheit. Langfristige Abnahmeverträge garantieren feste Verkaufsmengen und dadurch Kalkulationssicherheit.
  • Kundenbindung. Wer weniger zahlt, kommt gerne wieder. Mit einem Mengenrabatt lassen sich Kundinnen und Kunden bei der Stange halten. Erhalten sie einen Preisnachlass, wandern sie nicht zur Konkurrenz ab.

Preis­kal­ku­lation: Den Mengen­rabatt in­di­vi­duell rich­tig be­rech­nen

Damit ein Preisnachlass für große Abnahmemengen – laut Definition ein Mengenrabatt – höhere Gewinne einbringt, ist eine genaue Kalkulation notwendig. Handelsunternehmen, die einen Mengenrabatt gewähren, müssen die Preisstaffeln genau berechnen. Folgende Fragen sind zu beantworten:

  • Ab welcher Verkaufsmenge lohnt es sich, den Stückpreis zu senken?
  • Wie hoch fallen die entsprechenden Kosteneinsparungen etwa bei Marketing, Vertrieb, Verwaltung oder Lagerhaltung aus?
  • Welcher Preis ist pro Artikel mindestens zu erzielen, damit die Marge stimmt?
  • Wie viele Rabattstaffeln sind für welches Produkt sinnvoll?

Eine Patentlösung gibt es hier nicht. Ein Mengenrabatt kann gemäß Definition unterschiedlich hoch ausfallen, denn der Preisnachlass variiert je nach Branche, Produkt, Abnahmemenge und Vertragsgestaltung. Letztlich kommt es stets auf die individuelle Preiskalkulation der Firmen an. Entscheidend ist, dass sie den Mengenrabatt exakt berechnen. Generell müssen Betriebe sämtliche Rabatte und Skonti bereits in den Listenverkaufspreis einkalkulieren, ebenso wie die Kosten sowie die geplante Gewinnmarge. Hier findet sich ein Beispiel. Bei der Kalkulation ist wichtig, dass der Netto-Listenverkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) 100 Prozent entspricht. Nur dann wird nach Abzug des Preisnachlasses der gewünschte Zielverkaufspreis erreicht. Generell gilt: Einen Mengenrabatt sollten Handelsunternehmen nur gewähren, wenn sie mit dem Mehrverkauf selbst Kosten sparen und dies den niedrigeren Stückpreis aufwiegt. In der Regel genügen einige wenige Rabattstaffeln. Mit entsprechenden Buchhaltungstools oder auch einer Excel-Anwendung lässt sich ein Mengenrabatt leicht berechnen.

Wie hoch der Preis­nach­lass ist, hängt an Pro­dukt und Bran­che

Wer die betriebswirtschaftlichen Zahlen kennt, kann auch einen Mengenrabatt berechnen und festlegen, welcher Stückpreis – in Relation zur Abnahmemenge – sein muss. Nur so lassen sich auf Dauer Gewinne erzielen. Je nach Produkt, Abnahmemenge und Branche liegt der Preisnachlass im Schnitt zwischen fünf und 20 Prozent. Berechnen Händler und Händlerinnen einen Mengenrabatt, legen sie meistens zwei bis drei Rabattstaffeln fest. Dann verlangen sie Schritt für Schritt mit Erreichen der jeweiligen Mindestabnahmemenge einen geringeren Stückpreis. Ein Mengenrabatt rechnet sich qua Definition besonders, wenn Unternehmen ihre Kosten durch den Absatz größerer Mengen deutlich senken. Fällt die Kostenersparnis höher aus als der gewährte Mengenrabatt, steigt nämlich ihr Gewinn. Dieser Effekt ist insbesondere zu erzielen, wenn Handelsbetriebe den Preisnachlass auf Produkte beschränken, die Kundinnen oder Kunden länger einlagern und deshalb viel Ware auf einen Schlag ordern können.

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Trojaner erkennen und ent­fer­nen, Datendiebstahl verhindern

Die Erzählung geht so: Als die Griechen scheinbar die Belagerung von Troja abbrechen und abziehen, hinterlassen sie ein großes Pferd aus Holz, angeblich als Weihgeschenk für die Göttin Athene. Die Einwohner der angegriffenen Stadt schleppen es ins Stadtzentrum. So holen sie selbst die im Pferd versteckten griechischen Soldaten hinter ihre bis dato undurchdringlichen Verteidigungslinien. Nachts steigen die Kämpfer aus und machen die Stadt dem Erdboden gleich. Aus dieser griechischen Mythologie leitet sich der Begriff Trojaner ab, der allen zu denken geben sollte, die Computer nutzen. Heute ist der Trojaner nämlich ein Dokument oder Programm im Internet oder E-Mail-Postfach, das harmlos aussieht und meistens verlockende Dinge verspricht, etwa ein interessantes Video oder ein hilfreiches Software-Update. Wer unbedacht einen Trojaner anklickt, startet die Installation einer Schadsoftware, die etwa Datenklau oder Erpressung ermöglichen könnte. Wer einen Datendiebstahl oder Schlimmeres verhindern will, muss Trojaner erkennen und idealerweise schnell entfernen können.

Was sind Trojaner für Datendiebstahl und Erpressung?

Trojaner sind Programme oder Dokumente, die beim Surfen im Internet oder beim Blick ins E-Mail-Postfach schon vielen begegnet sein dürften. Oft jedoch, ohne wirklich aufzufallen, obwohl sie in unvorstellbarer Zahl im virtuellen Raum unterwegs sind. Denn es handelt sich um scheinbar harmlose Dateien oder Spam-Mails, die viele Menschen zwar ignorieren, aber selten für gefährlich halten. Wer dann irgendwann auf einen Trojaner stößt, der sich als spannendes Video oder hilfreiche Software ausgibt, klickt ihn leichtfertig an. Dann startet für die Nutzerin oder den Nutzer erkennbar nur ein lustiges Video oder die Installation der versprochenen Software. Unbemerkt nisten sich parallel dazu über den Trojaner im Hintergrund aber auch Schadprogramme auf dem Rechner ein, die etwa dem Datendiebstahl dienen oder zur Verschlüsslung von Dateien, um später Lösegeld zu erpressen. Oder der Trojaner sorgt erstmal nur dafür, dass über eine Hintertür künftig jederzeit Hacker den Computer ausspähen oder übernehmen können.

Passieren kann das, weil die Personen vor dem Computer den Trojaner nicht erkennen. Also erlauben sie der verborgenen Software aktiv per Klick, ihren Angriff zu starten. Das kann im Unternehmen ebenso passieren wie im Homeoffice oder beim Arbeiten unterwegs, denn viele Trojaner sind nahezu perfekt getarnt. Und ein Großteil der Beschäftigten besitzt unzureichendes Wissen zum Thema IT-Sicherheit. Ein sicheres Passwort oder die Verschlüsselung einer E-Mail schützen nicht vor Trojanern, die es bereits hinter diese Verteidigungslinien geschafft haben. Dann hilft nur noch ein ausgefeilter Plan zum Handeln während eines Cyber-Angriffs, um etwa einen Datenklau zu verhindern. Aber am wichtigsten ist es, den Beschäftigten in Schulungen zu erläutern, wie sie Trojaner erkennen und idealerweise selbst sofort entfernen. Oder an wen sie sich umgehend wenden müssen, damit die Bedrohung durch einen Trojaner abgewehrt werden kann.

Wie lässt sich eine Bedrohung durch Trojaner erkennen?

Am besten ist es natürlich, Trojaner zu erkennen, bevor sie ihre schädliche Wirkung entfalten können, also etwa einen Datendiebstahl initiieren. Wer sich erst gar keine Trojaner einfängt, muss sie auch nicht entfernen. Dies erfordert eine gewisse Aufmerksamkeit und Sorgfalt insbesondere beim Arbeiten mit E-Mails sowie beim Surfen im Internet. Denn die meisten Trojaner landen durch die Gedankenlosigkeit von Computernutzerinnen oder -nutzern auf Hardware in Unternehmen und Privathaushalten – egal, ob sie für Datenklau, Erpressung oder andere Aktivitäten gedacht sind. Oft können sie sich erst auf einem Rechner einnisten, weil jemand unbedacht einen Link oder Mail-Anhang anklickt. Wer Trojaner erkennen will, sollte daher auf bestimmte Warnzeichen achten und sich an – idealerweise offiziell unternehmensweit vorgeschriebene – Vorsichtsmaßnahmen halten.

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Trojaner kommen oft per E-Mail auf den Rechner

Bei einer Spam- oder Phishing-Mail liegt auf der Hand, dass sie in Verbindung mit einem Trojaner stehen könnte. Darum sollte sich das Anklicken des Anhangs in so einer E-Mail von selbst verbieten. Mag das Anschreiben oder der Name des Anhangs noch so interessant klingen – Mails nicht eindeutig identifizierter Absender bergen Gefahren. Selbst gut gemachte Phishing-Mails – und damit eventuell enthaltene Trojaner – sind möglicherweise an bestimmten Merkmalen zu erkennen. Wichtig ist, zuerst mit der Maus den Absender in der Kopfleiste anzuklicken. Dies enthüllt hinter dem Namen seriöser Unternehmen oft aus seltsamen Ziffern-Buchstaben-Kombinationen bestehende E-Mail-Adressen – ein starker Hinweis auf eine Spam- oder Phishing-Mail. Andererseits ist eine vermeintlich seriöse Mailadresse kein sicheres Zeichen dafür, dass es sich nicht um eine schädliche E-Mail handelt. Auch weitere Merkmale lassen darauf schließen, dass es sich um eine Spam- oder Phishing-Mail handelt. Solche gefährlichen Sendungen können immer im E-Mail-Postfach landen, egal wie gut der Spam-Filter prinzipiell ist.

Stets Absender und vollen Dateinamen überprüfen

Aber nicht nur Anhänge dubios aussehender Mails können Trojaner enthalten, die beispielsweise zum Datendiebstahl oder für eine Erpressung gedacht sind. Von seriösen Absendern kommende elektronische Post kann ebenfalls Schadsoftware transportieren. Entweder, weil Hacker sich Zugang zu dieser E-Mail-Adresse verschafft haben, beispielsweise durch Social Engineering. Oder weil jemand unwissentlich einen Anhang mit einem Trojaner weiterleitet. Deshalb ist es von größter Bedeutung, sich bei jedem Anhang den kompletten Namen der Datei anzeigen zu lassen, bevor man sie anklickt. Oft nämlich tarnen sich Trojaner mit Dateiendungen für Medien wie .jpg oder .mp4, was auf Fotos oder Videos schließen lässt. Wer den vollen Namen aufruft, sieht plötzlich die Endung .jpg.exe oder .mp4.exe – was enthüllt, dass es sich nicht um ein Foto oder Video handelt, sondern um ein meistens schädliches Programm, das per Klick installiert würde. Schlimmstenfalls lassen sich Trojaner dann kaum noch entfernen.

Schadprogramme lauern auch beim Surfen im Internet

Wer viel im Internet surft, kann ebenfalls davon ausgehen, früher oder später auf Schadsoftware zu stoßen. Deshalb ist es auch hier sehr wichtig, an bestimmten Merkmalen zu erkennen, ob man sich einen Trojaner einzufangen droht. Oft versuchen Cyber-Kriminelle etwa, Programme zum Datenklau oder für Erpressung via Pop-Up-Seiten zu verteilen. Die Seiten gehen unvermittelt auf und informieren beispielsweise darüber, dass der Computer von einer Schadsoftware befallen ist, sich hier aber schnell und einfach das erforderliche Antivirenprogramm herunterladen lässt. Wer dieser Aufforderung folgt, installiert häufig einen Trojaner, der vordergründig nach Viren scannt, tatsächlich im Hintergrund aber selbst unbemerkt Malware lädt. Daher gilt generell: Keinen seltsamen Nachrichten oder Pop-Up-Seiten vertrauen und (Antiviren-)Programme insbesondere für Mobilgeräte nur über die offiziellen App-Stores oder Seiten der Hersteller installieren. Gerade für Firmengeräte sollte das Aufspielen von Software stets zentral über die eigene IT-Abteilung oder einen damit beauftragten Dienstleister laufen.

Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast

Folge #92 Cybercrime: echt gefährlich

Was immer häufiger auch in öffentlichen Institutionen passiert, verursacht weltweit einen volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe. Welche Arten von Angriffen es gibt, welche Schäden sie anrichten und wie sich Unternehmen davor schützen können – darum geht es in der Folge #92 Cybercrime: echt gefährlich in Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

Woran kann man erkennen, ob Trojaner installiert sind?

Wer sich einen Trojaner eingefangen hat, sollte ihn schnell erkennen und entfernen, um einen drohenden Datenklau zu verhindern. Je länger Trojaner auf einem Rechner oder Mobilgerät sind, desto mehr Schaden können sie anrichten, weit über einen Datendiebstahl hinaus. Darum sollten Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Beschäftigten in Schulungen zur IT-Sicherheit erklären lassen, wie bereits installierte Trojaner zu erkennen sind. Zu den Warnhinweisen gehört etwa:

  • Der Computer braucht ungewöhnlich lange für eine Aufgabe oder reagiert zeitverzögert. Dann könnten Trojaner oder von ihnen installierte Schadprogramme im Hintergrund viel Rechenleistung nutzen.
  • Häufige Systemabstürze oder unaufgefordert startende Programme behindern die Arbeit. Entwickeln Rechner so ein Eigenleben, liegt eine Infektion nah.
  • Die Internetverbindung ist plötzlich instabil. Dann könnte ein infizierter Rechner versuchen, Internetseiten zu öffnen oder Daten zu laden, was durch reduzierte Bandbreiten die Arbeit behindert.
  • Betrügerische Internetseiten öffnen sich unvermittelt und versuchen den Nutzer oder die Nutzerin auf gefährliche Websites zu locken. Das kann durch auf dem eigenen Rechner installierte Trojaner ausgelöst sein.
  • Fehlende Dateien können durch von Trojanern installierte Schadprogramme gelöscht, an andere Orte verschoben oder verschlüsselt worden sein. Dies deutet eventuell auf einen anlaufenden Erpressungsversuch hin.
  • Deaktivierte Firewalls oder Antivirenprogramme lassen darauf schließen, dass ein Computer bereits infiziert ist und seine Verteidigungsfähigkeit gezielt weiter geschwächt wird.

Nicht erst diese Hinweise auf einen möglichen Virenbefall sollten dazu veranlassen, Trojaner zu suchen, zu erkennen und möglichst zu entfernen. Wer sich gegen einen Datendiebstahl schützen will, braucht mit Inbetriebnahme eines Rechners oder Netzwerkes einen wirkungsvollen Schutz gegen jegliche Cyber-Angriffe. Zwar kann es auch sinnvoll sein, per Cyber-Versicherung die finanziellen Folgen einer erfolgreichen Attacke zu begrenzen. Aber nur durchdachte Abwehrmaßnahmen minimieren das Risiko, überhaupt einem Datenklau oder einer Erpressung zum Opfer zu fallen. Die beginnen mit der Sensibilisierung der Beschäftigten sowie dem Einsatz dichter Firewalls, effektiver Antivirenprogramme und sogenannter Scanner, die Trojaner erkennen und ein Entfernen ermöglichen.

Wie lassen sich Trojaner vom Rechner entfernen?

Es reicht nicht, einen Trojaner zu erkennen – erst mit seinem Entfernen lässt sich ein drohender Datendiebstahl vereiteln. Allerdings stellt sich die Frage, wie nach einem idealerweise regelmäßigen Überprüfen des Computers zu reagieren ist, falls Antivirenprogramme oder Trojaner-Scanner eine Infektion mit Schadsoftware feststellen.

Wirkungsvolle Maßnahmen gegen Datendiebstahl per Trojaner

  • Durch Antivirenprogramme lassen sich viele Trojaner vom Computer entfernen. Wichtig ist, sie aktuell zu halten. Sie durchsuchen die Festplatte auf Schädlinge und löschen diese. Fachleute sollten einschätzen, ob das Antivirenprogramm – kostenlos oder bezahlt – aktuell und effektiv ist. Wer sich kostenlose Programme aus dem Internet nutzt, riskiert tendenziell eher, auf durch Trojaner verseuchte Lockangebote hereinzufallen. Es kann empfehlenswert sein, unterschiedliche Programme zum laufenden Suchen und Erkennen der Trojaner sowie dann zum Entfernen zu nutzen.
  • Die Systemwiederherstellung kann manchmal helfen, wenn der Einsatz von Antivirensoftware nicht ausgereicht hat. Dann lässt sich eine ältere Sicherungskopie der Daten beziehungsweise des Systems laden, in der der Trojaner noch nicht vorhanden ist. Dabei verschwinden alle Änderungen seit der letzten Sicherung. Eine Systemwiederherstellung hilft weder, wenn der Abstand zwischen den Sicherungen zu groß ist, noch wenn ein Trojaner lange im System war, bevor ihn Nutzerinnen oder Nutzer erkennen und entfernen wollen. So etwas funktioniert nur mit durchdachten Back-up-Konzepten.
  • Ein Offline-Sicherungskonzept kann bei der Wiederherstellung helfen, wenn Dateien verschlüsselt wurden. Oft sind dann auch Back-ups im System infiziert oder sogar verschlüsselt. In diesem Fall könnten offline vorhandene Dateien wiederhergestellt werden – vorausgesetzt, die Schadsoftware war vor dem Angriff nicht schon längere Zeit unbemerkt im System und ist so in der Offline-Kopie.
  • Die Festplattenformatierung ist die ultimative Bekämpfung von Viren und Trojanern. Hier wird nicht nur eine ältere Sicherungskopie der Daten aufgespielt, sondern das komplette Betriebssystem neu aufgesetzt. Dies dient dem Entfernen aller Trojaner und Viren, die tief ins System eingedrungen sind. Auch das klappt natürlich nur mit einem durchdachtem Back-up-Konzept, ohne das keine aktuellen Daten mehr vorhanden wären, mit denen man weiterarbeiten kann.
  • Professionelle Dienstleister sind für Unternehmen die beste Alternative, um Trojaner und erkennen und zu entfernen. Jede größere Ausfallzeit ist – trotz Betriebsunterbrechungsversicherung – potenziell existenzgefährdend, weshalb der schnelle Einsatz von Profis meistens sein Geld wert ist.
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DATEV SmartTransfer: Mit E-Rechnungen effizienter arbeiten

Das Bundesfinanzministerium plant, ab 2025 E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend zu machen. Die Online Software AG hat sich schon frühzeitig darauf vorbereitet. Die Buchhaltung arbeitet seit Januar 2022 mit DATEV SmartTransfer, um Rechnungen elektronisch auf den Weg zu schicken.

Wir sprachen mit Andrea Sossou und Martina Bauer aus der Buchhaltung.

DATEV: Würden Sie uns Ihr Heidelberger Unternehmen kurz vorstellen?

Martina Bauer: Wir bieten Software zur Gestaltung von Preisinfos für den Groß- und Einzelhandel an – für sämtliche Medien, also Plakate, Bildschirme hinter Verkaufstheken, Regalschilder, Etiketten, Plastikkarten, Infos auf Verkaufsstelen oder auf dem Smartphone. Sie alle haben als Kunden schon Preisinformationsmedien von uns gesehen.

Das Unternehmen hat 50 Mitarbeiter und gliedert sich in eine Mutter- und zwei Tochtergesellschaften. Wir beide arbeiten in der Buchhaltung, Frau Sossou ist als Buchhalterin für die Muttergesellschaft zuständig, ich bin als Finanzbuchhalterin zuständig für die Monats- und Jahresabschlüsse aller Gesellschaften.

Beweggründe zur Umstellung auf DATEV SmartTransfer

Wieso hat sich Ihr Unternehmen entschieden, Rechnungen zu digitalisieren?

Martina Bauer: Einer unserer großen Kunden mit einem hohen Rechnungsaufkommen und vielen Einzelbelegen hatte ganz spezielle Anforderungen an die Gestaltung und den Versand der Rechnungen. Früher mussten wir die Rechnungen aus seinem Portal herunterladen und manuell in unser System übertragen. Das war sehr aufwendig und fehleranfällig. Deshalb haben wir nach einer anderen Lösung gesucht. Zudem haben wir Kunden, die Rechnungen in speziellen E-Rechnungsformaten anfordern. Eine Kollegin hat mich auf DATEV SmartTransfer aufmerksam gemacht. Im Auftragseingang arbeiten wir schon lange mit DATEV, wir nutzen DATEV Unternehmen online, von daher kam für uns kein anderer Anbieter infrage. Unserem Geschäftsführer war es wichtig, alles aus einer Hand zu bekommen.

Wofür nutzen Sie DATEV SmartTransfer heute?

Martina Bauer und Andrea Sossou: Zum einen nutzen wir DATEV SmartTransfer für den Rechnungsempfang. Das heißt, wir erhalten unsere Rechnungen direkt im Postkorb von DATEV SmartTransfer. Dazu wurde uns von DATEV ein Prüfprozess eingerichtet, der ganz auf unsere Bedürfnisse zugeschnitten ist. So können wir den Freigabeprozess lückenlos nachvollziehen. Die geprüften Belege inklusive Prüfprotokoll übergeben wir dann direkt aus DATEV SmartTransfer an DATEV Unternehmen online zur revisionssicheren Archivierung.

Zum anderen versenden wir mit DATEV SmartTransfer auch Rechnungen. Mit DATEV SmartTransfer können wir jeden unserer Kunden mit dem Rechnungsformat bedienen, das er braucht. Auch der Postweg lässt sich über die DATEV-Lösung und das Druckzentrum der DATEV bequem abwickeln.

Welche Formate verschicken Sie?

Martina Bauer und Andrea Sossou: Wir versenden die Rechnungen als PDF, EDIFACT oder ZUGFeRD, per E-Mail oder per Post über den Druckservice von DATEV.

Die Einführung von E-Rechnungen mithilfe DATEV SmartTransfer

Wie lief die Umstellung?

Martina Bauer und Andrea Sossou: Nachdem wir DATEV das Problem geschildert haben, wurde ein passendes Template für uns erstellt. Die DATEV-Mitarbeiter und unser IT-Administrator standen dafür in einem engen Austausch. Nach der Einführung für diesen speziellen Kunden sollten auch alle anderen umgestellt werden. Einige kommen auch von sich aus auf uns zu und möchten digitale und immer mehr auch elektronische Rechnungen erhalten.

Die Umstellung selbst bedeutete für uns keinen großen Aufwand. Lediglich das Abbilden unserer drei Gesellschaften im System war etwas kompliziert. Nachdem alles von den DATEV-Mitarbeitern einmal richtig eingerichtet war und wir den Ablauf gemeinsam durchgegangen sind, hat alles für die tägliche Arbeit gepasst. 

Wieviel Zeit haben Sie investiert?

Martina Bauer und Andrea Sossou: Von der Recherche bis zur Implementierung ist ein Dreivierteljahr vergangen. Und ich muss sagen, die DATEV-Mitarbeiter waren sehr engagiert und haben auf unsere Anfragen immer schnell reagiert, selbst wenn sie stark ausgelastet waren.

Weiterentwicklung durch DATEV SmartTransfer

Was hat sich verändert?

Martina Bauer: Die vielen Arbeitsgänge wie das Ausdrucken, Kuvertieren, die Rechnungen zur Post geben und frankieren sind jetzt obsolet. Wir gehen lediglich in das Portal DATEV SmartTransfer und dann werden die Rechnungen verteilt, das war´s. Und dabei können wir auch noch den Wünschen unserer Kunden nach bestimmten E-Rechnungsformaten nachkommen.

Andrea Sossou: Ich nutze DATEV SmartTansfer seit dem zweiten Quartal 2023 auch für die Eingangsrechnungen und finde es sehr angenehm für das revisionssichere Archiv. Heute weiß ich genau, welcher Beleg wann und wo zur Freigabe liegt und ich muss Rechnungen nicht mehr umständlich suchen.

Wie hilft die Weitergabe der Belege über DATEV Unternehmen online bei der Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei?

Martina Bauer und Andrea Sossou: Die Weitergabe der Belege zur Kanzlei für den Jahresabschluss oder die Abschlussprüfung wäre für uns der absolute Benefit. Das wollen wir möglichst bald angehen. Die Kanzlei hat dann gleich die Belege vorliegen und muss sie nicht mehr bei uns anfordern.

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DATEV SmartTransfer

Das Online-Portal dient dem Austausch von Geschäftsdokumenten wie Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen. Einfach, schnell und immer im Wunschformat des Empfängers – von PDF, ZUGFeRD, XRechnung, XML bis zu EDIFACT und IDoc. Dabei fungiert DATEV SmartTransfer als eine Art Dolmetscher: Die Dokumente werden dem Empfänger automatisch über den gewünschten Kanal im gewünschten Format sicher zugestellt. Das Portal lässt sich an alle gängigen ERP-Systeme oder rechnungserstellenden Programme anbinden.

So nutzt die Online Software AG DATEV SmartTransfer und DATEV Unternehmen online:

  • Die Mutter- und Tochtergesellschaften nutzen DATEV SmartTransfer im Rechnungsaus- und -eingang.
  • Die Muttergesellschaft versendet u.a. in den Formaten EDIFACT und hat einen individuellen Papier-Ersatz-Prozess für den Rechnungseingang.
  • Die Tochtergesellschaften versenden ZUGFeRD und PDF und arbeiten mit einem standardisierten Papier-Ersatz-Prozess für den Rechnungseingang.
  • Alle Gesellschaften outsourcen über DATEV SmartTransfer Druckaufträge an das Digital & Print Solution Center der DATEV und nutzen DATEV Unternehmen online für die revisionssichere Archivierung der Belege.

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Weitere Informationen zu DATEV SmartTansfer und wie Sie digitale Belege versenden und empfangen können.

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Beim Kurzarbeit anmelden an Urlaub und Überstunden denken

Bei einer Auftragsflaute geht gerade kleineren Unternehmen rasch finanziell die Puste aus. Luft verschaffen können sie sich unter anderem, indem sie Kurzarbeit anmelden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Unternehmerinnen und Unternehmer für ihre Beschäftigten bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit beantragen. Für eine Übergangszeit übernimmt die Behörde dann einen Teil des Gehalts. Schon vor der Corona-Pandemie stieg die Zahl der Firmen mit Kurzarbeit – insbesondere in der Industrie. Wegen Corona geänderte Voraussetzungen für Kurzarbeit haben den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert – vorübergehend waren über zehn Millionen Menschen in Kurzarbeit. Inzwischen gelten wieder die vor der Pandemie üblichen Bedingungen. Firmenchefs und -chefinnen sollten mit ihrer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei klären: Was ist Kurzarbeit? Dabei ist etwa wichtig, was Kurzarbeit für den Fall bedeutet, dass Überstunden oder Urlaub abzugelten sind – und welche Ankündigungsfrist einzuhalten ist. Klären sollten Arbeitgeber das schon in guten Zeiten. Einige vertragliche Regelungen, beispielsweise aus einer Betriebsvereinbarung, erleichtern es später, Kurzarbeit anmelden zu können.

Erst Überstunden und Urlaub abbauen, dann Kurzarbeit anmelden

Die Gründe für eine Flaute im Unternehmen können vielfältig sein. In kleinen Firmen reicht dafür oft schon, dass sich ein größerer Folgeauftrag verzögert. Oder das Tagesgeschäft muss nach einem Brand in den Geschäftsräumen gezwungenermaßen auf Sparflamme laufen. Selbst mit nur wenigen Beschäftigten entwickeln sich Gehälter und weitere Kosten dann rasch zur erdrückenden Last. Um diese finanziellen Belastungen notfalls zu verringern, können Unternehmen bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden. Dabei gilt es einerseits, Kurzarbeit möglichst zeitnah zu beantragen – die entsprechende Ankündigungsfrist beträgt drei Monate, nachdem die Gründe eingetreten sind. Andererseits gehört zu den Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, dass die Kurzarbeit unabwendbar ist – was bedeutet, dass Überstunden wie auch Ansprüche der Beschäftigten etwa auf Urlaub vor dem Antrag auf Kurzarbeit weitgehend abgebaut sein sollten. Firmenchefs und -chefinnen müssen das Thema Kurzarbeit deshalb vorausschauend mit Fachleuten für Recht und Steuern besprechen.

Welche Voraussetzungen gelten beim Beantragen von Kurzarbeit?

Kurzarbeit beantragen können Unternehmen bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt. Mit einer Registrierung ist ein Online-Antrag möglich. Zu den wesentlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit zählt ein sogenanntes unabwendbares Ereignis. Tritt es ein, bedeutet dies, dass auch Betriebe mit nur einem oder einer Beschäftigten Kurzarbeit anmelden können. Die rechtlichen Vorgaben zu zulässigen Gründen für Kurzarbeit wie auch weitere Regelungen zum Thema enthält das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III). Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) haben Beschäftigte demnach in der Regel, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
  • das Unternehmen den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Nach den Regeln des SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich genug, um Kurzarbeit anmelden zu können, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • vorübergehend ist,
  • nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils zehn bis 100 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen das Kurzarbeitergeld dann „bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat …, für den Kug gezahlt wird“, so die Bundesarbeitsagentur. Darüber hinaus können Unternehmen auch eine Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit aushandeln.

Die Grafik zeigt, dass 2022 deutlich weniger Unternehmen Kurzarbeit anmelden mussten und es im Jahresdurchschnitt unter einer halben Million Kurzarbeiter gab, während es 2020 auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie fast drei Millionen waren.

Kurzarbeit können Unternehmen aus vielen Gründen anmelden

Gerade nach Unglücksfällen, die betriebliche Ausfälle auslösen, sollten Unternehmen klären, ob sie für Teile der Belegschaft auch Kurzarbeit anmelden können – gegebenenfalls ohne die prinzipiell vorgeschriebene Ankündigungsfrist. Naturkatastrophen etwa oder auch Brandschäden gelten als unabwendbares Ereignis gemäß SGB III – was die Chance für rasche Kurzarbeit bietet. Sind Unternehmen behördlichen oder behördlich anerkannten Maßnahmen ausgesetzt, die von ihnen nicht zu vertreten sind und den Grund für den Arbeitsausfall bilden, sollten sie ebenfalls Kurzarbeit beantragen können. Das könnte etwa bei einer Straßensperrung wegen Bauarbeiten sinnvoll sein, durch die ein Einzelhandelsgeschäft dramatisch an Laufkundschaft verliert. Aber der Chef oder die Chefin muss vorher prüfen, ob Beschäftigte zeitlich befristet in eine andere Abteilung versetzt werden könnten. Was für Kurzarbeit mit dem Blick auf Überstunden, den Anspruch auf Urlaub oder weitere Voraussetzungen gilt und ob sich eine Betriebsvereinbarung zum Thema empfiehlt, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei klären.

Diese Formen von Kurzarbeit können Unternehmen anmelden

Was ist und was bedeutet Kurzarbeit, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, gilt immer eine Ankündigungsfrist? Die Arbeitsagenturen unterscheiden drei Formen von Kurzarbeitergeld.

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Das ist quasi der Klassiker – und für alle kleinen Unternehmen interessant. Es soll Betrieben helfen, die vorübergehend nicht genug Arbeit für ihre Beschäftigten haben. Und zwar aus den im SGB III genannten Gründen – aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund besonderer Ereignisse. In dieser Kategorie können alle Betriebe falls nötig Kurzarbeit anmelden
  • Saison-Kurzarbeitergeld. Für die Baubranche gedacht ist das Saison-Kurzarbeitergeld gemäß §101 SGB III. Diese Lohnersatzleistung für Beschäftigte von Bau- und Handwerksunternehmen bekommen auch kleine Betriebe für den Winter. Wollen sie in diesem Zusammenhang Kurzarbeit beantragen, zählt zu den Voraussetzungen, dass der regelmäßige Arbeitsausfall auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit beruht. Urlaub und Überstunden sind mit Blick auf diese Form der Kurzarbeit anders zu behandeln – die Beschäftigten sollen schließlich nicht gezwungen werden, diese Ansprüche immer im Winter abzubauen.
  • Transferkurzarbeitergeld. Zur sogenannten „Kurzarbeit Null“ haben kleine Betriebe keinen Zugang. Dieses Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte von Konzernen, die bei einer Transfergesellschaft angestellt sind. Ziel ist ihre zusätzliche Qualifizierung und Weitervermittlung.

Erst die wirtschaftliche Prognose – dann Kurzarbeit anmelden

Bevor sie Kurzarbeit anmelden, sollten Unternehmen die Ankündigungsfrist prüfen – und ob der Grund für die Flaute vorübergehend oder dauerhaft ist. Das zählt zu den Voraussetzungen für Kurzarbeit. Meistens schließt die Einführung von Kurzarbeit spätere betriebsbedingte Kündigungen aus – was bedeutet, dass zumindest Kündigungen aus dem gleichen Grund wie die vorherige Kurzarbeit rechtlich kaum haltbar sind. Im Zweifelsfall sollten Unternehmer und Unternehmerinnen die betriebswirtschaftliche Lage detailliert mit der Steuerberatungskanzlei durchgehen, bevor sie Kurzarbeit beantragen. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin hilft, die Lage einzuschätzen und eventuell andere Auswege zu finden. Wer Kurzarbeit anmelden will, sollte außerdem mit der Rechtsanwaltskanzlei sprechen – über mögliche Rechtsfolgen, falls die Schwierigkeiten unerwartet lange anhalten. Gut zu wissen: Unternehmen müssen nicht immer Kurzarbeit beantragen, bevor sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Existiert ein Betriebsrat, darf er die Initiative für eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit ergreifen. Doch auch dann zählt die Einschätzung des Unternehmens, ob der Arbeitskräftebedarf auf Dauer oder nur vorübergehend sinkt.

Das gilt beim Berechnen der Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Lohnbuchhaltung haben Unternehmerinnen und Unternehmer allerlei zu beachten, wenn sie Kurzarbeit anmelden. Die Arbeitsagentur deckt 60 Prozent – mit Kind 67 Prozent – vom entgangenen Nettogehalt der Beschäftigten ab. Dabei gilt als rechnerische Größe die Beitragsbemessungsgrenze, die 2023 bei 7.100 Euro im Monat liegt. Beantragen Arbeitgeber für sie Kurzarbeit, bleiben Beschäftigte regulär über das Unternehmen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Das Unternehmen zahlt die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit aber allein. Berechnet werden sie während der Kurzarbeit nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater hilft, die maßgeblichen Unterschiedsbeträge zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt korrekt zu ermitteln sowie die Beiträge rechtssicher abzuführen. Das ist nicht ganz trivial, denn Beiträge werden teils anders als sonst üblich ermittelt. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten deshalb in jedem Fall die Steuerkanzlei hinzuziehen, wenn sie Kurzarbeit anmelden.

Kurzarbeit: Bei Zahlungen an Überstunden und Urlaub denken

Sind die Voraussetzungen erfüllt, hilft Kurzarbeitergeld natürlich den Unternehmen aus der Patsche. Im Kern dient es aber dazu, Beschäftigte vor Erwerbslosigkeit durch kurzfristige Auftragsflauten zu bewahren und vorübergehend drohende Einkommensverluste abzufedern. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt am finanziellen Verlust für die Betroffenen nach Abzug der Steuer – was konkret bedeutet, dass es bei Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts ersetzen soll, mit Kind im Haushalt 67 Prozent. Das Unternehmen legt die reduzierte Arbeitszeit fest und berechnet den Lohn sowie das fällige Kurzarbeitergeld. Dafür ist bei der Arbeitsagentur ein Antrag auf Rückerstattung für die Kurzarbeit zu beantragen. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin weiß, wie Überstunden zu behandeln sind, was für Geringverdienende oder Auszubildende gilt, für die Unternehmen die Kurzarbeit anmelden, und welche Antragsfrist es gegebenenfalls gibt. Die Steuerfachleute kennen zudem den feinen Unterschied, der in Kurzarbeit zwischen dem Urlaubsentgelt – also der Gehaltsfortzahlung im Urlaub – und der Einmalzahlung für den Urlaub existiert.

Diese Fallen birgt Kurzarbeit rund um Urlaub und Überstunden

Rund um Urlaub und Überstunden lauern bei Kurzarbeit einige Fallen. Grundsätzlich entsteht den Beschäftigten kein Urlaubsanspruch für Zeiten, für die Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich bestätigt (9AZR225/21). Beim verdienstabhängig gezahlten Urlaubsgeld, wie etwa auch beim Mutterschutzlohn, bleiben Verdienstminderungen aufgrund der Kurzarbeit bei der Berechnung außen vor. Für die Bemessung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld spielen die Tage ebenfalls keine Rolle. Liegt ein gesetzlicher Feiertag in der Kurzarbeitsperiode, schulden Unternehmen den Feiertagslohn. Auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichten sie voll. Nur die Lohnsteuer dürfen sie nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1984 einbehalten (2AZR161/83). Generell gilt: Wer Kurzarbeit beantragen will, darf von den Betroffenen keine Überstunden fordern – das wäre Leistungsbetrug.

Krankheit während der Kurzarbeit ist eine Rechenaufgabe

Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden, sind bei einer Krankmeldung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dabei können – je nach Zeitpunkt der Krankmeldung vor oder während der Kurzarbeit – aber unterschiedliche Berechnungsgrundlagen gelten. Was zu beachten ist, darüber war hier bereits zu lesen. Wer der Steuerberaterin oder dem Steuerberater die Berechnung überlässt, vermeidet Fehler und macht sich rechtlich weniger angreifbar.

Das gilt bei der Kurzarbeit für Arbeitszeitkonten

Wenn Unternehmen Kurzarbeit anmelden, kann die Arbeitsagentur von den Beschäftigten eventuell verlangen, mögliche Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung zu nutzen. Mit Blick auf die Voraussetzungen für Kurzarbeit existiert dabei aber ein Unterschied zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitszeitguthaben einerseits sowie einfachen Überstunden andererseits. Die Auflösung des Arbeitszeitguthabens kann nicht verlangt werden, soweit es

  • zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
  • für die im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegten Zwecke wie etwa Pflege- und Familienzeit bestimmt ist, oder
  • zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt.

Auch wenn das Arbeitszeitguthaben mehr als zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit umfasst oder länger als ein Jahr unverändert bestanden hat, ist es laut §7c SGB IV tabu.

In der Kurzarbeit müssen die Beschäftigten alle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen Änderungen der Arbeitsagentur mitteilen – dies gehört ebenfalls zu den gesetzlichen Voraussetzungen. Das betrifft nicht nur Nebentätigkeiten, sondern auch einen geplanten Arbeitsplatzwechsel. Verletzen sie ihre Pflichten, riskieren Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld eine Strafverfolgung. Beschäftigte sollten auch wissen, dass die Arbeitsagentur sie während der Kurzarbeit in andere Tätigkeiten vermitteln kann. Verweigern sie dies oder melden sich auf eine Vorladung nicht zurück, drohen Sperrzeiten von drei Wochen beim Kurzarbeitergeld.

So hilft eine Betriebsvereinbarung beim Thema Kurzarbeit

Ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen tatsächlich Kurzarbeit anmelden kann, beeinflussen auch individuelle Arbeitsverträge, Tarifverträge und eine eventuell existierende Betriebsvereinbarung – etwa mit Blick auf frühere Überstunden und die Verwendung von Arbeitszeitkonten. Schon in guten Zeiten sollten Unternehmerinnen und Unternehmer deshalb das Thema Kurzarbeit mit der Anwaltskanzlei besprechen – und sachgerechte Vereinbarungen für Überstunden sowie deren betrieblich bedingtes Abfeiern festlegen. So entsteht nicht nur mehr Spielraum für schlechte Zeiten. Sondern es lassen sich auch die Voraussetzungen dafür schaffen, das Instrument Kurzarbeit bei Bedarf bestmöglich nutzen zu können.

Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast

Folge #75 Kurzarbeit: Keine Lösung auf lange Sicht

Die Möglichkeit zur Kurzarbeit wirkt in vielen Branchen stabilisierend – auch, nachdem die wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Sonderregeln ausgelaufen sind. Wie Unternehmen mit der Kurzarbeit umgehen und wie die Arbeitsagentur dieses Thema sieht – darum geht es in Folge #75 Kurzarbeit: Keine Lösung auf lange Sicht von Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

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Unternehmen sollten mehr nach­hal­ti­ge Giveaways nutzen

Fast drei Jahre lang hatten viele Firmen für sogenannte Giveaways wenig Verwendung. Es gab kaum Gelegenheit, die kleinen Aufmerksamkeiten mit Werbeaufdruck unters Publikum zu bringen. Darum haben die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie den Markt für Werbeartikel laut Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft (GWW) auf Talfahrt geschickt. Der Umsatz sackte von 3,65 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf nur noch 2,65 Milliarden in 2021. Erst vergangenes Jahr folgte eine leichte Erholung auf 2,8 Milliarden Euro Umsatz. Mit dem wieder angelaufenen Messegeschäft, Großveranstaltungen unterschiedlichster Art an jeder Ecke und dem Wunsch vieler Unternehmen, sich bei der Kundschaft in Erinnerung zu bringen, dürften nun wieder verstärkt gute Ideen für Giveaways gefragt sein. Vor Corona machten Werbeartikel bei Firmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen erheblichen Teil des Werbe- und Kommunikationsbudgets aus. Auch künftig sollten sie im Marketing eine wichtige Rolle spielen. Wobei die Unternehmen gut daran tun dürften, aus Imagegründen dann verstärkt nachhaltige Giveaways einzusetzen.

Die Suche nach Ideen für nützliche oder langfristig beliebte Werbegeschenke für Kunden, die sich steuerfrei gestalten lassen, hat während der Corona-Pandemie an Fahrt verloren – 2022 sanken die Ausgaben mit 2,8 Milliarden Euro auf das Niveau von 2004.

Auch kleine Giveaways zu Werbezwecken nutzen

Für die meisten Firmen sind Giveaways ein wichtiges Element im Marketingmix. Dabei suchen viele Unternehmen inzwischen gute Ideen für nachhaltige Giveaways, um einem gängigen Vorwurf entgegenzutreten – die Werbeartikel verursachen unnötig Müll. Der Hauptgrund für dieses Vorurteil liegt in einer besonderen Eigenschaft der kleinen Aufmerksamkeiten. Viele Unternehmen bringen sie an Messeständen, in Fußgängerzonen oder bei Partys in rauen Mengen unters Volk. Die auch Streuartikel genannten Gegenstände sind im Vergleich zu diversen anderen Werbegeschenken nicht besonders wertvoll und werden oft allen in die Hand gedrückt, die nur ein leises Interesse daran signalisieren. Wichtig ist deshalb folgende Unterscheidung:

  • Werbemittel ist der Oberbegriff für alles, was zur Werbung dient. Das reicht vom Fernsehspot oder der Zeitungsanzeige über SEA-optimierte Banner auf Internetseiten bis zum hochwertigen Werbepräsent und massenhaft verteilten Streuartikeln.
  • Werbeartikel ist die Bezeichnung für jene Gegenstände, die Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden zu Werbezwecken in die Hand drücken. Was sich greifen lässt, kann oft wiederholt genutzt werden und hinterlässt einen bleibenden Eindruck.
  • Streuartikel heißen jene kleinen Geschenke, die Unternehmen etwa bei Messen, am Rande von Veranstaltungen oder über einen Stand in der Fußgängerzone an mehr oder weniger alle verteilen, die vorbeikommen. Ein persönliches Element fehlt, sie wirken überwiegend durch das aufgedruckte Logo oder einen eingängigen Werbeslogan.
  • Werbegeschenk steht für im Vergleich zu Streuartikeln hochwertigere Aufmerksamkeiten, die Unternehmen vor allem an Bestandskunden verteilen. Wobei auch dieses Werbegeschenk natürlich der Werbung und Beziehungspflege dient, also ein Werbeartikel ist.
  • (Werbe-)Präsent ist quasi die Steigerung von Werbegeschenk. Hierbei handelt es sich häufig um in kleineren Mengen hergestellte, oft individualisierte Gegenstände, die zu besonderen Gelegenheiten gezielt an gute oder langjährige Geschäftspartner gehen – beispielsweise zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Bei ihrem Einsatz ist größere Vorsicht geboten. Wert und Personalisierung können leicht den Verdacht auf Korruption wecken und bei Schenkenden wie auch Beschenkten schnell Probleme mit der firmeninternen Compliance auslösen.

Bei Giveaways müssen Firmen an die Steuer denken

Wollen Unternehmen zu Werbezwecken – idealerweise nachhaltige – Giveaways nutzen, brauchen sie gute Ideen, welche Gegenstände bei ihrer Zielgruppe ankommen. Viele Firmen orientieren sich beim Auswählen ihrer Giveaways daran, was sich früher bei ihnen oder anderswo bewährt hat. Wichtig ist jedoch, die steuerliche Wertgrenze zu beachten, die Giveaways von höher positionierten Werbegeschenken unterscheidet. Prinzipiell sind Präsente an Geschäftspartner oder Kundinnen bis zum Wert von 35 Euro netto als Betriebsausgaben ansetzbar. Mehrere Zuwendungen innerhalb eines Jahres addieren sich und dürfen diese Obergrenze nicht überschreiten. Wer schenkt, kann eine Pauschalsteuer von 30 Prozent ans Finanzamt abführen und die Beschenkten dadurch von Steuerzahlungen entlasten. Dies ist kein weiteres steuerrelevantes Präsent. Für Giveaways im Wert von unter zehn Euro, etwa Kugelschreiber oder Regenschirme, greifen allerdings steuerliche Sonderregeln. Sie unterliegen weder einer Besteuerung noch einem Empfängernachweis, weil sie nicht als geldwerter Vorteil gelten. Firmen profitieren also davon, nur Streuartikel für maximal 9,99 Euro als Giveaways zu nutzen.

Drei Viertel der Unternehmen landen bei der Suche nach Ideen für nützliche oder langfristig beliebte Werbegeschenke für Kunden, die sich steuerfrei gestalten lassen, doch wieder beim Kugelschreiber, gefolgt von Notizblöcken und Kalendern.

Unternehmen brauchen für Giveaways gute, nachhaltige Ideen

Ideen für – möglichst nachhaltige – Giveaways finden Unternehmen unter anderem mithilfe spezialisierter Agenturen oder bei Messen für Werbeartikel. Gerade das Thema der ökologischen Verträglichkeit steht dort bereits seit Jahren hoch im Kurs. „Der Trend zur Nachhaltigkeit und zu qualitativ hochwertigeren Produkten ist eindeutig“, erklärte PSI-Geschäftsführer Michael Freter bereits bei der Werbeartikelmesse PSI 2018, als er dazu ein entsprechendes Branchenbarometer präsentierte. 90 Prozent der befragten Werbeartikellieferanten und -händler hatten schon damals zertifizierte oder nachweislich nachhaltige Produkte im Programm. Bei jedem zweiten lag der Anteil nachhaltiger Angebote am Gesamtsortiment bei über 30 Prozent. Präsente bestehen zunehmend aus nachhaltigem Material wie Holz, Textilien oder recycelbarem Plastik – ein anhaltender Trend. Das Onlinemagazin „foerderland.de“ erklärte dazu: „Giveaways werden zu Hapticals, die das Branding eines Unternehmens oder eines Produkts direkt erfahrbar machen.“ Wer Ideen für Werbeartikel sucht, sollte also relativ einfach in Richtung Öko denken können – es gibt sogar einen Nachhaltigkeits-Preis.

Sehr beliebt sind technische Gadgets wie etwa Power-Banks

Die Firmen können sich bei der Auswahl ihrer Giveaways aber auch daran orientieren, was sich schon früher bei ihnen oder anderswo bewährt hat. Zwanghaft auffällig sein zu wollen, ist jedenfalls nicht automatisch sinnvoll. Giveaways wirken besonders, falls sie für die Beschenkten einen hohen praktischen Nutzen haben. Im Ranking der beliebtesten Werbegeschenke führen laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov folgerichtig technische Gadgets, beispielsweise Power-Banks. Auch Klassiker, etwa Regenschirme oder Kugelschreiber mit dem Firmenlogo oder einem Werbeslogan, schätzen die Kundinnen und Kunden durchaus. Konventionelle Ideen müssen also nicht schlecht sein, solange es den Unternehmen gelingt, Giveaways pfiffig und idealerweise nachhaltig zu gestalten.

Orientieren sich Unternehmen bei der Suche nach Ideen für nützliche oder langfristig beliebte Werbegeschenke für Kunden, die sich steuerfrei gestalten lassen, an deeren Erwartungen, müssten sie USB-Sticks, Powerbank und USB-Hubs verschenken – über solche Präsente freuen sich mehr als 70 Prozent der Empänger.

Der Einsatz von Giveaways erfordert eine Strategie

Wichtig ist eine Strategie, was Firmen per Giveaways kommunizieren und was sie erreichen wollen. Das erfordert einen alle genutzten Elemente umfassenden Plan, um Werbeartikel aufeinander abzustimmen oder voneinander abzugrenzen. Schon hier sollten Unternehmen darauf achten, dass sie künftig nachhaltige Giveaways und andere Werbeartikel einsetzen. Die müssen natürlich zu den Anlässen und Zielgruppen passen, für die sie gedacht sind. Für die Auswahl von Giveaways und Geschenken insgesamt bedeutet das:

  • Kritische Bestandsaufnahme. Wieviel Geld hat das Unternehmen in der Vergangenheit für welche Arten von Giveaways ausgegeben, egal ob nachhaltige Artikel oder nicht? Welche Zielgruppe hat zu welchem Anlass was bekommen? In welcher Relation standen die Ausgaben zu messbaren Ergebnissen in Form von Folgeaufträgen, Neukundenakquise oder höherer Bekanntheit?
  • Genaue Ziel- und Zielgruppendefinition. Welchem Zweck soll der Einsatz der Giveaways dienen? Das Unternehmen als Marke positionieren, ein Produkt bewerben, durch unkonventionelle Aktionen allgemein zum Gesprächsthema werden? Entsprechend sind passende Werbeartikel und Slogans oder Logos zu entwerfen.
  • Konkrete Anlassbeschreibung. In welchen Situationen beziehungsweise auf welchen Wegen wollen Firmen ihre Giveaways an die Empfängerinnen und Empfänger bringen? Will das Unternehmen den Stand auf einer Fachmesse attraktiver machen, bieten sind eventuell andere – idealerweise nachhaltige – Giveaways an als bei einem Stand für die breite Öffentlichkeit in der Fußgängerzone.
  • Durchdachte Giveaway-Auswahl. Anregungen der Beschäftigten helfen beim Entwickeln von Ideen für auffällige und nützliche Giveaways, die zum Unternehmen oder Produkt passen. Wichtig ist, sich – auch unter Kostenaspekten – nicht zu verzetteln. Es empfiehlt sich, eine überschaubare Anzahl verschiedener Giveaways in größerer Stückzahl zu ordern, damit sie möglichst günstig bleiben.
  • Wirkungsvolles Controlling. Es gilt regelmäßig zu hinterfragen, ob sich der Einsatz der aktuellen Giveaways wie geplant lohnt oder Verbesserungsbedarf besteht. Für die Erfolgskontrolle empfiehlt sich die Nachfrage bei ausgewählten Kundinnen und Kunden, wie gut was ankommt. Auch Beschäftigte können aus der Praxis berichten, worauf das Publikum zu den jeweiligen Anlässen gut reagiert.
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Mit dem Gehaltsvergleich von DATEV Personal gewinnen und binden

Das Gehalt ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für die Motivation und die Arbeitszufriedenheit von Arbeitnehmern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wollen angemessen bezahlt werden. Ein Gehaltsvergleich mit DATEV Personal-Benchmark online bringt Licht ins Dunkel. Derartige Datenanalysen tragen dazu bei, leichter Fachpersonal für sich zu gewinnen und Mitarbeiter besser an das Unternehmen zu binden.

Kennzahlen aus dem Lohn liefern wichtige Hinweise, wie ein Unternehmen im Branchenvergleich beim Gehaltsgefüge dasteht. Mit Hilfe der Online-Anwendung DATEV Personal-Benchmark online verschaffen Sie sich einen Überblick über die marktüblichen Vergütungsstrukturen.

So funktioniert der Gehaltsvergleich mit DATEV Personal-Benchmark online

Anhand anonymisierter Echtdaten werden Gehaltsvergleiche einfach und visuell in Form von Grafiken dargestellt. Neben dem Beruf können weitere Parameter wie der genaue Ort auf Postleitzahlenebene, die Unternehmensbranche, die Anzahl der Mitarbeiter, das Alter, der Ausbildungsabschluss und die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Die Anwendung errechnet mit Hilfe künstlicher Intelligenz eine Prognose für den Marktwert eines Mitarbeiters oder Bewerbers (Jahresbrutto). Im Anschluss an die Analyse stehen Ihnen Auswertungen direkt zur Verfügung und können Sie bei Einstellungs- und Mitarbeitergesprächen optimal unterstützen. Alle gesetzlichen Vorgaben der GoBD und DS-GVO für die sensiblen Personaldaten werden eingehalten.

Der Gehaltsvergleich mit DATEV Personal Benchmark online bietet durch seine grafische Darstellung einen einfachen Einstieg, um mit komplexen Big-Data-Analysen zu arbeiten.

Gehaltsextras entwickeln, um Mitarbeitende zu binden

Neben der klassischen Gehaltserhöhung gibt es weitere Möglichkeiten, das Gehalt für Mitarbeitende zu optimieren. Denn manchmal sind kleine Gehaltserhöhungen ernüchternd – schließlich landet die Hälfte davon beim Staat. Viel rentabler kann es sein, wenn der Betrieb zusätzlich noch geldwerte Extras zahlt.

Gerade kleine Firmen haben über steuerlich begünstigte Zusatzleistungen gute Chancen, Personal zu gewinnen. Das ist für beide Seiten oft interessanter als die reine Lohnerhöhung um ein paar Euros.

Denn die Beachtung der individuellen Lebenssituation und der Präferenzen des Mitarbeiters sichert langfristig Bindung und Einsatz. Wer zum Beispiel die Gesundheit der Mitarbeitenden fördern möchte, kann dies in Form von Benefits tun. Durch individuelle Benefits heben Sie sich außerdem von anderen Arbeitgebern ab und steigern Ihre Attraktivität als Arbeitgeber. Ganz davon abgesehen, dass Sie sich als Arbeitgeber auf diese Weise Abgaben sparen und die Lohnnebenkosten Ihres Unternehmens senken.

Eine große Auswahl an Benefit-Lösungen steht Ihnen bei DATEV zur Verfügung. Im Ökosystem ergänzen die DATEV-Marktplatz Partner das Angebot der Gehaltextras.

mehr dazu

DATEV Personal-Benchmark online

Qualifizierte Fachkräfte zu halten und zu binden, ist mehr denn je ausschlaggebend für einen langfristigen Unternehmenserfolg. Mit Hilfe künstlicher Intelligenz und auf der Basis von anonymisierten Echtdaten können fundierte Einschätzungen über marktübliche Gehälter und Gehaltsanalysen erstellt werden. Lesen Sie hier alles Wichtige zu DATEV Personal-Benchmark online.

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Wer Gutscheine an Kunden ausgibt, muss auf die steuerliche Behandlung achten

Die nächste Geburtstagsfeier steht an, aber es fehlt eine Geschenkidee? Viele Unternehmen richten dann den Ratschlag an ihre Kunden, einen Gutschein zu verschenken. Gezielt nutzen sie in Werbung und Marketing die Botschaft, dass sich per Gutschein individuelle Wünsche erfüllen lassen. Ihr Vorteil: Handelsunternehmen verkaufen einen Gutschein an Kundinnen oder Kunden und können den Umsatz gleich buchen. Die Einlösung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ladengeschäft oder Online-Shop. Der Gutschein an Kunden dient aber auch als Türöffner für weitere Geschäfte. So offerieren manche Autohäuser beim Kauf von Firmenwagen oder E-Autos – neben Rabatten – einen Gutschein für den nächsten Kundenservice – zum Vorzugspreis. Wer Gutscheine ausgibt, muss jedoch das Thema Steuern im Blick haben. Kommen Gutscheine an Kunden zum Einsatz, gestaltet sich die steuerliche Behandlung diffizil. Je nach Gutscheinart ist die Umsatzsteuer entweder schon beim Verkauf oder aber erst bei der Einlösung – sprich der Erbringung der entsprechenden Lieferung oder Leistung – anzumelden und abzuführen.

Umsatz­steuer: Gut­schei­ne und ihre steuer­li­che Be­hand­lung

Für im europäischen Binnenmarkt gehandelte Gutscheine gilt eine einheitliche steuerliche Behandlung. Wann die Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein handelt. Wer Gutscheine der ersten Kategorie an Kunden und Kundinnen verkauft, kennt die steuerliche Behandlung: Weil der Ort der Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer bekannt ist, fällt Umsatzsteuer an, sobald Firmen diesen Gutschein an Kundinnen oder Kunden ausgeben und den Umsatz buchen. Beim Mehrzweck-Gutschein gibt es dagegen mehrere Unbekannte. Beispielsweise den Leistungsort sowie den geltenden Mehrwertsteuersatz, wenn der Gutschein zum Bezug sämtlicher Sortimentswaren berechtigt oder sogar in Filialen in EU-Nachbarländern einlösbar ist. Online-Shops verkaufen nur solche Gutscheine: Steuern sind zu dem Zeitpunkt fällig, an dem Kunden den Gutschein einlösen – ob für einen Kundenservice oder Waren, spielt dabei keine Rolle. Wer Gutscheine an Kunden ausgibt, muss diese richtig buchen und die steuerliche Behandlung kennen. Die Steuerberatungskanzlei hilft bei Fragen.

Zusatz­um­satz: Der Gut­schein in Wer­bung und Mar­ke­ting

Der Gutschein ist aus Werbung und Marketing nicht wegzudenken. Ob in Papierform oder als Karte: Für viele Kundinnen und Kunden ist der Gutschein ideal zum Verschenken – und Unternehmen profitieren vom Vorfinanzierungseffekt, der ihre Liquidität stärkt. Verkaufen sie einen Gutschein an Kundinnen und Kunden, dürfen sie den Umsatz gleich buchen. Das Geld ist in der Kasse, die Einlösung gegen eine Ware oder Leistung erfolgt später oder manchmal gar nicht. Für Unternehmen ist das eine willkommene Umsatzsteigerung. In der Corona-Pandemie retteten Gutscheine so manches Geschäft, zumal Steuern gestundet wurden. Inzwischen hat sich der Gutschein – auch durch Werbung und Marketing – zur festen Umsatzgröße entwickelt. Darüber hinaus nutzen Firmen ihn als Türöffner für neue Geschäfte. Geben sie etwa den Gutschein für einen Kundenservice günstiger an Kundinnen und Kunden ab –, kommen diese gerne wieder und kaufen erneut. Doch wer Gutscheine an Kunden veräußert, muss auch die richtige steuerliche Behandlung kennen.

Umsatz­plus: Gut­schein an Kun­den ver­kau­fen, nicht ver­schen­ken

Er bringt mehr Umsatz, stärkt die Liquidität und ist ein wichtiges Instrument für Werbung und Marketing – ein Gutschein belebt fast immer das Geschäft. Manche lassen sich für einen Kundenservice einlösen, andere für Sortimentswaren, manche im Ladengeschäft vor Ort, manche im Online-Shop, einige sogar EU-weit, wenn ein Handelsunternehmen dort Filialen betreibt. Die genaue Ausgestaltung bleibt den Firmen überlassen, die einen Gutschein anbieten. Doch diese jeweiligen Details entscheiden darüber, wann Unternehmen für ausgegebene Gutscheine die Steuern anmelden und abführen müssen: schon beim Verkauf oder erst beim Einlösen. Konkret geht es um die Umsatzsteuer. Firmen müssen für einen Gutschein, den sie an Kundinnen und Kunden ausgeben, Umsatzsteuer buchen und ausweisen, wenn

  • die Verpflichtung besteht, diesen als Gegenleistung für eine Warenlieferung oder die Erbringung einer Dienstleistung anzunehmen, und
  • die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität des leistenden Unternehmens auf dem Gutschein – oder in damit zusammenhängenden Unterlagen – angegeben sind.

Für eine bestimmte Art von Gutschein, den Online-Shops regelmäßig an Kundinnen und Kunden verschenken, ist folglich keine Umsatzsteuer abzuführen: Die Rede ist vom Rabatt-Gutschein. Solche Gutscheine bleiben beim Thema Steuern außen vor, weil sie nur zu einem Preisnachlass berechtigen, nicht aber zum Bezug einer Ware oder Leistung. Umsatzsteuer ist nur auszuweisen, wenn es sich um Gutscheine im Sinne der genannten Definition handelt. Keine Rolle spielt für die steuerliche Behandlung der Gutscheine, ob der aufgedruckte Nennwert zum Warenkauf ausreicht oder eine Zuzahlung erfolgt. Zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen ist, hängt wiederum von der Art des Gutscheins an. Der Gesetzgeber unterscheidet in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Wer Gutscheine an Kundinnen und Kunden verkauft, muss ihre unterschiedliche steuerliche Behandlung kennen und die Umsatzsteuer korrekt abführen. Die Steuerberatungskanzlei unterstützt bei individuellen Fragen.

Früher fie­len beim Ver­kauf der Gut­schei­ne kei­ne Steu­ern an

Bis vor einigen Jahren war die steuerliche Behandlung der Gutscheine noch eindeutig: Beim Verkauf eines Gutscheins an Kunden und Kundinnen fielen keine Steuern an. Erst bei der Einlösung, also dem Bezug der Ware oder Dienstleistung, war die Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Dies gilt heute nur noch für Mehrzweck-Gutscheine. Wie oft so ein Gutschein in einer Vertriebskette übertragen wird, spielt keine Rolle. Nur wenn Endkunden diese Gutscheine einlösen, fallen Steuern an – nicht vorher. Denn erst dann steht fest, welche Waren erworben werden und welcher Mehrwertsteuersatz greift – der ermäßigte mit sieben oder der reguläre mit 19 Prozent. Im Online-Handel ist auch entscheidend, wer den Mehrzweck-Gutschein einlöst, sprich an welchen Kunden oder welche Kundin eine Firma die Ware liefert. Je nach Empfängerland gelten nämlich unterschiedliche Steuersätze oder Steuerbefreiungen.

Einzweck-Gut­schei­ne und ihre steuer­li­che Be­hand­lung

Grundsätzlich sollten Unternehmerinnen und Unternehmer das Thema Umsatzsteuer stets mit ihrer Steuerberatungskanzlei besprechen. Denn der Teufel steckt bekanntlich im Detail.  Schwierigkeiten bereitet mitunter die steuerliche Behandlung sogenannter Einzweck-Gutscheine, die erst seit 2019 gilt. Noch mal zur Klarstellung: Es geht hier nicht um einen Rabatt-Gutschein, den Marketing-Verantwortliche gerne als Werbung an Kunden und Kundinnen verschenken. Sondern um den üblichen Verkauf der Gutscheine gegen Entgelt, für den dann Steuern anfallen. Wer einen Einzweck-Gutschein an Kunden ausgibt, muss den Umsatz sofort buchen sowie die Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Denn schon zum Verkaufszeitpunkt stehen

  • die Identität des leistenden Unternehmens,
  • der steuerberechtigte EU-Mitgliedstaat (Ort der Leistung),
  • der auf die Leistung entfallende Steuersatz sowie
  • der auszuweisende Steuerbetrag

fest. Als Klassiker gilt ein Gutschein, an dem viele Kunden und Kundinnen interessiert sind: der Restaurantgutschein, einlösbar für das Essen beim Italiener oder Griechen vor Ort. Schon beim Verkauf solcher Gutscheine fallen Steuern an, konkret die Umsatzsteuer. Darum müssen Gastronomen in der Rechnung angeben, dass es sich um einen Einzweck-Gutschein handelt, sowie die Umsatzsteuer ausweisen und buchen. Außerdem gehört auf Gutschein und Beleg, welche Leistungen die Kunden bekommen. Aber: Ist auch die Mitnahme von Speisen erlaubt, könnte beim Verkauf kein korrekter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen. Denn beim Verzehr im Restaurant gelten 19 Prozent Mehrwertsteuer, bei der Essensmitnahme sieben Prozent. Dann handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine – Steuern entstehen erst beim Einlösen. PC- und Registrierkassen haben meistens spezielle Tastenfelder, um den richtigen Gutschein beim Verkauf an Kunden und Kundinnen auszuwählen und zu buchen. Ein Abgleich zwischen verkauften und eingelösten Gutscheinen samt zugehöriger Belege ist so möglich – eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kassenführung.

Umsatz­steuer: Wer ei­nen Gut­schein an Kun­den aus­gibt, muss rich­tig bu­chen

Ob Einzelhändlerin, Gastronom, Kinobetreiberin oder Online-Händler: Alle, die Gutscheine an Kundinnen und Kunden verkaufen, müssen deren steuerliche Behandlung kennen. Das beginnt schon an der Kasse. Den Beschäftigten muss klar sein, welche Art von Gutschein sie an Kunden ausgeben und wie dieser zu buchen ist. Beim Einzweck-Gutschein ist nämlich die Umsatzsteuer beim Verkauf auszuweisen, zu kassieren und im laufenden Voranmeldezeitraum ans Finanzamt abzuführen. Sowohl die Ausgabe als auch jede entgeltliche Übertragung solcher Einzweck-Gutscheine im eigenen Namen lösen die Steuern aus – etwa in Vertriebsketten. Der Fiskus besteuert also jedes Mal eine fiktive Leistung. Bemessungsgrundlage ist das jeweils vereinbarte Entgelt. Bei der späteren Gutscheineinlösung, also der tatsächlichen Lieferung oder Leistungserbringung, fällt dann keine Umsatzsteuer mehr an. Lediglich für Zuzahlungen sind Steuern zu buchen und abzuführen. Lösen Kunden und Kundinnen später ihre Einzweck-Gutscheine nicht ein, müssen leistende Unternehmen beziehungsweise Gutscheinaussteller die Umsatzsteuer deshalb nicht berichtigen.

Das Thema Gutscheine und Steuern sollten Unternehmer und Unternehmerinnen – gerade in Vertriebssystemen – stets mit Steuerfachleuten besprechen. Verkaufen sie etwa Einzweck-Gutscheine in Namen anderer, die später auch die Leistung erbringen, sind nämlich besondere Absprachen und Regelungen notwendig. Für Gutscheine gilt in diesem Fall eine etwas andere steuerliche Behandlung: Das leistende Unternehmen ist dann für die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zuständig, nicht der Gutscheinverkäufer. Dieser muss also dem Restaurant oder Handelsunternehmen mitteilen, wann und zu welchem Preis ein Gutschein an Kunden geht – damit diese die Steuer buchen und ans Finanzamt abführen können.

Verschie­dene Gut­schein­e er­for­dern pas­sen­de steuer­li­che Be­hand­lung 

Ganz anders läuft die steuerliche Behandlung der Mehrzweck-Gutscheine. Online-Plattformen wie Wunschgutschein.de preisen diese Form von Gutschein in Werbung und Marketing an. Der Vorteil für Kunden und Kundinnen: Er lässt sich vielfältig einsetzen, für alle Sortimentswaren bei diversen Partnershops. Weil die steuerliche Behandlung dieser Gutscheine, genauer gesagt die Besteuerungsgrundlage, beim Verkauf noch unklar ist, wird die Umsatzsteuer später erhoben. Nämlich erst bei der Einlösung des Gutscheins, wenn die tatsächliche Lieferung oder Leistung erfolgt. Die abzuführende Umsatzsteuer wird dabei aus dem Wert herausgerechnet, den Kundinnen oder Kunden für den Gutschein bezahlt haben. Ist dieser Betrag nicht bekannt, dürfen Firmen den Nennwert der Gutscheine zur Erhebung der Steuern heranziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Mehrzweck-Gutscheine in Vertriebsketten gehandelt werden, bevor Verbraucher oder Verbraucherinnen sie kaufen. Ein Beispiel:

  • Wurden Gutscheine über 50 Euro verbilligt an Kundinnen und Kunden abgegeben, ist für die steuerliche Behandlung der bezahlte Betrag maßgeblich – beispielsweise 40 Euro.
  • Wissen leistende Unternehmen nicht, zu welchem Preis ein Gutschein an Kunden ging, ließe sich die Umsatzsteuer nicht buchen und abführen. Deshalb ist in solchen Fällen der Gutscheinwert anzusetzen – im Beispielsfall also 50 Euro. 
  • Aus den 50 Euro müsste das Unternehmen beim Einlösen des Gutscheins die enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen – mit dem Satz, der auf die erworbenen Waren oder Dienstleistungen anzuwenden ist.

Zum The­ma Gut­schei­ne und Steuern den Steuer­be­ra­ter fra­gen

Wichtig zu wissen: Sowohl die Ausgabe als auch die Übertragung der Mehrzweck-Gutscheine in Vertriebssystemen lösen keine Steuern aus. Es findet nur ein Tausch von Zahlungsmitteln statt. Deshalb dürfen Unternehmen bei der Mehrwert-Gutschein-Ausgabe keine Rechnung mit Umsatzsatzsteuerausweis ausstellen. Erst bei der Einlösung der Gutscheine durch Kundinnen und Kunden fallen Steuern an. Wird ein Gutschein für einen Kundenservice oder Warenkauf nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer – meist drei Jahre – eingelöst, verbuchen Firmen eine zusätzliche Einnahme, für die keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Geschäftsleitungen sollten die komplexe steuerliche Behandlung der verschiedenen Gutscheine stets mit Steuerfachleuten besprechen, um Fehler zu vermeiden. Möchten Unternehmen etwa einen Gutschein an Kundinnen oder Kunden verschenken, fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Bemessungsgrundlage wäre dann der Einkaufs- oder Selbstkostenpreis. Wer Gutscheine ausgibt, muss also vorher die steuerliche Behandlung klären. Dies gilt auch für die unentgeltliche Ausgabe von Gutscheinen an Beschäftigte – etwa als Gehaltsextra.

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